Stempel für Bonusheft muss beim Arzt kostenlos sein
04.03.2016
Wer wenig Geld hat, muss vieles einsparen. Oft sind es die kleinen Dinge, die jedoch schlagartig das Leben verändern können, weil man beispielsweise eine schwere Erkrankung erlitten hat. Und das nur, weil man sparsam lebte und sich die Vorsorge aufgrund einer Gebühr sparte. Daher ist es eine gute Nachricht, dass Ärzte nunmehr keine Gebühren für den Stempel in das Bonusheft erheben dürfen. Darauf weist die Potsdamer Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) hin.
04.03.2016
Wer wenig Geld hat, muss vieles einsparen. Oft sind es die kleinen Dinge, die jedoch schlagartig das Leben verändern können, weil man beispielsweise eine schwere Erkrankung erlitten hat. Und das nur, weil man sparsam lebte und sich die Vorsorge aufgrund einer Gebühr sparte. Daher ist es eine gute Nachricht, dass Ärzte nunmehr keine Gebühren für den Stempel in das Bonusheft erheben dürfen. Darauf weist die Potsdamer Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) hin.
Schutzimpfung, Krebsvorsorge oder Zahnarztkontrolle: Ärzte
dürfen keine Gebühr mehr für den Stempel im Bonusheft verlangen. Und
obwohl die Regelung schon länger gilt, fordern immer noch einzelne Ärzte
eine Gebühr. Sie verlangen nach wie vor eine „Schutzgebühr“ von bis zu 5
Euro.
Doch das ist nicht rechtens, weil zum Beispiel die Krebsvorsorge ein Teil der vertragsärztichen Leistungen sind, und von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Das gleiche gilt für das Abstempeln in Bonusheften für Schutzimpfungen, Schwangerschafts- oder Krebsvorsorge, jährliche Zahnarztkontrollen sowie die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen.
Nach eine entsprechenden Vorsorgeuntersuchung sollten sich Patienten sofort einen Stempel geben lassen. Wird ein Stempel mal vergessen, so ist das kein Problem, wenn der Stempel im gleichen Quartal nachgetragen wird. Auch das sollte kostenfrei sein. Falls Ärzte auch für das Nachtragen eine Gebühr verlangen, so ist es ratsam sich auf den Paragrafen 36 Absatz 7 des Bundesmantelvertrags der Ärzte zu beziehen. Nur wenn das Quartal abgelaufen ist, können Ärzte eine Gebühr verlangen.
Das Abstempeln macht deshalb Sinn, weil die Krankenkassen spezielle Programme aufgelegt haben, um die Gesundheit der Versicherten zu fördern. So können Prämien in Form in Geld oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten wurden. Das Bonusheft dient dabei als Beweis. Ein solches Heft bekommt man von seiner Krankenkasse. (wm)
Doch das ist nicht rechtens, weil zum Beispiel die Krebsvorsorge ein Teil der vertragsärztichen Leistungen sind, und von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Das gleiche gilt für das Abstempeln in Bonusheften für Schutzimpfungen, Schwangerschafts- oder Krebsvorsorge, jährliche Zahnarztkontrollen sowie die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen.
Nach eine entsprechenden Vorsorgeuntersuchung sollten sich Patienten sofort einen Stempel geben lassen. Wird ein Stempel mal vergessen, so ist das kein Problem, wenn der Stempel im gleichen Quartal nachgetragen wird. Auch das sollte kostenfrei sein. Falls Ärzte auch für das Nachtragen eine Gebühr verlangen, so ist es ratsam sich auf den Paragrafen 36 Absatz 7 des Bundesmantelvertrags der Ärzte zu beziehen. Nur wenn das Quartal abgelaufen ist, können Ärzte eine Gebühr verlangen.
Das Abstempeln macht deshalb Sinn, weil die Krankenkassen spezielle Programme aufgelegt haben, um die Gesundheit der Versicherten zu fördern. So können Prämien in Form in Geld oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten wurden. Das Bonusheft dient dabei als Beweis. Ein solches Heft bekommt man von seiner Krankenkasse. (wm)
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