Donnerstag, 10. November 2016
Nach der AÜG-Reform: Definiere (und umgehe) den Equal Pay
"Equal Pay nach spätestens 9 Monaten: Die zweite wichtige Änderung
betrifft den gesetzlichen Grundsatz des Equal Pay (gleicher Lohn für
gleiche Arbeit). Anders als bisher ist eine Abweichung durch die
Tarifverträge der Zeitarbeit nicht mehr unbegrenzt möglich. Es gilt
eine Grenze von 9 Monaten bzw. 15 Monaten (§ 8 AÜG-RefE). Bisher war
es den Zeitarbeitsunternehmen möglich, über ihre Tarifverträge der
Zeitarbeit (iGZ bzw. BAP – DGB) dauerhaft weniger Geld zu zahlen. Die
Tarifverträge der Zeitarbeit hatten stets Vorrang vor dem gesetzlichen
Equal-Pay-Grundsatz. Die Möglichkeit zur Tarifabweichung wird jetzt
auf 9 Monate bzw. 15 Monate begrenzt. (...) Werden die
Leiharbeitnehmer bereits nach einem Branchenzuschlagstarifvertrag
vergütet, gilt die Pflicht zum Equal Pay nicht. Spätestens nach 15
Monaten muss mit den Branchenzuschlägen allerdings ein Entgelt
erreicht werden, das mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt
vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche „gleichwertig“ ist. Die
„Gleichwertigkeit“ wird durch die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche
festgelegt..." Quelle: Das AÜG nach der Gesetzesnovelle: Die
wichtigsten Fragen und Antworten bei RA Templin & Thieß
http://www.templin-thiess.de/blog/gesetzentwurf-leiharbeit/aueg-gesetzesnovelle-wichtigsten-fragen-antworten
Diese „Gleichwertigkeit“ ist umstritten und nicht mit einer
Gleichstellung zu verwechseln (in der EU-Richtlinie Leiharbeit von
2008 heißt der Artikel 5 übrigens "Grundsatz der Gleichbehandlung").
Wir dokumentieren einige Aspekte der Debatte, so u.a. einen Brief der
Betriebsräte aus der Leiharbeit an die Arbeitsministerin zu Equal Pay
sowie unseren Wissenstand zum Zusammenhang von "Equal Pay",
Überlassungsdauer und Branchenzuschlägen (aufgrund der
Gesetzesänderung muss z.B. die IG Metall im 1. Halbjahr 2017 die
Tarifverträge zur Regelung der Überlassungen und den
Branchenzuschlägen mit der IGZ /BAP und den Arbeitgeberverbänden der
Metall- und Elektroindustrie neu verhandeln). Und wir bitten (als
juristische Dilettanten) um Korrekturen wie Ergänzungen und v.a. um
Informationen zum Stand der Diskussion in den Bezirken der IG Metall
zu den TV BZ (Branchenzuschläge) und TV Leih-Z (Uberlassungsdauer)!
http://www.labournet.de/?p=106792
Wir erinnern auch aus diesem Anlass an unsere Kampagne "Offener Brief:
Equal Pay für LeiharbeiterInnen, diskriminierende Tarifverträge
ersatzlos kündigen!" denn es gibt keine Alternative zur Gleichstellung
ab dem ersten Tag - oder dem Verbot der Leiharbeit
http://www.labournet.de/?p=100678
Und als weiteres Argument:
Unser Unzitat zum Thema Leiharbeit der BR-Vorsitzenden Randstad-Nord
"Ich fühle mich ganz schlecht, weil ich das so nicht sehe. Die
Zeitarbeit erfüllt hier in Deutschland alle Merkmale einer normalen
Beschäftigung."
Damienne Cellier, BR-Vorsitzende Randstad-Nord, als Sachverständige in
der öffentlichen Anhörung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" am 17. Oktober
2016 auf die letzte Frage des Abgeordneten Stegemann (CDU/CSU): "In 23
Sekunden kann man nur eine ganz kurze Frage stellen und diese geht an
Frau Cellier. Wie fühlen Sie sich, wenn Sie hören, dass die Zeitarbeit
als prekäre Beschäftigung bezeichnet wird?"
Gefunden auf Seite 15 im Wortprotokoll der Öffentlichen Anhörung (pdf)
http://www.ig-zeitarbeit.de/system/files/2016/wortprotokoll_aueg_vorlaeufig-data.pdf
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