Freitag, 19. April 2013
Jobcenter muss nach Untätigkeitsklage für Nichtstun bezahlen
Hält sich das Jobcenter nicht an die gesetzlichen Fristen zur Bearbeitung von Anträgen, muss es mit der Gegenwehr von Leistungsbeziehern rechnen. Das Jobcenter Wetterau wurde per Gericht dazu verurteilt, über den Antrag eines Hartz IV Beziehers zu entscheiden, der Widerspruch gegen einen Kürzungsbescheid erhob, mit dem Lesitungskürzungen für Unterkunft und Heizung einhergingen. Darüber hinaus verpflichtete das Sozialgericht Gießen den Leistungsträger ebenfalls dazu, die entstandenen Kosten der vom Leistungsbezieher beauftragten Rechtsanwältin in Höhe von 250 Euro zu übernehmen.
Keine Reaktion des Jobcenters
Vorangegangen war, dass das Jobcenter den Widerspruch des Hartz IV Beziehers gegen die Leistungskürzungen für unzulässig erklärte und diesen zurückwies. Nachdem der Hilfebedürftige eine Rechtsanwältin mit diesem Fall betraute, forderte diese das Jobcenter mit Schreiben vom 12.12.2011 auf, den Widerspruchs ihres Mandanten erneut als Überprüfungsantrag anzuschauen und neu über den Sachverhalt zu entscheiden. Da von Seiten des Jobcenters keine Reaktion erfolgte, erhoben sie am 17.08.2012 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht.
Gericht gibt Untätigkeitsklage statt
Auch auf mehrere Schreiben des Gerichts reagierte die Leistungsbehörde nicht und legte nicht einmal die Fallakte des Hartz IV Beziehers zur Einsichtnahme vor. So entschied das SG Gießen nach Anhörung aller Beteiligten zu Gunsten des Leistungsbeziehers und gab der Untätigkeitsklage statt. Die Richter führten an, dass die Klage begründet sei, da dass Jobcenter nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden habe und hierfür auch keinen Grund angab.
Das Urteil des SG Gießen Az. S 27 AS 686/12 vom 25.02.2013 ist rechtskräftig.
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