Sonntag, 6. März 2016

Verschlimmerungen durch Hartz IV Vereinfachungen


Stellungnahme zur Kabinettsvorlage für ein sog. „Entbürokratisierungsgesetz“, auch „Rechtsvereinfachungsgesetz“ genannt

03.03.2016

Unter dem irreführenden Titel „Entbürokratisierungsgesetz“ bzw. „Rechtsvereinfachungsgesetz“ zum SGB II (Hartz IV) plant die Bundesregierung ein ganzes Bündel an nicht hinnehmbaren Verschlechterungen für Arbeitslosengeld 2 – Berechtigte: Gerichtsurteile des obersten Sozialgerichts Bundessozialgericht sollen durch die geplanten Gesetzesänderungen „ausgehebelt“ werden:
Nachzahlungen von Sozialleistungen sollen zukünftig als Einnahmen angerechnetwerden, die dann das zustehende Arbeitslosengeld 2 mindern§ 11 SGB IIA. hat lange auf die Nachzahlung des Krankengeldes gewartet und in der Zeit Schulden gemacht. Als er wieder gesund, aber arbeitslos ist und Arbeitslosengeld 2 erhält, kommt die Nachzahlung – die dann angerechnet wird.

Beschränkung der Miete bei Zuzug aus anderer Stadt
§ 22 SGB IID. ist ohne Genehmigung des Jobcenters aus einer anderen Stadt zugezogen. Die neue Miete ist 50 € teurer, liegt aber noch innerhalb der „Angemessenheitsgrenzen“. Bisher musste das Amt aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichtes die ganze neue Miete zahlen, nach geplanter Gesetzesänderung soll D. die 50 € Mehrkosten selbst tragen.

Bei vorzeitigem Verbrauch einer einmaligen Einnahme gibt’s künftig nur noch Darlehen
§ 24 SGB IIBildhauer A. alleinstehend, hat in monatelanger Arbeit eine Skulptur geschaffen und diese dann für 6.000,-- € verkauft. Nach Abzug werden 4.800 € als einmalige Einnahme gerechnet, auf 6 Monate aufgeteilt wären das 800,-- € monatlich, so dass das Amt nix zahlt. Nach 3 Monaten meldet er sich mittellos beim Amt, da er von der Einnahme Schulden zurückgezahlt hat, die er während des Schaffens am Kiosk gemacht hat. Nach bestehender Regelung muss das Amt ihm lt. BSG-Urteil wieder Alg2 zahlen, nach der Gesetzesänderung bekäme er es nur als Darlehen, mit neuen Schulden – diesmal beim Amt.

Unzureichende Leistungen bei wechselndem Einkommen
§11 SGB IIH. hat geringes, aber wechselndes Einkommen. Als Aufstocker erhält er Geld vom Jobcenter – aber als „vorläufige Bewilligung“ weniger, als ihm zustehen würde. Zukünftig muss er, um sein restliches Geld vom Amt zu kriegen, extra eine „abschließende Bewilligung“ beantragen.

Geringere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit und Ehrenamt
§11 SGB IIE. hat einen Job als Übungsleiter beim DLRG mit 150 € mtl. und jobbt zusätzlich im Markt für 450 €. Bisher wurden 200 € Grundfreibetrag plus 80 € 20%-Freibetrag von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Durch seine Arbeit hat er also 280 € mehr als ein Nichterwerbstätiger. Zukünftig wären nur noch 150 € Grundfreibetrag (Ehrenamtsentschädigung) plus 90 € anrechnungsfrei, zusammen also 240 €. E. erhielte somit 40 € weniger an Leistung als bisher.

Einführung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete
§ 22 SGB IIFrau R. erhält bisher Geld für Miete und Geld für Heizung vom Amt. Nach einem strengen Winter wird eine Heizkostennachzahlung fällig; das Amt übernimmt diese Kosten. Zukünftig: Frau R. hat eine Wohnung gefunden. Der Vermieter fordert eine recht hohe Miete. Da er die Heizkostenpauschale aber recht niedrig angibt, nach dem Motto:„das ist hier alles sehr energieeffizient“, werden die Gesamtkosten („Bruttowarmmiete“) als angemessen betrachtet. Wenn dann eine saftige Heizkostennachforderung kommt, gibt das Amt dafür kein zusätzliches Geld.

Rückforderung bei "Erhöhen oder Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit"
§ 34 SGB IIA. hat mit Kitas schlechte Erfahrungen und will ihre 4jährige Tochter da nicht hingeben und kann deshalb einen Job nicht annehmen. B. will seine Ausbildung nicht abbrechen, um stattdessen zu jobben. C. will ihre feste Teilzeitstelle nicht aufgeben, um eine befristete Vollzeitstelle anzunehmen. Alle drei müssen zukünftig ihr Arbeitslosengeld 2 zurückzahlen, wegen „Aufrechterhaltens der Hilfebedürftigkeit“.

Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen § 34b
Hier wird ein Anspruch auf Rückzahlung vorrangig erhaltener Sozialleistungen eingeführt, falls diese ihm nicht schon als Einkommen angerechnet wurden.Beispiel: Herr A. hat Krankengeld in geringer Höhe erhalten. Dem Jobcenter war dies bekannt, hat aber versäumt, ihm dies als Einkommen anzurechnen. Bisher war ein solcher „Amtsfehler“ als „Vertrauensschutz“ gem. § 45 SGB X geschützt. Künftig holt sich das Jobcenter die Überzahlung mit dem neuen Erstattungsanspruch zurück.
Der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen das Amt erlischt bereits nach einem Jahr. Das Amt lässt sich länger Zeit.

Vorläufige Entscheidung § 41a
Voraussetzungen und der Umfang einer vorläufigen Bewilligung werden neu geregelt. Ausgeschlossen ist ein Anspruch
auf eine vorläufige Bewilligung, wenn der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat. (Allmachtsklausel, Beweislastumkehr). Beispiel: Herr Müller beantragt Arbeitslosengeld 2, kann aber Kündigung und letzten Lohnzettel nicht beibringen, weil der letzte Chef dies nicht ausstellt. Er beantragt eine vorläufige Entscheidung und einen Vorschuss. Für das Jobcenter ist die fehlende Bescheinigung der Grund, keine „vorläufige Entscheidung“ zu treffen. Einen Vorschuss gibt es für ihn leider nicht.

Vorläufige Entscheidung
§ 41aBei der vorläufigen Bewilligung kann ein Durchschnittseinkommen gebildet und es muss nur der Grundfreibetrag abgesetzt werden. Der „Vertrauensschutz“ (45 SGB X) wird für vorläufige Bewilligungen ausgeschlossen, auch wenn diese rechtswidrig waren.

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, eine abschließende Bewilligung vorzunehmen, auch dann nicht, wenn der Betroffene einen Nachzahlungsanspruch hat. Der Betroffene muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungs-zeitraumes eine abschließende Entscheidung beantragen, sonst verliert er seinen Nachzahlungsanspruch.

Das Jobcenter darf zukünftig bei vorläufiger Bewilligung den Freibetrag für Erwerbstätige zunächst „außen vor lassen“. Wird keine abschließende Bewilligung vorge-nommen, bleibt dieser verloren.Herr P. hat einen Minijob. Obwohl er je nach Arbeitsbedarf unterschiedliche Stundenzahl arbeitet, rechnet das Amt den höchstmöglichen Lohn, 450 € als Durchschnittseinkommen an, ohne einen Freibetrag (170 € maximal) davon abzuziehen. Tatsächlich variieren die Monatsverdienste von Herr P.: Mal bekommt er nur 350 €, mal 420 €, mal 450 €. Ohne eine abschließende Bewilligung würde Herr P. deutlich weniger bekommen als nach den bisherigen Regelungen.

Bedauerlicherweise werden die Pläne zur Abmilderung der Sanktionsvorschriften aus dem ursprünglichen Änderungsentwurf in der vorliegenden Kabinettsvorlage nicht weiter verfolgt. (Sozialforum)

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