Mittwoch, 14. Dezember 2016

Bevormundung – Zwangsunterbringung – Folter

Bevormundung – Zwangsunterbringung – Folter

von Prof. Eckhard Rohrmann
Zur Lage von Behinderten im Lichte der Abschließenden Bemerkungen des UN-Komitees für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum ersten Staatenbericht der Bundesrepublik zum Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention

Prof. Eckhard Rohrmann ist einer der bekanntesten und profiliertesten auf Behindertenpädagogik spezialisierten Hochschullehrer, der am Institut für Erziehungswissenschaft der Philipps-Universität Marburg lehrt.

In seiner hier veröffentlichten Stellungnahme konzentriert sich der Autor auf die Ausführungen zur Umsetzung des Art. 12 sowie die damit korrespondierender Artikel der Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in den Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschuss für die Behindertenrechtskonvention.
In dem zentralen Art. 12 bekräftigen 
„die Vertragsstaaten ..., dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden“ (Abs. 1), „anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen“ (Abs. 2) und stellen sicher, dass „der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden“ (Abs. 4, Hervorhebungen ER).
Art. 12 der UN-BRK ist eine auch bereits in Art. 16 des Zivilpaktes der UN vorgenommene Konkretisierung des Art. 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN: 
„Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden“. 
Was das durch die UN-BRK bedeutet, und wie Buchstabe und Geist der Konvention in diesem zentralen Bereich in Deutschland schlicht ignoriert bzw. missachtet, die Menschenrechte gebeugt werden (siehe auch hier), das beschreibt Prof. Rohrmann detailliert.
Er setzt damit einen Standard in der deutschsprachigen Literatur zu diesem Thema. Dieser Text ist für jede/n in diesem Bereich Aktiven ein Muss.
Die Stellungnahme ist hier im Internet zu finden:  http://www.die-bpe.de/Stellungnahme_Rohrmann_zu_Art_12.htm
oder kann hier: als PDF heruntergeladen werden.

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