Der Hartz IV Regelsatz wird ab 01.01.2016 auf EURO 404,- erhöht. Der
monatliche Regelbedarf für Alleinstehende beträgt ab dem 1. Januar 2016
Regelbedarfsstufe 1 = EURO 404,00 (2015: EURO 399,00). Dieser Betrag liegt dem
Arbeitslosengeld II, ebenso der Grundsicherung für Rentner
zugrunde.
Regelbedarfsstufe 2 = EURO 364,00 (2015: EURO 360,00);
Regelbedarfsstufe 3 = EURO 324,00 (2015: EURO 320,00);
Regelbedarfsstufe 4 = EURO 306.00 (2015: EURO 302,00);
Regelbedarfsstufe 5 = EURO 270,00 (2015: EURO 267,00);
Regelbedarfsstufe 6 = EURO 237,00 (2015: EURO 234,00).
Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
Regelbedarfsstufe 2:Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3:Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Regelbedarfsstufe 4:Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5:Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6:Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Und so stellt sich der aktuelle Regelsatz 2016 zusammen:
Regelbedarfsstufe 2 = EURO 364,00 (2015: EURO 360,00);
Regelbedarfsstufe 3 = EURO 324,00 (2015: EURO 320,00);
Regelbedarfsstufe 4 = EURO 306.00 (2015: EURO 302,00);
Regelbedarfsstufe 5 = EURO 270,00 (2015: EURO 267,00);
Regelbedarfsstufe 6 = EURO 237,00 (2015: EURO 234,00).
Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
Regelbedarfsstufe 2:Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3:Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Regelbedarfsstufe 4:Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5:Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6:Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Und so stellt sich der aktuelle Regelsatz 2016 zusammen:
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