Dieser Fall bringt vielen Kindern, die von Hartz-IV abhängig sind, Sicherheit. Eine Zwölfjährige sollte rund 20.000 Euro aus ihrem Erbe an das Jobcenter zahlen, nachdem ihr Vater starn. Das Sozialgericht Heilbronn wies die Forderung des Jobcenters zurück. Es handle sich um eine besondere Härte. (Urt. v. 15.12.2016, Az. S 3 AS 682/15).
Der krebskranke Vater lebte von 2011 bis 2013 von Hartz-IV,
ab April 2013 galt er als dauerhaft nicht erwerbsfähig und bekam jetzt
Rente. Als der Mann im April 2014 starb, vererbte er seiner Tochter
35.000 Euro, die er wiederum nach Ende des Hartz-IV-Bezugs von seiner
Tante geerbt hatte. Das Jobcenter meinte, die Tochter hätte ersatzweise
für ihren Vater die Hartz-IV-Leistungen zurückzuzahlen.
Jobcenter erkannte keine ErwerbsunfähigkeitDas Gericht stellte fest, das Jobcenter hätte viel früher feststellen müssen, dass der Vater erwerbsunfähig war und darauf hinwirken müssen, dass dieser viel früher eine Rente beantragte. Seit Dezember 2011 hätte er regelmäßig seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Außerdem hätte er erst nach Ende des Hartz-IV-Bezugs geerbt. Allein deshalb sei die Forderung des Jobcenters hinfällig. Zudem stelle die Forderung für die Tochter eine besondere Härte dar. (Dr. Utz Anhalt)
Jobcenter erkannte keine ErwerbsunfähigkeitDas Gericht stellte fest, das Jobcenter hätte viel früher feststellen müssen, dass der Vater erwerbsunfähig war und darauf hinwirken müssen, dass dieser viel früher eine Rente beantragte. Seit Dezember 2011 hätte er regelmäßig seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Außerdem hätte er erst nach Ende des Hartz-IV-Bezugs geerbt. Allein deshalb sei die Forderung des Jobcenters hinfällig. Zudem stelle die Forderung für die Tochter eine besondere Härte dar. (Dr. Utz Anhalt)
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