Sonntag, 15. Februar 2015
Jobcenter verweigert Hartz IV-Anträge
Verweigerung der Antragsannahme durch das Jobcenter Märkischer Kreis ist rechtswidrig
10.02.2015
Im Jobcenter Märkischer Kreis werden vermehrt Anträge nicht angenommen. Das berichtet der Verein für soziale Rechte „aufRECHT e.V.“. Die Antragsverweigerung sei jedoch rechtswidrig. Betroffene sollten auf die Antragsabgabe mit Eingangsbestätigung bestehen oder ihren Antrag per Einschreiben mit Rückschein per Post versenden. Auch ein Faxprotokoll mit Bildvorschau könne als Nachweis für die Übermittelung der Unterlagen dienen.
Leistungsberechtigte konnten vermehrt ihre Anträge nicht abgeben
Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigert die Annahme von Hartz IV-Anträge. Wie der Verein berichtet, würden seit einiger Zeit immer wieder Betroffene berichten, dass sie entweder unverrichteter Dinge mit der Begründung, ihr Antrag habe ohnehin keine Aussicht auf Erfolg, nach Hause geschickt wurden, oder auf den hausinternen Postkasten verwiesen wurden. Diese Vorgehensweise des Jobcenters ist jedoch rechtswidrig, da sie bereits dem § 20 Abs 3 SGB X entgegen steht.
„(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält“, heißt es dazu im Gesetz. Wie der Verein weiter informiert, sei das Jobcenter ausdrücklich zur ausnahmslosen Annahme jedes Antrags verpflichtet. Zudem müsse auf jeden Antrag hin ein schriftlicher Bescheid ergehen. Denn nur auf diese Weise könne der Antragssteller gegebenenfalls mit einem Anwalt die Wahrung seiner Interessen auch juristisch durchsetzen.
Auf Eingangsbestätigung des Hartz IV-Eintrags bestehen
Des Weiteren habe jeder Antragssteller das Recht auf eine Eingangsbestätigung seiner Unterlagen, die das Abgabedatum und die Art der eingereichten Formulare und Dokumente bescheinige. Insbesondere das Datum des Eingangs sei wichtig für den Leistungszeitraum. Denn ein erst Ende des Monats abgegebener Antrag, wirke auf den ersten des Monats zurück.
Durch die Antragsverweigerung kann den Betroffenen ein erheblicher finanzieller Schaden in einer ohnehin finanziell angespannten Situation entstehen. Zieht der Leistungsberechtigte deshalb vor Gericht, kann eine Eingangsbestätigung entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein, ist doch der Antragsteller in der Regel verpflichtet, den Zugang seiner Unterlagen zu beweisen.
Neben der persönliche Abgabe des Antrags gegen eine Eingangsbestätigung, reicht auch der postalische Versand per Einschreiben mit Rückschein oder ein Fax mit Protokoll und Bildvorschau aus, um den Zugang der Unterlagen nachzuweisen. (ag
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