BGH: Vermieter darf nicht mit Forderungen gegen Mieter aufrechnen
31.01.2018
Jobcenter, die für Hartz-IV-Empfänger die Miete direkt an den Vermieter überweisen, können irrtümlich überzahltes Geld zurückfordern. Der Vermieter darf dies nicht mit Forderungen gegen den Mieter verrechnen, urteilte am Mittwoch, 31. Januar 2018, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 39/17). Das gelte jedenfalls dann, wenn der Vermieter etwa nach einer Kündigung wusste, dass ihm das Geld nicht mehr zustand.
31.01.2018
Jobcenter, die für Hartz-IV-Empfänger die Miete direkt an den Vermieter überweisen, können irrtümlich überzahltes Geld zurückfordern. Der Vermieter darf dies nicht mit Forderungen gegen den Mieter verrechnen, urteilte am Mittwoch, 31. Januar 2018, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 39/17). Das gelte jedenfalls dann, wenn der Vermieter etwa nach einer Kündigung wusste, dass ihm das Geld nicht mehr zustand.
Danach muss ein Vermieter im Kreis Rendsburg-Eckernförde 860
Euro an das örtliche Jobcenter zurückgeben. Die Hartz-IV-Empfänger, auf
deren Antrag das Jobcenter die Miete direkt dem Vermieter überwiesen
hatte, hatten ihren Mietvertrag zum 31. Juli 2014 gekündigt und dann
auch eine Nachfolge-Wohnung gefunden. Den neuen Mietvertrag reichten sie
am 24. Juli 2014 beim Jobcenter ein.
Dennoch stoppt das Jobcenter die früheren Zahlungen nicht, sondern überwies auch für August 860 Euro an den alten Vermieter. Der freute sich und wollte mit dem Geld anderweitige Forderungen decken, die er noch gegen die Mieter habe.
Das Jobcenter war damit nicht einverstanden und forderte vor Gericht das überzahlte Geld zurück.
Wie nun der BGH entschied, ist die Rückforderung berechtigt. Zwar gingen die Mietzahlungen des Jobcenters ursprünglich auf den Wunsch der Mieter zurück. Ab August 2014 habe dies aber nicht mehr gegolten. Denn mit der Vorlage des neuen Mietvertrags hätten die Hartz-IV-Empfänger indirekt erklärt, dass sie weitere Zahlungen an den alten Mieter nicht mehr wünschen. Durch die Mietkündigung habe zudem auch der Vermieter gewusst, dass ihm das Geld nicht mehr zusteht. mwo/fle
Dennoch stoppt das Jobcenter die früheren Zahlungen nicht, sondern überwies auch für August 860 Euro an den alten Vermieter. Der freute sich und wollte mit dem Geld anderweitige Forderungen decken, die er noch gegen die Mieter habe.
Das Jobcenter war damit nicht einverstanden und forderte vor Gericht das überzahlte Geld zurück.
Wie nun der BGH entschied, ist die Rückforderung berechtigt. Zwar gingen die Mietzahlungen des Jobcenters ursprünglich auf den Wunsch der Mieter zurück. Ab August 2014 habe dies aber nicht mehr gegolten. Denn mit der Vorlage des neuen Mietvertrags hätten die Hartz-IV-Empfänger indirekt erklärt, dass sie weitere Zahlungen an den alten Mieter nicht mehr wünschen. Durch die Mietkündigung habe zudem auch der Vermieter gewusst, dass ihm das Geld nicht mehr zusteht. mwo/fle
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