Mittwoch, 21. Oktober 2015
Mutige ALG II Bezieherin wehrt sich gegen die EGV
02.09.2015
Ich habe kürzlich von einer mutigen Hartz IV Bezieherin Post erhalten, die von Beruf Kauffrau für Büromanagement ist. Da ihr jedoch ein wichtiger Baustein bei ihrer Ausbildung nicht gelehrt wurde, wollte sie diesen durch eine Weiterbildung nachholen. Jedoch wurde dieser Antrag auf Weiterbildung vom Jobcenter mehrfach abgelehnt. Stattdessen wurde sie in eine sinnlose Maßnahme hineingesteckt. Seit 2013 ist sie arbeitslos. Deshalb legte sie Widerspruch gegen diese EGV ein:
Empfänger: Name, Vorname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Kundennummer:
Jobcenter
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen die vom mir am 19. Mai 2015 unterschriebene Eingliederungsvereinbarung ein. Soweit mir bekannt ist, ist ein Vertrag der unter Drohung zustande gekommen ist, anfechtbar (§123 Abs.1 BGB). Außerdem steht in diesem Fall eine vollendete Nötigung (§240 Abs.1, 2, 3, 4.3) im Raum. Dies ist in meinen Fall vollends zutreffend, da mir sowohl von meinem Sachbearbeiter Herrn A. als auch durch die Rechtsfolgebelehrung mit Sanktionen gedroht wird. Selbiges gilt, sollte ich die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben, da diese dann per Verwaltungsakt vollzogen würde. Dies entspräche einer Entmündigung und würde damit klar gegen den Artikel 1 des Grundgesetzes der BRD verstoßen in dem es heißt „ Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Des Weiteren fechte ich folgende Punkte der Rechtsfolgebelehrung an:
Ortsabwesenheit: Verstoß gegen Artikel 11 Abs.1 GG „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“
Die Androhung von Sanktionen verstoßen gegen folgende Artikel des Grundgesetzes: o.g. Artikel 1 Grundgesetz, Artikel 2 Abs.1 „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ und Abs.2 „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Außerdem stellt die Androhung von Sanktionen und der daraus resultierende Zwang einen Vertrag zu unterschreiben, eine vollendete Nötigung da, strafbar gemäß §240 StGB Abs. 1, 2, 3, 4.3.
Außerdem fechte ich folgenden Punkt der Eingliederungsvereinbarung an:
1.2. „Er weißt Sie in die Maßnahme Coaching für Zielgruppen vom 29.06.15 – 20.09.15 bei ++++ in 99084 Erfurt zu.“ Dieser Punkt verstößt gegen Artikel 12 Abs.1 des Grundgesetzes „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“
Als Grundlage für dieses Schreiben beziehe ich mich auf den Beschluss des Sozialgerichtes Gotha vom 26.05.2015 (Aktenzeichen: S 15 AS 5157/14), welcher die Unvereinbarkeit von SGB II-Sanktionen mit dem Grundgesetz feststellt. Dabei sahen die Gothaer Richter in der Regelung des § 31a i.V. 31 und 31b SGB II insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf Berufsfreiheit.
Ich fordere Sie auf mir die Möglichkeit zu eröffnen unter Rücksichtnahme auf das oben genannte Urteil eine neue Eingliederungsvereinbarung auszuhandeln. Sollten Sie mich sanktionieren o.Ä. werde ich umgehend Klage beim Sozialgericht einreichen und mir eine Anzeige wegen Nötigung (§240 StGB Abs.1, 2, 3, 4.3) und eventuell Körperverletzung (§223 StGB Abs.1, 2) bei der entsprechenden Staatsanwaltschaft vorbehalten. (Luise Müller)
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