Montag, 15. April 2013
Krieg außer Kontrolle
IMI-Studie 2013/04
Die Demontage des konstitutiven Parlamentsvorbehalts
von: Michael Haid und Tobias Pflüger | Veröffentlicht am: 15. April 2013
Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung aus dem Jahr 2008 gehört Deutschland mit dem konstitutiven Parlamentsvorbehalt zu zehn weiteren Staaten der Europäischen Union, in denen das Parlament an jeder Entscheidung zu einem Militäreinsatz teilnimmt und effektiv die Macht besitzen würde, einen solchen abzulehnen. Die Schlusslichter in dieser Hinsicht bilden Frankreich, Großbritannien, Griechenland und Zypern. Nach den dortigen politischen Systemen hat das Parlament gegenüber der Regierung nicht einmal ein Informationsrecht.[1] Allerdings werden beispielsweise in Großbritannien Bemühungen unternommen, parlamentarische Kontrollrechte zu schaffen.[2] Es handelt sich folglich beim Parlamentsvorbehalt keineswegs um eine deutsche Besonderheit, wie seine Gegner teilweise behaupten. Vielmehr geht es hierbei im Sinne der Gewaltenteilung um die fortschreitende Auseinandersetzung zwischen Regierungsbefugnissen (Exekutive) und Parlamentskompetenzen (Legislative).
In Deutschland muss seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 der Bundestag grundsätzlich jeder Entsendung deutscher Soldaten ins Ausland zustimmen. Auf Grundlage dieses Urteils verabschiedete der Bundestag 2005 das sog. Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG). Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland (§ 1 Abs.1 ParlBG). Das Bundesverfassungsgericht betonte ausdrücklich die große Gefahr für Deutschland, die aus den Auslandseinsätzen herrühren könne, weshalb sie der Kontrolle des Parlaments zu unterwerfen seien. Umso unverständlicher erscheint es dann, weshalb das Gericht diese dann überhaupt für grundgesetzkonform erklärte: „Der Einsatz bewaffneter Gewalt […] birgt auch ein politisches Eskalations- oder doch Verstrickungspotential: Jeder Einsatz kann von der begrenzten Einzelaktion in eine größere und länger währende militärische Auseinandersetzung münden, bis hinein in einen umfänglichen Krieg.“[3]
Im Kontext des NATO-Gipfels in Chicago im Mai 2012 stellte die Bundesregierung die Fortgeltung des konstitutiven Parlamentsvorbehalts in Frage. Sie forderte eine Revision zu ihren Gunsten und damit eine Abkehr von parlamentarischen Kontrollrechten in Fragen von Krieg und Frieden. Dieses Vorgehen ist heftig umstritten.[4] Deshalb beschäftigt sich dieser Beitrag in (verfassungs-) rechtlicher Hinsicht mit Mangel-Aspekten des konstitutiven Parlamentsvorbehalts. Anschließend zeigt er seine sehr eingeschränkte Wirksamkeit in der Praxis anhand der jüngsten Auslandseinsätze und der sich im Aufbau befindlichen Verbände Division Schnelle Kräfte (DSK) und der neuen Einheit für Cyber-Angriffe vor dem Hintergrund des NATO-Konzepts Smart Defense auf.
BVerfG-Urteil 1994: Der konstitutive Parlamentsvorbehalt
Im Grundgesetz steht: Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf (Artikel 87a Abs. 1 GG). Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt (Artikel 87a Abs. 2 GG). Eine ausdrückliche Zulassung findet sich nur an zwei Stellen und nur für den Einsatz im Innern – hingegen nicht im Ausland:
(1) Die Bundeswehr kann in Fällen der Amtshilfe, bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen (Artikel 35 GG);
(2) sowie im bisher noch nie eingetretenen Spannungs- oder Verteidigungsfall zum Schutz ziviler Objekte, zur Übernahme von Verkehrsregelungsaufgaben und zur Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer (Artikel 87a Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m Artikel 91 Abs. 2 GG) eingesetzt werden. Allerdings unterliegen diese Maßnahmen der Einschränkung, dass sie sich nicht gegen Arbeitskämpfe im Sinne des Artikels 9 Abs. 3 GG richten dürfen.
Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts begann die damalige Bundesregierung mit der im Parlament und in der Öffentlichkeit äußerst umstrittenen Praxis, die Bundeswehr außerhalb des NATO-Bündnisgebiets einzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem angesprochenen, auch innerhalb des Gerichts heftig umstrittenen, Urteil von 1994 entschieden, dass Einsätze bewaffneter Streitkräfte außerhalb Deutschlands unter der Voraussetzung verfassungsrechtlich zulässig sind, dass sie im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 GG im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit stattfinden[5] und diese Auslandseinsätze der konstitutiven,[6] grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestages bedürfen (sog. konstitutiver Parlamentsvorbehalt).[7]
Obwohl die Gerichtsentscheidung fast 20 Jahre zurückliegt, bleibt es wichtig, in diesem Zusammenhang an mehrere Aspekte zu erinnern:
(1) Zunächst war die grundgesetzliche Rechtfertigung – die Bezugnahme auf Artikel 24 Abs. 2 GG – äußerst problematisch. Denn diese Norm lässt eine ausdrückliche Zulassung im Sinne des Artikels 87a Abs. 2 GG keineswegs zu. Ausweislich seines Wortlauts ist an dieser Stelle nur geregelt, dass sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen und hierzu in Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen kann. Der Begriff des Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit ist ein völkerrechtlicher Begriff und hat keinen eindeutigen, allgemein anerkannten Inhalt. Hierbei ist besonders umstritten, ob als ein solches System neben der UN auch die NATO zu verstehen ist, was das Bundesverfassungsgericht bejahte.[8] Die EU wurde allerdings im sog. Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2009 explizit nicht als ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bezeichnet.[9] In der gegenwärtigen Praxis scheint allerdings die Sensibilität bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Bundeswehreinsätzen abgestumpft zu sein. Denn auch im Rahmen der EU finden Bundeswehreinsätze beanstandungslos statt, ohne dass diese verfassungsrechtliche Problematik öffentlich oder parlamentarisch spürbar thematisiert würde.
(2) Zudem muss festgehalten werden, dass die Zulässigkeit von Auslandseinsätzen auf eine umstrittene Neudeutung eines Grundgesetz-Artikels durch das Bundesverfassungsgericht beruht.[10] De facto stellt dieses Vorgehen eine Änderung des Grundgesetzes dar.[11] Hingegen kann das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der hohen Hürde einer Zweidrittel-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat unter Beachtung der nichtänderungsfähigen Teile (Artikel 79 GG).[12] Die Vorgaben des Grundgesetzes zu erfüllen, wurde mutmaßlich als nicht erreichbar eingeschätzt.
(3) Der leitende Gedanke des Gerichts war es damals und in seiner bis heute folgenden Rechtsprechung, „die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als ‘Parlamentsheer’ in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen“.[13] Besonders wegen der „politischen Dynamik eines Bündnissystems“[14] müsse die letzte Entscheidung über den Einsatz der Bundeswehr beim Parlament liegen. Dementsprechend wies das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag mit dem konstitutiven Parlamentsvorbehalt die Entscheidungskompetenz zu, ob deutsche Soldaten in den Auslandseinsatz entsandt werden. Das Parlament erhielt dadurch Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der Außenpolitik – eigentlich die klassische Domäne der Exekutive. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts solle der Parlamentsvorbehalt ein „wirksames Mitentscheidungsrecht“[15] sein und ein „wesentliches Korrektiv“ darstellen, da mit „der Anwendung militärischer Gewalt […] der weit bemessene Gestaltungsspielraum der Exekutive im auswärtigen Bereich“ ende. Letztlich obliege dem Bundestag „die Verantwortung für den bewaffneten Außeneinsatz der Bundeswehr.“[16] An späterer Stelle wird durch die vorgestellten Beispiele mehrfach aufgezeigt werden, dass von der Idealvorstellung des Parlamentsvorbehalts als einem wirksamen Mitentscheidungsrecht und einem wesentlichen Korrektiv mit Blick auf die Praxis häufig genug nicht viel übrig bleibt.
(4) Das Urteil des Gerichts kann durchaus als ambivalent gesehen werden. Zwar bedeutete die Entscheidung eine Schwächung der exekutiven Kompetenzen, gleichzeitig erfuhr der Einsatz militärischer Gewalt in den Außenbeziehungen aber hierdurch eine parlamentarische Legitimation. Einerseits ist die Schaffung parlamentarischer Kontrollmöglichkeiten aus demokratischer Sicht zu begrüßen. Vor allem muss auch betont werden, dass oft nicht öffentlich bekannt wird, wie Einsatzinhalte ausgesehen hätten, wären sie nicht durch einen parlamentarischen Prozess mitformuliert worden. Andererseits verfügte diese gerichtliche Entscheidung über eine erheblich nachteilige, friedenspolitische Tragweite. Nach dem langjährigen innenpolitischen Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Dieter Wiefelspütz habe der konstitutive Parlamentsvorbehalt „die deutsche Politik in die Lage versetzt, die historisch bedingte nachhaltige Unsicherheit, ja Verstörung im Umgang mit der bewaffneten Macht der Streitkräfte Schritt für Schritt zu überwinden [!][…]. Erst das Gericht gab der Bundesregierung und dem Bundestag den ‘außenpolitischen Handlungsspielraum zurück, den sie sich durch eine verengte verfassungsrechtliche Argumentation verstellt’ hatten, allerdings – bezogen auf die Bundesregierung – um den kompensatorischen ‘Preis’ der konstitutiven Mitwirkung des Parlaments.“[17]
ParlBG: Hinter den Möglichkeiten weit zurück geblieben …
Erst 2005 kam die Politik den Vorgaben des BVerfG-Urteils von 1994 nach und schuf mit dem sog. Parlamentsbeteiligungsgesetz eine gesetzliche Regelung. Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland (§ 1 Abs.1 ParlBG). Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundestages (§ 1 Abs. 2 ParlBG). Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 ParlBG). Vorbereitende Maßnahmen, Planungen, humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, bedürfen laut Gesetz keiner Zustimmung des Bundestages, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Soldatinnen und Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden (§ 2 Abs. 2 ParlBG). Bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite kann die Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden (§ 4 ParlBG). Einsätze bei Gefahr im Verzug bedürfen nur einer nachträglichen Zustimmung (§ 5 ParlBG).
Ein wesentlicher Mangel an diesem Gesetz ist, dass mehrere Bestimmungen, die das Bundesverfassungsgericht traf, in das Parlamentsbeteiligungsgesetz nicht aufgenommen wurden. Doch bevor eine Kritik am Parlamentsbeteiligungsgesetz geübt wird, wird ein kurzer Überblick über die aktuellen Einsätze der Bundeswehr präsentiert. Seit ihrer Aufstellung habe die Bundeswehr laut ihrer Online-Selbstdarstellung an mehr als 130 Einsätzen teilgenommen. Derzeit befindet sich die Bundeswehr mit rund 6.500 Soldaten in insgesamt 15 Auslandseinsätzen.[18] Davon verfügen zehn Einsätze über ein Mandat des Bundestages. Das sind: ISAF (Afghanistan/Usbekistan), KFOR (Kosovo), Active Fence (Türkei), UNMISS (Süd-Sudan), UNAMID (Sudan), OAE (Mittelmeer), UNIFIL (Seegebiet vor Libanon), EU NAVFOR ATALANTA (Horn von Afrika und angrenzende Seegebiete), EUTM Mali (Mali) und AFISMA (Mali, Senegal). Hingegen wurde bei fünf Einsätzen keine Mandatierung für erforderlich gehalten: UNAMA (Afghanistan), STRATAIRMEDEVAC (Deutschland), EUSEC RD Congo (Demokratische Republik Kongo), EUCAP NESTOR (Horn von Afrika), EUTM SOMALIA (Uganda).
Seit Inkrafttreten des Gesetzes kam es wiederholt zu Situationen, in denen die Bundesregierung eine parlamentarische Zustimmungsbedürftigkeit nicht für erforderlich hielt und augenscheinlich die Auffassung verfolgte, diese Entscheidung liege in ihrem Ermessen. Hingegen betonte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich, es bestehe „gerade kein eigenverantwortlicher Entscheidungsraum der Bundesregierung“[19]. Dafür hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung klare und objektive Kriterien für die parlamentarische Zustimmungsbedürftigkeit entwickelt. Diese sind allerdings in das Parlamentsbeteiligungsgesetz nicht aufgenommen worden. Das Gericht im Wortlaut: „Diese Verantwortungsteilung zwischen Parlament und Regierung hat Auswirkungen auf die Frage, wie Grenzfälle eines möglichen Einsatzes bewaffneter Streitkräfte zu beurteilen sind. Sie kann nicht im Lichte exekutiver Gestaltungsfreiräume oder nach der Räson einer Bündnismechanik wie etwa der […] angeführten ‘Bündnisroutine’ beantwortet werden. Angesichts der Funktion und Bedeutung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts darf seine Reichweite nicht restriktiv bestimmt werden. Vielmehr ist der Parlamentsvorbehalt […] im Zweifel parlamentsfreundlich auszulegen. […] Insbesondere kann das Eingreifen des Parlamentsvorbehalts nicht unter Berufung auf Gestaltungsspielräume der Exekutive maßgeblich von den politischen und militärischen Bewertungen und Prognosen der Bundesregierung abhängig gemacht werden.“[20] Darüber hinaus seien „Einsätze bewaffneter Streitkräfte im Rahmen von Sicherheitsratsresolutionen stets zustimmungsbedürftig“ und zwar
„unabhängig davon, ob den Streitkräften Zwangsbefugnisse nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen eingeräumt und wie die Kommandobefugnisse ausgestaltet“[21] sind.
Für die Beurteilung, ob ein geplanter Einsatz zustimmungsbedürftig ist, reiche eine „qualifizierte Erwartung“[22] aus, die den Zweck und die Umstände eines Einsatzes einbeziehe und zu dem Ergebnis gelange, dass die Einbeziehung der Bundeswehrangehörigen in bewaffnete Unternehmungen zu erwarten sei. Dazu etwas ausführlicher das Bundesverfassungsgericht: „Für den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern darauf, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist und deutsche Soldaten deshalb bereits in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind. […] Vielmehr hat der Senat festgestellt, dass für die Frage der Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen im Einzelfall Einsatzzweck und Einsatzbefugnisse näher zu betrachten sind. So ist von einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte schon zum Zeitpunkt der Einsatzentscheidung etwa dann auszugehen, wenn nach dem Einsatzzweck von vornherein geplant ist, dass deutsche Soldaten unabhängig von dem konkreten Einsatzverlauf militärische Gewalt anwenden. Für Einsätze auf der Basis von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat der Senat ausgeführt, dass angesichts der fließenden Übergänge zwischen den verschiedenen Einsatzformen und der möglichen Reichweite des Selbstverteidigungsrechts eine Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen stets gegeben ist.“[23] Vor dem Hintergrund dieser doch sehr detaillierten Vorgaben im Vergleich zu dem Bestand, der schließlich Eingang in das Gesetz selbst gefunden hat, erscheint wenigstens eine Anpassung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes an die Vorgaben der Rechtsprechung als wünschenswert.
Auch wenn der äußerst unwahrscheinliche Fall einträte, dass das Parlamentsbeteiligungsgesetz inhaltlich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausgebaut würde, so dürften trotzdem nach der geltenden Rechtslage etwaige Verstöße folgenlos bleiben. Daher ist für die Bundesregierung ein hoher Anreiz keinesfalls vorauszusetzen, sich rechtmäßig zu verhalten. Dies hat folgende Gründe: Zunächst einmal hat der historische Gesetzgeber keine Sanktionsmöglichkeiten im Falle einer Verletzung in das Parlamentsbeteiligungsgesetz eingefügt. Deshalb trägt das Gesetz eher den Charakter einer Verhaltensempfehlung. Zwar besteht die Möglichkeit durch eine Organklage den Weg zum Bundesverfassungsgericht zu beschreiten (Artikel 93 Abs. 1 Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63 ff. BVerfGG). Als Rechtsfolge ist aber nur die Feststellung vorgesehen, dass die beanstandete Maßnahme (die Bundeswehr-Entsendung) gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes (das Zustimmungsrecht des Bundestages) verstößt (§ 67 Abs.1 BVerfGG). Zumeist ist ein diesbezügliches Urteil erst Jahre später zu erwarten. Effektiver ist hingegen die Möglichkeit der Wahrnehmung des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 32 BVerfGG). Danach könnte das Gericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Im Falle der umstrittenen Beteiligung von Soldaten der Bundeswehr an den in der Türkei stationierten AWACS-Flugzeugen im Februar/März 2003 im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg der USA auf den Irak entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Bundesregierung das deutsche Personal nur dort belassen dürfe, wenn und soweit der Bundestag dies beschlösse und wies gleichzeitig die Bundesregierung an, unverzüglich den Bundestag um einen entsprechenden Beschluss zu ersuchen.[24] In anderen Fällen wurden allerdings auch Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.[25] Das Verhalten des Gerichts war in dieser Frage bislang uneinheitlich.
Um der Einhaltung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes mehr Gewicht zu verleihen, könnte beispielsweise auf den Gedanken des Artikels 26 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden. Diese Norm formuliert den Anspruch, insbesondere Angriffskriege unter Strafe zu stellen, was in den §§ 80, 80a StGB (Vorbereiten und Aufstacheln zum Angriffskrieg) teilweise verwirklicht wurde. In Anlehnung an diese Bestimmungen könnten auch entsprechende Regelungen für Verletzungen des Parlamentsbeteiligungsgesetzes geschaffen werden. Immerhin würde es sich um eine parlamentarisch nicht autorisierte Kriegsführung handeln, die, durchaus vorstellbar, unter eine Strafandrohung gestellt werden könnte.
Parlamentsvorbehalt in der Praxis: Test nicht bestanden!
Nachdem bislang die (verfassungs-) rechtliche Ebene angesprochen wurde, werden nun im Folgenden einzelne Einsätze der Bundeswehr aus der jüngsten Vergangenheit aufgeführt. An diesen Beispielen kann anschaulich aufgezeigt werden, dass in der Praxis die Anforderungen des Parlamentsbeteiligungsgesetzes und der Rechtsprechung oftmals ignoriert werden und ihnen eine praktische Bedeutung nicht unumschränkt, sondern allenfalls dann zugedacht wird, wenn es der Bundesregierung als unumgänglich erscheint. Dabei wird beschrieben, dass in der Praxis der Parlamentsvorbehalt als parlamentarisches Kontrollrecht oftmals unwirksam ist. Zudem werden im Zuge der sog. Neuausrichtung der Bundeswehr, aber auch vor dem Hintergrund sich rasch entwickelnder neuer Technologien, bei der Bundeswehr bestimmte Einheiten ausgebaut oder gar erst eingeführt. Eine besondere Rolle spielen hierbei die Spezialkräfte der Bundeswehr und die neu aufgestellte, sog. „Hacker“-Truppe (CNO-Kräfte). Anhand dieser beiden Beispiele wird aufgezeigt, dass eben bestimmte Einheiten der Bundeswehr de facto einer parlamentarischen Kontrolle erst gar nicht unterliegen (sollen). Auch hinsichtlich der Kampf-Drohnen, sollten sie angeschafft werden, könnte eine ähnliche Sonderstellung eingeführt werden. Zwar kommt eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zu dem Ergebnis, dass eine parlamentarische Zustimmungspflicht bei Drohnen-Einsätzen vorliegen würde.[26] Ob diese dann auch konsequent eingehalten wird, muss sich erst noch herausstellen. Jedenfalls werden in den USA seit Jahren unüberhörbar Stimmen laut, die eine klare Transparenz hinsichtlich des Drohnen-Programms der US-Regierung einfordern und die praktisch nicht vorhandene Kontrolle des Kongresses hierüber bemängeln.[27]
Beispiel 1: Evakuierungs-Operation „Pegasus“ in Libyen (2011)
Die Operation „Pegasus“ mit insgesamt rund 1.000 beteiligten Bundeswehr-Soldaten fand von Ende Februar bis Anfang März 2011 mit dem Ziel statt, eigene und fremde Staatsbürger (zumeist Angestellte ausländischer Ölförderfirmen), aus Libyen zu evakuieren. Die Bundesregierung sah es damals als nicht erforderlich an, hierüber einen Parlamentsbeschluss herbeizuführen. Trotzdem dürfte dieser Einsatz angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sog. AWACS-II-Urteil aus dem Jahr 2008 zustimmungsbedürftig gewesen sein.[28] Hinzu kommt, dass diese Militäraktion, nicht im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit stattfand, wie es eine der Voraussetzungen der BVerfG-Rechtsprechung vorschreibt. Vielmehr handelte die Bundesregierung unilateral bzw. – sofern die britischen Streitkräfte hinzugezählt werden – bilateral. Die Entscheidung einer angestrengten Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Zustimmungsbedürftigkeit steht gegenwärtig noch aus, wurde aber für 2013 angekündigt.[29]
Unabhängig davon beinhaltet die UN-Charta keinen völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrund mit der Bezeichnung Evakuierung von eigenen Staatsbürgern. Häufig werden solche Militäraktionen von den durchführenden Regierungen unter Berufung auf ein angeblich gewohnheitsrechtliches Selbstverteidigungsrecht gerechtfertigt. Eine diesbezüglich erforderliche allgemeine Akzeptanz dieser Rechtsfigur ist jedoch nicht in dem Maße vorhanden, so dass eben nicht von einer gewohnheitsrechtlichen Einschränkung des Gewaltverbots gesprochen werden kann.[30] Des Weiteren wurde die Bundeswehr bereits zweimal in Albanien (1994, 1997) zur Evakuierung eingesetzt. Beides mal blieb die Frage nach der Rechtsgrundlage unbeantwortet.[31]
Beispiel 2: Beteiligung am NATO-Krieg gegen Libyen (2011)
Die offizielle Darstellung der Bundesregierung lautete, dass sie sich nicht militärisch an der Operation „Unified Protector“ gegen das Regime von Gaddafi mit der Bundeswehr beteiligt habe. Eine gesicherte, frühzeitige Informationsweitergabe an den Bundestag durch die Bundesregierung hat eine zentrale Funktion für die parlamentarische Opposition wie für die Öffentlichkeit und wird vom Bundesverfassungsgericht als Bestandteil des Parlamentsvorbehalts vorausgesetzt. Er sichere nämlich „die Beteiligung der Opposition in freier parlamentarischer Debatte“ und mache es „damit auch der öffentlichen Meinung besser möglich, über die politische Reichweite des jeweiligen Einsatzes zu urteilen.“[32] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe die Bundesregierung die Verpflichtung, „den mitentscheidenden Bundestag in [...] hinreichender Weise mit den erforderlichen Informationen über den Einsatzzusammenhang und gegebenenfalls über im Gang befindliche Planungen in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit zu versorgen.“[33] Diese Feststellung ist vor allem vor dem Hintergrund aufschlussreich, dass es Überlegungen gibt, den Parlamentsvorbehalt nur noch auf eine Zustimmung seitens bestimmter Vertreter der jeweiligen Fraktionen zu reduzieren und den Bundestag in seiner Gänze damit gar nicht mehr zu befassen wäre; von der Öffentlichkeit ganz zu schweigen. Zumindest im angesprochenen Fall dürfte es nicht in der Absicht der Bundesregierung gelegen haben, das Parlament und die Öffentlichkeit überhaupt zu informieren. Denn erst nach Monaten kam an das Licht der Öffentlichkeit, dass Soldaten der Bundeswehr in einem Gefechtsstand der NATO im norditalienischen Poggio Renatico auch nach Beginn des Kriegs gegen Libyen eingesetzt wurden. Die Anzahl der dort verwendeten deutschen Soldaten seit Ende März 2011 habe insgesamt 103 betragen (66 Offiziere und 37 Unteroffiziere).[34] Es handelte sich bei besagtem Gefechtsstand um das „Combined Air Operations Center 5“, das eigens für die Operation „Unified Protector“ eingerichtet wurde. Dort waren die Bundeswehrangehörigen mit dem sog. Targeting betraut. Darunter ist die Auswahl und Einstufung von Zielen für Luftschläge in Libyen zu verstehen. Eine weitere Tätigkeit war im Bereich der Kommunikation die Übermittlung der Einsatzbefehle an die Besatzungen der Kampfflugzeuge mittels direktem Funkkontakt zu den eingesetzten AWACS-Maschinen.[35]
Anstatt die deutsche Beteiligung am Libyen-Krieg zu verschweigen, hätte die Bundesregierung hierfür offensichtlich einen Parlamentsbeschluss herbeiführen müssen. Der entscheidende Satz hierzu in der Gesetzesbegründung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes aus dem Jahr 2004 lautet: „Der bisherigen Praxis entsprechend wird die Beteiligung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr an ständigen integrierten sowie multinational besetzten Stäben und Hauptquartieren der NATO und anderer Organisationen kollektiver Sicherheit nicht als Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Sinne des Gesetzes angesehen, während bei einer Verwendung in eigens für konkrete bewaffnete Einsätze gebildeten Stäben und Hauptquartieren der NATO und anderer Organisationen kollektiver Sicherheit der Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages besteht.“[36]
Beispiel 3: Mali (2012/2013)
Besonders deutlich lässt sich an den beiden Mali-Einsätzen der Bundeswehr illustrieren, dass der Bundestag häufig keineswegs frühzeitig aktiv und mitentscheidend an der Einsatzvorbereitung und -formulierung beteiligt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei „der Parlamentsbeschluss über einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte in den zuständigen Ausschüssen vorzubereiten und im Plenum zu beraten“.[37] Das Gericht führte dazu weiter aus: „Dies erfordert […] eine Parlamentsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem die […] Entscheidung über eine Anwendung von Waffengewalt noch nicht getroffen ist und auch nicht vor dem Abschluss des Zustimmungsverfahrens getroffen wird. Anderenfalls könnte der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt zu einem Parlamentsnachvollzug oder doch einem Parlamentsvorbehalt ohne reguläres Zustimmungsverfahren werden, was zu einer […] Entwertung der parlamentarischen Mitentscheidungskompetenz […] führen und einzelne Einsätze entgegen den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen von der parlamentarischen Verantwortlichkeit abkoppeln würde. Die normative Kraft des Parlamentsbeschlusses darf nicht durch die ‘normative Kraft’ bereits geschaffener oder doch vorentschiedener Fakten ersetzt werden.“[38] Eine mangelhafte Befassung des Bundestages mit einem Einsatz wurde in der Vergangenheit auch teilweise auf die Behauptung gestützt, es liege Gefahr im Verzug vor: „Von Gefahr im Verzug kann aber dann nicht die Rede sein, wenn sich […] über einen Zeitraum von Wochen Anhaltspunkte für ein verteidigungspolitisches Szenario verdichten, das die Anwendung bewaffneter Gewalt erfordern könnte, und daraufhin alle rechtlichen und tatsächlichen Vorkehrungen für eine militärische Reaktion getroffen werden.“[39] Soweit die Theorie!
Nun zur Praxis: Die am 28.02.2013 erfolgten Zustimmungen des Bundestages zu beiden Einsätzen bilden das letzte Glied in einer Kette politischer Entscheidungen, auf die er begleitend oder gar bestimmend kaum Einfluss ausgeübt haben dürfte. Die Beschlüsse der Bundesregierung für beide Einsätze wurden bereits am 19.02.2013 getroffen. Fast eine Woche zuvor, am 13.02.2013, war ein Fact Finding Team zur Erkundung der European Training Mission mit 14 Bundeswehr-Angehörigen, die schon im Senegal waren, nach Bamako, der Hauptstadt Malis, verlegt worden. Bereits am 24.12.2012 hatte der malische Präsident Traoré die EU um Unterstützung durch eine Ausbildungsmission gebeten. Der Kampfeinsatz Frankreichs in Mali mit der Bezeichnung „Serval“ begann am 13.01.2013. Im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) haben die Mitgliedstaaten der EU den Start der gemeinsamen Ausbildungsmission EUTM Mali am 18.02.2013 beschlossen. Der Beschluss über die Einrichtung von EUTM Mali erfolgte durch die Außenminister der EU zuvor am 17.01.2013. Einen Tag später lief zudem der Einsatz der afrikanisch geführten Truppe AFISMA an.[40]
Bei einem Besuch in Berlin des ivorischen Präsidenten Ouattara, der gleichzeitig derzeit den Vorsitz der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) innehat, sagte Angela Merkel (CDU) diesem schon am 16.01.2013 zu, Transportkapazitäten in Form von zwei Transall-Flugzeugen zur Verfügung stellen zu wollen, um ECOWAS-Truppen nach Bamako zu bringen und dass dieses Angebot auch sehr kurzfristig zur Verfügung stehe.[41] Schon am 23.01.2013 war auf der Homepage der Bundeskanzlerin zu lesen, dass sich bereits die besagten zwei Transall in Mali im Einsatz befänden; die erste Verlegung von Truppen der ECOWAS nach Bamako mit den Flugzeugen der Luftwaffe sei bereits erfolgt.[42] Wohlgemerkt wurde diese Information rund einen Monat bevor die Bundesregierung die Einsätze formal beschloss und etwa fünf Wochen bevor der Bundestag seine Zustimmungen hierzu erteilte öffentlich publiziert.
Der Antrag der Bundesregierung zur Entsendung der Bundeswehr zur Beteiligung an der EU-geführten militärischen Ausbildungsmission EUTM Mali beinhaltet als Aufgabe für die Bundeswehr die Planung und fachliche Aufsicht auf Ebene der Missionsführung, die sanitätsdienstliche Unterstützung und die Durchführung der Pionier- und Sanitätsausbildung für malische Soldaten. Das Einsatzgebiet wurde im Süden Malis mit südlich der Linie Kogoni, Gadari und Koro angegeben. Darüber hinausgehend könnten, so der Antrag weiter, an Süd-Mali angrenzende Räume und das Hoheitsgebiet anderer Staaten in der Region zu den Zwecken Vorausstationierung, Zugang, Versorgung sowie Einsatzdurchführung mit Zustimmung des jeweiligen Staates und nach Maßgabe der mit ihm zu treffenden Vereinbarungen genutzt werden. Dafür sind als Höchstgrenze insgesamt bis zu 180 Soldaten mit einem Budget in Höhe von 13,5 Mio. Euro vorgesehen.[43] Auffällig ist in geographischer Hinsicht die völlig unbestimmte Definition des Einsatzgebietes.
Dies wiederholt sich auch im Antrag der Bundesregierung zur Entsendung der Bundeswehr zur Unterstützung der Internationalen Unterstützungsmission in Mali unter afrikanischer Führung (AFISMA). Darin wurde das Einsatzgebiet mit innerhalb und über Mali, den Truppenstellerstaaten der AFISMA sowie etwaigen Transit- und Anrainerstaaten angegeben, sofern hierzu eine Genehmigung der jeweiligen Regierungen vorliege. Zusätzlich solle zur Unterstützung der in Dakar im Senegal eingerichtete Lufttransportstützpunkt genutzt werden. Es dürfte nahezu unmöglich sein, verlässlich festzustellen, welche Staaten Truppensteller der AFISMA sind[44] und welche davon eine einschlägige Genehmigung erteilten. Genau diese Unbestimmtheit lässt aber die Grenzen des Einsatzgebietes als äußerst flexibel erscheinen.
Weiterhin sei nach dem Regierungsantrag der Zweck des Einsatzes die Unterstützung von AFISMA durch Lufttransport aus den Anrainerstaaten nach Mali und innerhalb Malis sowie durch Lufttransport und Luftbetankung für französische Streitkräfte im Rahmen von Unterstützungsmissionen für AFISMA. Für diese Aufgabe wurden bis zu 150 Soldaten und ein Jahresetat von 42 Mio. Euro vorgesehen. Vorerst sind beide Mandate bis zum 28.02.2014 befristet.[45] Es dürfte klar geworden sein, dass in zeitlicher Hinsicht beide Einsätze auf Regierungs- und EU-Ebene bereits beschlossene Sache waren und Bundeswehrangehörige vor Ort tätig waren, noch bevor dem Bundestag die Mandate zur Zustimmung vorgelegt wurden.
Erwähnenswert dürfte in diesem Zusammenhang zusätzlich sein, dass seit Jahren eine enge Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Mali im militärischen Bereich besteht. Folglich dürfte eine Kenntnis der dortigen Vorgänge bei der Bundesregierung frühzeitig vorhanden gewesen sein. Dann aber hätte sie das Parlament auch rechtzeitig einbinden müssen. Nach Informationen von Zeit Online von Ende Oktober 2012 werde die Armee Malis seit 2007 von der Bundeswehr mit ausgemustertem Material versorgt. Die deutsche Armee habe Fahrzeuge, Material und Geräte geliefert und ein Ausbildungszentrum für Pioniere aufgebaut. Von Mitte November 2009 bis Ende Januar 2010 trainierten deutsche Soldaten in Mali außerdem Ausbilder der malischen Armee. Zudem zähle Mali neben Afghanistan, Ghana, Jemen, Namibia und Tansania zu den Partnerländern des Ausstattungshilfeprogramms für ausländische Streitkräfte (AH-P). Für Mali begann dieses Programm Anfang 2009 mit einem Finanzvolumen von mehr als drei Mio. Euro; für den Zeitraum von 2013 bis 2016 seien weitere Projekte für 3,3 Mio. Euro geplant.[46]
Beispiel 4: Spezialkräfte – Die Division Schnelle Kräfte (DSK)
Die nahezu fehlende parlamentarische Kontrolle über das Kommando Spezialkräfte (KSK) und seine Einsätze wird seit Jahren, nicht nur von Seiten der parlamentarischen Opposition, sondern auch teilweise der Regierungsseite angehörenden Parlamentariern, heftig kritisiert. Stellvertretend für viele andere Kritiken steht in einer Analyse der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP): „Problematisch ist auch die parlamentarische Kontrolle bei Einsätzen von Spezialkräften der Bundeswehr. Die Operationen des KSK und der Kampfschwimmerkompanie der Marine unterliegen de facto einer nur schwach institutionalisierten parlamentarischen Kontrolle. Die Obleute der Bundestagsfraktionen im Verteidigungsausschuss werden über solche Einsätze unterrichtet.“[47]
Derzeit ist bei der Bundeswehr ein militärischer Großverband in der Aufstellung begriffen, der die bisherigen Spezialkräfte-Strukturen in den Schatten zu stellen vermag, sofern man diesbezüglich dem Newsletter Verteidigung Glauben schenken möchte. In der Beschreibung dieses Verbandes mit der Bezeichnung Division Schnelle Kräfte (DSK) heißt es: „Noch gibt es den kommenden deutschen Eliteverband der Bundeswehr, die ›Division Schnelle Kräfte‹, nur auf dem Papier. Gewissermaßen eine Geisterdivision, könnte man etwas salopp sagen. Doch ab 2014 wird sich unter dem Dach des deutschen Heeres ein höchst schlagkräftiger, reaktionsschneller und robuster Unikatverband formieren, der in der weltweiten Militär-Community mit höchst anzunehmender Sicherheit bereits vor seinem ersten scharfen Einsatz für Furore sorgen wird. Mit der Aufstellung der ›Schnellen Division‹ wird eine ultimative Spezialtruppe zusammengeschweißt, in der erstmals das geheimnisumwitterte Kommando Spezialkräfte, die mittlerweile legendären, weil kampferprobten spezialisierten Fallschirmjäger und die luftbeweglichen Profis der feuerstarken wie lufttransportierenden Heeresfliegertruppe überaus synergetisch zu einem innovativen, weltweit einsetzbaren Kampfverband fusionieren.“[48] Dass der konstitutive Parlamentsvorbehalt für den Einsatz der DSK ein Hindernis darstellen könnte, verschweigt der Newsletter Verteidigung nicht: “Das Parlamentsbeteiligungsgesetz […] wird mit Blick auf multinationale Militäroperationen der post-afghanischen Ära und mit Hinweis auf den Libyen-Einsatz längst als sicherheitspolitischer Hemmschuh eingestuft.“[49]
Beispiel 5: Computer-Netzwerk-Operationen („Hackertruppe“)
Derzeit werden die Strukturen für die digitale Kriegsführung (sog. Cyberwar) in immer mehr Armeen systematisch aufgebaut. So plant beispielsweise das US-Verteidigungsministerium die Anzahl seiner Spezialisten für digitale Kriegsführung von 900 auf 4.900 mehr als zu verfünffachen.[50] Dass auch die Bundeswehr in diesem Bereich aufrüstet, erfuhren die Abgeordneten des Bundestages erst durch einen sechsseitigen Bericht des Verteidigungsministeriums an den Bundestag von Mitte April 2012.[51] Seither ist dem Parlament bekannt, dass seit 2006 eine Abteilung „Computer-Netzwerk-Operationen“ (CNO) in Gelsdorf bei Bonn unter dem Dach des Kommandos Strategische Aufklärung der Bundeswehr sog. CNO-Kräfte aufbaut. Diese Einheit habe Ende 2011 eine Anfangsbefähigung zu Angriffen in sog. gegnerischen Netzwerken erreicht und sei zunächst dafür vorgesehen, nicht isoliert, sondern flankierend zur Verwendung konventioneller Waffen eingesetzt zu werden. Die genaue Bedeutung einer Anfangsbefähigung und Einzelheiten zu Größe, Arbeitsweise oder Fähigkeiten der Spezialeinheit werden laut Verteidigungsministerium als Geheimsache betrachtet. Es wird sogar in und außerhalb des Bundestages diskutiert, ob oder in welcher Form für diese CNO-Einheit, die für eine neuartige Kriegsform steht, der Parlamentsvorbehalt gelte.[52] Ein sich damit befassender Beitrag der Financial Times Deutschland bescheinigt Cyberkonflikten eine „bestenfalls diffuse Rechtslage“ und führt weitergehend aus: „In Deutschland gibt es aber noch den Parlamentsvorbehalt für den Einsatz militärischer Gewalt. Die Zustimmung des Bundestags ist nach Ansicht Heintschel von Heineggs [Professor der Viadrina-Universität Frankfurt/Oder und Autor eines Handbuchs zum Cyberrecht] auch dann erforderlich, wenn nur Cyberwaffen eingesetzt werden – etwa wie im Fall Stuxnet. Für die Praktiker ist das ein Problem. Sollte ein Angriff auf fremde Computersysteme vorher im Bundestag beraten werden, wären Gegner gewarnt. Um für den Cyberkrieg gerüstet zu sein, braucht womöglich auch das deutsche Recht ein Update.“[53]
Am Beispiel dieser „Hacker“-Einheit lässt sich zudem die Missachtung eines zweiten parlamentarischen Kontrollrechts illustrieren. Im Grundgesetz heißt es: Die zahlenmäßige Stärke der Bundeswehr und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltplan ergeben (Artikel 87a Abs. 1 S. 2 GG). Demzufolge ist verfassungsrechtlich dem Parlament über das Budgetrecht die Kontrolle über die Streitkräfte zugewiesen. Daraus folgt auch als Verpflichtung, die einzelnen Bewilligungen im Haushaltsplan hinreichend nach ihrer Zweckbestimmung aufzufächern. Davon darf der Verteidigungsminister auch nicht abweichen.[54] Die Einfügung dieses Rechts in das Grundgesetz hat historische Gründe. Damit sollen die Fehler der Vergangenheit nicht wiederholt werden und ein heimlicher Aufbau von militärischen Fähigkeiten neben der offiziellen Armee verhindert werden. Offenbar geriet diese Lektion aus der Geschichte in Vergessenheit.
Zudem geschah der Aufbau dieser „Hacker“-Truppe, obwohl Cyber-Angriffe international als hoch umstritten gelten und die Folgen für die Zivilbevölkerung unabsehbar sind. So lautet zumindest die Ansicht von Cordula Droege vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK). Nach der Völkerrechtlerin können, realistisch gesehen, Cyber-Angriffe kaum auf rein militärische Einrichtungen beschränkt werden, da beispielsweise die Stromversorgung eines Landes sowohl militärische Anlagen als auch zivile Einrichtungen versorge („Dual-Use“-Funktion der Cyber-Infrastruktur).[55] Die Konsequenzen für die Bevölkerung, wenn die Stromversorgung durch einen Cyber-Angriff ausgeschaltet wird, lassen sich leicht vorstellen.
Aushebelung des Parlamentsvorbehalts durch Transfer auf EU-Ebene?
Immer wieder sind Stimmen zu vernehmen, die die Zustimmung des Bundestages durch eine Abstimmung auf EU-Ebene ersetzen wollen; entweder, wie beispielsweise der Parteivorsitzende der SPD, Sigmar Gabriel, durch das Europäische Parlament[56] oder durch eine Entscheidung des Europäischen Rates. Diese Vorgehensweise dürfte zumindest nach dem sog. Lissabon-Urteil von 2009, rechtlich betrachtet, unzulässig sein. Das Gericht äußerte sich in dem Urteil ausführlich zum Verhältnis der europäischen Integration im Hinblick auf den Bestand des konstitutiven Parlamentsvorbehalts. Das Bundesverfassungsgericht wertete darin den Parlamentsvorbehalt sogar stark auf, er soll „zu dem durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten, unantastbaren Kern der grundgesetzlichen Verfassungsidentität gehören“[57]. Dieser sei „integrationsfest“.[58] Sein Bestand werde also von dem Vertrag von Lissabon nicht berührt, da nach Feststellung des Gerichts, der Vertrag der EU „keine Zuständigkeit, auf die Streitkräfte der Mitgliedstaaten ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Mitgliedstaates oder seines Parlaments zurückzugreifen“[59] übertrage. Ferner verpflichte der „Wortlaut des Vertrags […] die Mitgliedstaaten nicht, nationale Streitkräfte für militärische Einsätze der Europäischen Union bereitzustellen.“[60] Zudem könne der Parlamentsvorbehalt „auch nicht aufgrund von sekundärrechtlich begründeten Handlungspflichten der Mitgliedstaaten umgangen werden.“[61] Detaillierter steht in diesem Verdikt dazu: „Selbst wenn aber Art. 43 Abs 2 EUV-Lissabon [Erlass von Beschlüssen zu militärischen Maßnahmen] weit ausgelegt würde, müsste der Rat einen entsprechenden Beschluss einstimmig fassen (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 4, 42 Abs. 4 EUV-Lissabon). Der deutsche Vertreter im Rat wäre in diesem Fall von Verfassungs wegen verpflichtet, jeder Beschlusslage die Zustimmung zu verweigern, die den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes verletzen oder umgehen würde. Das Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat kann in diesem Fall auch nicht durch einen Beschluss des Rates in die qualifizierte Mehrheit übergeleitet werden (vgl. Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon). […] Eine mögliche politische Einigung zwischen den Mitgliedstaaten, Streitkräfte im europäischen Bündnis einzusetzen, wäre nicht in der Lage, auf rechtlicher Ebene eine Handlungspflicht zu erzeugen, die den insoweit gegenüber Art. 23 GG spezielleren konstitutiven Parlamentsvorbehalt nach Art. 24 Abs. 2 GG überspielen könnte.“[62]
Ob sich der deutsche Vertreter an die Worte dieses Urteils erinnern wird, bleibt abzuwarten. „Sollte der Europäische Rat eine gemeinsame Verteidigung einstimmig beschließen, würde das im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geltende Einstimmigkeitsprinzip (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 4; Art. 42 Abs. 4 EUV-Lissabon) garantieren, dass kein Mitgliedstaat gegen seinen Willen zu einer Beteiligung an einer militärischen Operation der Europäischen Union verpflichtet werden könnte. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt könnte in diesem Fall auch nicht durch eine ordentliche Vertragsänderung (Art. 48 Abs. 2 bis 5 EUV-Lissabon), die das Einstimmigkeitsprinzip zugunsten einer Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit beseitigte, umgangen werden. Die Bundesrepublik Deutschland dürfte sich von Verfassungs wegen nicht an einer solchen Vertragsänderung beteiligen.“[63]
AWACS & Smart Defense der NATO
Wie eingangs bereits erwähnt, ist es das erklärte Ziel der derzeitigen Bundesregierung, die Kompetenzverteilung zur Bundeswehr-Entsendung zu ihren eigenen Gunsten zu revidieren. So wird im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 angekündigt, dass die Koalitionsfraktionen Initiativen zur Änderung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes oder zur Schaffung eines Vertrauensgremiums vorlegen werden.[64] Konkret wurde diese Ankündigung mit dem seit 2010 existierenden Konzept Smart Defense der NATO (Intelligente oder Kluge Verteidigung). Unter diesem Begriff wollen die NATO-Mitgliedstaaten, vornehmlich aus Gründen der Effizienzsteigerung, die Entwicklung und Beschaffung von Rüstungsgütern, das Aufstellen und Ausbilden von speziellen Einheiten, also allgemein formuliert, die Verwirklichung von Militärprojekten multinational und nicht mehr allein national durchführen.[65] Im Wesentlichen werden in diesem Programm Waffenprojekte priorisiert, von sich dazu bereit erklärenden NATO-Staaten gemeinsam angeschafft und dementsprechende Zuständigkeiten für bestimmte militärische Fähigkeiten vergeben.[66] Dazu wurde auf dem NATO-Gipfel in Chicago am 20./21.05.2012 eine Liste mit 20 bis 30 vorrangig zu realisierenden Rüstungsprojekten erstellt.[67] Als in den Medien prominent vertretene Vorhaben gehören die in Europa zu installierende Raketenabwehr, das Drohnen-Aufklärungssystem Alliance Ground Surveillance (AGS)[68] und andere Waffensysteme mehr, die im militärischen Fachjargon schlicht Fähigkeiten genannt werden. Die sukzessive Verwirklichung der Einzelprojekte soll letztendlich zu den NATO Forces 2020 führen.[69] Ein zur NATO paralleler Prozess findet unter dem Stichwort Pooling & Sharing (etwa Bündelung & Aufgabenteilung) im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU statt. Ein in diesem Kontext bekannt gewordenes Kooperationsprojekt ist das Europäische Strategische Lufttransportkommando (EATC).[70]
Zur Verdeutlichung der Problematik von Smart Defense kann ein hierfür bekannteres, bereits existierendes Beispiel dienen: die AWACS-Aufklärungsflugzeuge. Die Bundeswehr stellt mit mehr als 400 Soldaten beinahe ein Drittel des über 1.300 Dienstposten umfassenden militärischen Personals beim NATO E-3A-Verband (AWACS).[71] Werden die AWACS, die als Feuerleitzentrale eine elementare Funktion in der modernen Kriegsführung einnehmen, wie zuletzt im NATO-Krieg gegen Libyen eingesetzt, dann muss der Bundestag der Beteiligung des deutschen Anteils am AWACS-Personal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustimmen. Würde das deutsche Parlament seine Zustimmung verweigern oder die Bundesregierung möchte aus politischen Gründen wie im Libyen-Krieg nicht offiziell militärisch teilnehmen, so müssten die Bundeswehr-Soldaten aus dem AWACS-Verband abgezogen und durch Soldaten der anderen 16 an AWACS beteiligten NATO-Staaten ersetzt werden. Hierbei ist die Befürchtung der NATO, dass eine solche Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Verbandes bzw. unter Umständen des gesamten Einsatzes beeinträchtigen könnte; die Sorge der Bundesregierung und der Gegner des Parlamentsvorbehalts dürfte sein, dass dadurch das politische Gewicht der Bundesregierung innerhalb der NATO Schaden nehmen könnte. Bundesverteidigungsminister Thomas de Maizière (CDU) drückte dies treffend folgendermaßen aus: „Nach 1990 haben manche gedacht, jetzt bricht der ewige Friede aus. Dann kamen die ersten Einsätze im Ausland. (…) Aus der gewachsenen internationalen Verantwortung Deutschlands folgt auch eine gewachsene sicherheitspolitische Verantwortung. Der Preis der Größe ist Verantwortung, hat Churchill gesagt. Man kann das variieren: Der Preis von Einfluss ist Verantwortung.“[72]
Angriff auf die parlamentarische Kontrolle?
Bereits anhand des AWACS-Beispiels dürfte deutlich werden, wie entscheidend eine Entkräftung des konstitutiven Parlamentsvorbehalts für das Konzept der Smart Defense bzw. des Pooling & Sharing ist. Denn wenn militärische Fähigkeiten innerhalb der NATO und der EU nur noch von bestimmten Staaten unterhalten werden, muss aus Sicht der politischen Einsatzentscheider ein jederzeitiger Rückgriff gewährleistet sein, der nicht durch nationale parlamentarische Vorbehalte in Frage gestellt werden kann. Dadurch ist eine Konstellation vorstellbar, in der die Bundesregierung sich einer Teilnahme an einer Militäraktion zwar politisch enthalten könnte, gleichwohl die Bundeswehr aber militärisch über ihre Anteile an den NATO/EU-gemeinsamen Verbänden (auch integrierte Verbände genannt) an diesem Konflikt mitwirken würde; beispielsweise über die Mitarbeit in Kommando-Stäben, der Bereitstellung von Transportfähigkeiten oder der Luftbetankung von Kampfflugzeugen verbündeter Streitkräfte.
Bei Annahme einer solch schizophrenen Handlungsweise ist zu befürchten, dass die politische und juristische Betrachtung und auch die Sichtweise der Öffentlichkeit, ob und wann sich Deutschland in einem Krieg befindet, verändern könnte. Was früher einmal zu öffentlichen und parlamentarischen Debatten führte, könnte weitaus weniger Sensibilität hervorrufen.
Folglich richtete Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) in ihrer Regierungserklärung am 10.05.2012 an den Bundestag die Erwartung, dass zukünftig „deutsche Beiträge zu gemeinsam bereitgestellten NATO-Fähigkeiten für den Fall eines Einsatzes mit den Bestimmungen des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (ParlBG) in Einklang“ gebracht werden. Deshalb sollen sich die Abgeordneten „im Deutschen Bundestag perspektivisch damit beschäftigen“ und das Thema „im Parlament noch intensiv diskutieren“[73]. Demzufolge wurde laut einem Medienbericht auf dem zwei Wochen danach stattfindenden Chicagoer NATO-Gipfel beschlossen, dass ein Ausschuss der NATO bis Herbst 2012 erörtern solle, welche Modelle vorstellbar seien, damit diese Waffensysteme dem Bündnis bei Bedarf verlässlich zur Verfügung stünden. Nach demselben Bericht gebe es in der Bundesregierung schon seit längerem Überlegungen, wie deutsche Truppenteile, die in multinationalen Verbänden Dienst tun, an Einsätzen der Nato teilnehmen könnten, ohne dass eine Befassung des Bundestags nötig wäre.[74] Allerdings sind bislang keine Ergebnisse des befassten Ausschusses öffentlich bekannt gemacht worden (Stand Anfang März 2013).
Jedoch zeichnete sich aufgrund von Medienberichten,[75] öffentlicher Äußerungen von Thomas de Maizière,[76] dem Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU)[77] und anderen CDU-Außen- und Verteidigungspolitikern[78] im Kontext des NATO-Gipfels in Chicago ein an dieser Stelle nachskizziertes Bild ab. Demnach soll der konstitutive Parlamentsvorbehalt nicht gänzlich abgeschafft werden. Auch soll er für reine Kampftruppen wie die NATO-Response Force erhalten bleiben. Hingegen lautet der entscheidende Teil, dass bei Kommando-, Logistik-, Aufklärungs- und Ausbildungseinheiten, die im Sinne von Smart Defense und Pooling & Sharing multinational unterhalten werden, der Bundestag nur noch einmal zu dem jeweiligen Projekt zustimmen soll und dann könne aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Europäischen Rates oder des NATO-Rates durch die Bundesregierung auf diese Militärfähigkeiten zurückgegriffen werden, ohne nochmals für den konkreten Einsatz um eine Bundestags-Zustimmung ersuchen zu müssen. Es handele sich also um eine „Art ‘Vorratsbeschluss’, also um eine Zustimmung des Parlaments ohne akuten Bedarf“.[79] Letztendlich soll dem Bundestag nur noch ein Rückholrecht zugestanden werden.[80] Ob der Bundestag bei einem laufenden Einsatz die deutschen Soldaten dann auch tatsächlich abzieht, kann allerdings unter Zugrundelegung von realitätsnahen Überlegungen ernsthaft bezweifelt werden. So hat Generalleutnant Dora in der mündlichen Verhandlung zum sog. AWACS II-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 ausgeführt, dass ein Abzug der deutschen Soldaten aus dem AWACS-Verband „faktisch nicht möglich“ und eine „rein hypothetische Option“[81] sei.
Ein Positionspapier der CDU-Bundestagsabgeordneten Andreas Schockenhoff und Roderich Kiesewetter fasst den Kerngedanken folgendermaßen zusammen. Danach besäße „die Exekutive das ‘Einsatzrecht’ und der Bundestag als Legislative das ‘Rückholrecht’.“[82] Zu dieser Vorstellung ist die Entgegnung von Thomas Will in der Online-Ausgabe der Zeitschrift Internationale Politik lesenswert. Der Bundeswehr-Oberst und Stellvertretende Politische Berater (Deputy Political Advisor) beim Allied Joint Force Headquarters in Neapel ist demnach der Auffassung, dass die Ausführungen von Schockenhoff und Kiesewetter in „eklatantem Widerspruch zu geltendem Verfassungsrecht, geübter Verfassungspraxis und ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ stünde. Bei diesem Vorhaben der sog. Flexibilisierung des konstitutiven Parlamentsvorbehalts gehe es im „Kern“ um die „Entmündigung des Deutschen Bundestags“[83].
Anmerkungen
[1] Vgl. Sandra Dieterich/Hartwig Hummel/Stefan Marschall, Strengthening Parliamentary „War Powers“ in Europe: Lessons from 25 National Parliaments, Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces (DCAF), Policy Paper No. 27, 2008, S. 11 ff.
[2] Vgl. Parliament ‘war powers’ must be law by 2015, say MPs, www.bbc.co.uk, 6 December 2011.
[3] BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 71.
[4] Vgl. das Spektrum der divergierenden Meinungen bei Sabine Jaberg, Parlamentsbeteiligung unter Druck, Sicherheit & Frieden (30. Jg.), Nr.4/2012, S. 230-237: Johannes Varwick, Zu hohe Hürden. Sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit verlangt teilweisen Souveränitätsverzicht; Klaus Naumann, Fehlender Mut. Die Verantwortung liegt bei der Regierung; Dieter Deiseroth, Zuviel parlamentarische Kontrolle? Weniger schadet der Demokratie!; Reinhard Mutz, Gefahr im Verzug. Das Parlamentsrecht über die Bundeswehr muss verschärft werden; Peter Strutynski, Kriegsschauplatz Parlament. Ein entmündigter Bundestag wirkt als Konsensmaschine.
[5] Vgl. BVerfGE 90, 286, Leitsatz Nr. 1, 2, 5.
[6] Für die konstitutive Zustimmung des Bundestages ist bereits ein Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend (Artikel 42 Abs. 2 S. 1 GG). Folglich ist nur erforderlich, dass die Ja-, die Nein-Stimmen überwiegen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht zu berücksichtigen sind. Vgl. Siegfried Magiera, in: Sachs (Hg.), Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl., 2011, Art. 42 Rn.10.
[7] Vgl. BVerfGE 90, 286 [381 ff.] bzw. Leitsatz Nr. 3a.
[8] Vgl. Rudolf Streinz, in: Sachs (Hg.), Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl., 2011, Art. 24 Rn.62 f.
[9] Vgl. BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.06.2009, Absatz-Nr.255.
[10] Vgl. Rudolf Streinz, aaO., Art. 24 Rn.57.
[11] Zur sukzessiven Auflösung der die Bundeswehreinsätze limitierenden Grenzen des Grundgesetzes durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Martin Kutscha, Einladung ohne Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht zu Bundeswehreinsätzen, Wissenschaft & Frieden, Nr.1/2012, S. 22-24.
[12] Vgl. Michael Sachs, in: Sachs (Hg.), Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl., 2011, Art. 79 Rn.5 ff.
[13] BVerfGE 90, 286 [381 f.]; BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 57.
[14] BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 69.
[15] BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 58.
[16] BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 70.
[17] Dieter Wiefelspütz, Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt, Humboldt Forum Recht, Beitrag Nr. 16, 2010, Rn. 14.
[18] Die Angaben zu den Einsätzen sind der Homepage der Bundeswehr (www.bundeswehr.de) entnommen (Stand: 04.03.2013).
[19] BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 72 f.
[20] BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 72 f.
[21] BVerfGE 90, 286 [387 f.], BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 59.
[22] Eine detaillierte Beschreibung, wann nach dem Bundesverfassungsgericht eine bewaffnete Unternehmung vorliegt, findet sich unter BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 77-79, 81.
[23] BVerfGE 90, 286 [388]; BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 76. Zusammenfassend vgl. Rudolf Streinz, in: Sachs (Hg.), Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl., 2011, Art. 24 Rn.76b.
[24] Vgl. BVerfG, 2 BvQ 18/3 vom 25.03.2003, Leitsätze Nr. 1 und Nr. 2.
[25] Vgl. beispielsweise BVerfGE 117, 359 - Beschluss des Zweiten Senats vom 12.03.2007, 2 BvE 1/07, Tornadoeinsatz Afghanistan.
[26] Vgl. Roman Schmidt-Radefeldt, Der Einsatz von Kampfdrohnen aus völkerrechtlicher Sicht, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 2 – 3000 – 118/12, 27.09.2012, S. 15 f.
[27] Vgl. beispielsweise Joshua Hersh, Drone Strikes Draw Congress´Ire Over Lack Of White House Transparency, Huffington Post, 13.12.2012; Peter W. Singer, Do Drones Undermine Democracy?, New York Times, 21.01.2012.
[28] Vgl. ausführlicher Michael Haid, Pegasus. Der Einsatz der Bundeswehr ohne Parlamentszustimmung bekommt Flügel, IMI-Analyse Nr.8/2011.
[29] Vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/erledigungen_2013.html, 27.02.2013.
[30] Vgl. Michael Bothe, Friedenssicherung und Kriegsrecht, Wolfgang Graf Vitzthum (Hg.), Völkerrecht, 5. Aufl., 2010, Rn. 21.
[31] Vgl. Jeannine Drohla, Grundrechte und Grundpflichten der Staaten, Wolff Heintschel von Heinegg (Hg.), Casebook Völkerrecht, 2005, Rn. 450.
[32] BVerfGE 121, 135 [162].
[33] BVerfGE 90, 286 [388 f.]; BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 82.
[34] Vgl. Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. September 2011 auf die schriftliche Frage 8/255 vom 25. August 2011 des Bundestags-Abgeordneten Hans-Christian Ströbele.
[35] Vgl. umfänglicher zur Rechtmäßigkeit des „Pegasus“-Einsatzes Frederik Becker und Manuel Brunner, Libyen-Einsatz deutscher Soldaten wehrverfassungsrechtlich problematisch, Bofaxe Nr. 394D, 5. September 2011; Otfried Nassauer, Schleichender Abschied vom Parlamentsvorbehalt? Der Streit um die Rolle von Bundeswehrsoldaten im Luftkrieg gegen Libyen, Streitkräfte und Strategien – NDR Info, 27.08.2011.
[36] Bundestags-Drucksache, 15/2742, 23. März 2004, S. 5.
[37] BVerfGE 90, 286 [388]; vgl. ebenso BVerfGE 121, 135 [167].
[38] BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 80.
[39] BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 92.
[40] Vgl. Geberkonferenz sichert Mali Hilfe zu, www.auswaertiges-amt.de, 31.01.2013.
[41] Vgl. Mitschrift Pressekonferenz, BK´in Merkel und Präsident von Côte d´Ivoire, Ouattara, Berlin, 16.01.2013, www.bundeskanzlerin.de.
[42] Vgl. Hilfe für Mali, www.bundeskanzlerin.de, 23.01.2013.
[43] Vgl. Deutscher Bundestag, Antrag der Bundesregierung zur Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Beteiligung an der EU-geführten militärischen Ausbildungsmission EUTM Mali, Drucksache 17/12367, 19.02.2013.
[44] Zu Anfang Februar 2013 dürften dies acht Staaten gewesen sein: Benin, Senegal, Ghana, Guinea, Burkina Faso, Togo, Nigeria, Niger. Vgl. Jonna Schürkes, Der Krieg gegen den Terror in der Sahara. Ein unvollständiger Überblick über Militär- und Polizeimissionen der EU, ihrer Mitgliedstaaten und der USA, Ausdruck – Das IMI-Magazin, Februar 2013, S. 6 f.
[45] Vgl. Deutscher Bundestag, Antrag der Bundesregierung zur Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Unterstützung der Internationalen Unterstützungsmission in Mali unter afrikanischer Führung (AFISMA), Drucksache 17/12368, 19.02.2013.
[46] Vgl. Hauke Friedrichs, Die Bundeswehr ist längst in Mali, Zeit Online, 29.10.2012.
[47] Timo Noetzel/ Benjamin Schreer, Parlamentsvorbehalt auf dem Prüfstand. Anpassung der Kontrollstrukturen erforderlich, SWP-Aktuell 10, Februar 2007, S. 2 f.
[48] Vgl. Volker Schubert, Geisterdivision rettet deutsche Staatsbürger. Mit NH90-Drehflüglern in die Freiheit, Newsletter Verteidigung Nr. 3, 22.01.2013, S. 1.
[49] Volker Schubert, aaO., S. 7.
[50] Vgl. Matthias Kremp, Cyberwar: Pentagon verfünffacht seine Netzstreitmacht, Spiegel Online, 28.01.2013.
[51] Vgl. Digitaler Truppeneinsatz: Bundeswehr meldet sich bereit zum Cyberwar, Spiegel Online, 05.06.2012.
[52] Vgl. Thomas Steinmann und Joachim Zepelin, Bundeswehr im Cyberkrieg. Das können die Hacker in Uniform, www.ftd.de, 05.06.2012; Deutsche Presse Agentur (dpa), Bundeswehr rüstet sich für den Cyberkrieg, 06.05.2012.
[53] Thomas Steinmann und Joachim Zepelin, aaO.
[54] Vgl. Juliane Kokott, in: Sachs (Hg.), Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl., 2011, Art. 87a Rn.7 f.
[55] Vgl. Thomas Darnstaedt im Interview mit Cordula Droege, Völkerrecht. Ist Cyberkrieg ein Krieg?, Spiegel Online, 02.07.2012.
[56] Vgl. René Jokisch, Auslandseinsätze der Bundeswehr – Parlamentsvorbehalt von SPD-Vorsitzendem in Frage gestellt, IMI-Standpunkt Nr.25/2012.
[57] Manuel Brunner und Robert Frau, Auslandseinsätze der Bundeswehr. Die NATO gegen Karlsruhe und den Bundestag, Legal Tribune Online, 24.05.2012.
[58] BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.06.2009, Absatz-Nr. 255.
[59] BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.06.2009, Absatz-Nr. 381.
[60] BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.06.2009, Absatz-Nr. 384.
[61] BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.06.2009, Absatz-Nr. 387.
[62] BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.06.2009, Absatz-Nr. 388.
[63] BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.06.2009, Absatz-Nr. 391.
[64] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP: Wachstum, Bildung, Zusammenhalt, Berlin, 26. Oktober 2009, S. 124.
[65] Vgl. Intelligente Verteidigung – ein Thema für den NATO-Gipfel, www.bmvg.de, Berlin, 04.04.2012.
[66] Vgl. Smart Defense, www.nato.int, (28.05.2012).
[67] Vgl. Bernd Riegert: NATO-Gipfel in Chicago. Wie schlau ist Rasmussens „Smart Defense“?, www.tagesschau.de, 20.05.2012.
[68] Vgl. Michael Haid, Das Überwachungsprojekt Alliance Ground Surveillance der NATO. Abschied von der Verantwortlichkeit des Bundestages für militärische Angelegenheiten?, IMI-Analyse Nr.7/2012.
[69] Vgl. Summit Declaration on Defense Capabilities: Toward NATO Forces 2020, www.nato.int, 20 May 2012, Nr. 4 f.
[70] Vgl. Claudia Haydt, Das kriegerische Kerneuropa verleiht sich Flügel. Zur Rolle des „Europäischen strategischen Lufttransportkommandos“, IMI-Standpunkt Nr. 14/2012.
[71] Vgl. AWACS im Blickpunkt, www.luftwaffe.de (28.05.2012); NATO Airborne Early Warning & Control Force E-3A Component, www.e3a.nato.int (28.05.2012).
[72] Peter Dausend und Jochen Bittner im Interview mit Thomas de Maizière „Wir führen, das weiß jeder“, Zeit Online, 16.05.2012.
[73] Angela Merkel, Regierungserklärung zum G 8-Gipfel am 18./19. Mai 2012 in Camp David und NATO-Gipfel am 20./21. Mai 2012 in Chicago, Deutscher Bundestag (Stenographische Mitschrift des Deutschen Bundestages), Berlin, 10. Mai 2012.
[74] Vgl. Nikolas Busse, Gipfeltreffen in Chicago. NATO stellt nationale Einsatzvorbehalte in Frage, www.faz.net, 20.05.2012.
[75] Vgl. De Maizière will Vorratsbeschluss für NATO-Einsätze, www.handelsblatt.com, 21. Mai 2012; Benjamin Dierks, Bundestag soll NATO-Einsätze pauschal beschließen, www.ftd.de, 22. Mai 2012; Stephan Löwenstein/Nikolai Busse, Parlamentsvorbehalt bei Auslandseinsätzen. Empörung im Bundestag über Forderung der NATO, www.faz.net, 22.05.2012; Peter Blechschmidt, NATO-Gipfel: „Wir delegieren militärische Entscheidungen nicht an Generäle“, www.sueddeutsche.de, 21.05.2012.
[76] Vgl. Stephan Löwenstein im Gespräch mit Thomas de Maizière „Wir haben uns entschlossen, Paris nicht zu kritisieren“, www.faz.net, 24.05.2012.
[77] Vgl. Severin Weiland im Interview mit Norbert Lammert „Das letzte Wort hat der Bundestag“, Spiegel Online, 25. Mai 2012.
[78] Vgl. Andreas Schockenhoff/Roderich Kiesewetter, Impulse für Europas Sicherheitspolitik. Die Zeit zum Handeln ist gekommen, Internationale Politik 5, September/Oktober 2012, S. 88-97, Punkt 3 und 4.
[79] Peter Blechschmidt, aaO.
[80] Vgl. Severin Weiland, aaO.
[81] BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008, Absatz-Nr. 92.
[82] Andreas Schockenhoff/Roderich Kiesewetter, aaO., Punkt 4.
[83] Thomas Will, Wider die Abschaffung unserer Verfassung. Nicht der Bundestag gefährdet Recht und Freiheit, Internationale Politik Online, 24.09.2012.
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