Sonntag, 8. Februar 2015

Schonvermögen bei Hartz IV und Sozialhilfe

Nicht auf Hartz IV und Sozialhilfe anzurechnende Freibeträge des Vermögens: Als sogenanntes Schonvermögen wird der Teil des Vermögens bezeichnet, der vor dem Bezug von Sozialleistungen nach SGB II oder SBG XII nicht verwertet werden muss. Denn wer Hartz IV oder Sozialhilfe beantragt, muss zunächst seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Verfügt der Antragsteller über einen Vermögensbetrag, der die Freibeträge übersteigt, muss dieser zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts verbraucht werden, bevor der Leistungsträger Sozialleistungen gewährt. Zum Schonvermögen zählen aber nicht nur Beträge auf dem Sparbuch oder Bargeld, sondern auch Bausparverträge, Aktien, Lebensversicherungen usw., sofern deren Verwertung für den Betroffenen einen Ertrag bringt und der Verkehrswert nicht in einem deutlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert (Substanzwert) steht. Das gilt auch für Eigentumswohnungen und andere Immobilien, wertvolle Möbel, Gemälde, Schmuck, Autos und andere verwertbare Wertgegenstände. Das Schonvermögen definiert dagegen die Vermögenswerte, die nicht angetastet werden müssen, um den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Inhaltsverzeichnis Was zählt zum Schonvermögen? Freibeträge als Schonvermögen bei Hartz IV Freibeträge Was zählt zum Schonvermögen? Als Schonvermögen wird zunächst der gesamte angemessene Hausrat gezählt. Niemand muss befürchten, dass er seinen Bauernschrank von der Oma verkaufen muss. Hängt im Wohnzimmer jedoch ein ein Picasso, muss dieser sehr wahrscheinlich zu Geld gemacht werden. Als angemessen werden alle zum Hausrat gehörenden Gegenstände gezählt, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind. Für die Bewertung legt der Leistungsträger den normalen durchschnittlichen Standard zugrunde, so dass sowohl Möbel und Elektrogeräte als auch Dekoration in der Regel zum Schonvermögen zählen und weder auf Hartz IV noch auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet werden. Im SGB II und SGB XII wird an verschiedenen Stellen immer wieder auf die Notwendigkeit der Angemessenheit beispielsweise bei der Unterkunft hingewiesen. Konkrete Werte nennt der Gesetzgeber dabei aber wie auch beim Hausrat nicht. Es liegt deshalb bis zu einem gewissen Grad im Ermessensspielraum des Leistungsträgers zu entscheiden, was als angemessen gilt und was nicht. So steht jedem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigtem ein angemessenes Kraftfahrzeug zu. Damit ist laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007 ein Fahrzeug bis zu einem Verkehrswert in Höhe von 7.500 Euro gemeint. Verfügt ein Antragsteller über ein teureres Kfz, wird darüber im Einzelfall entschieden. Eine teurere Ausstattung kann beispielsweise aufgrund einer Behinderung des Fahrzeughalters erforderlich sein, so dass auch ein solches Kfz unter das anrechnungsfreie Schonvermögen fällt. Generell fallen zudem alle Sachen und Rechte unter das Schonvermögen, deren Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde oder deren Verwertung eindeutig unwirtschaftlich wäre. Ebenso müssen ein selbst genutztes Eigenheim in angemessener Größe oder eine angemessene Eigentumswohnung nicht vor dem Sozialleistungsbezug veräußert werden. Hier können die Größen gemäß § 39 des 2. WoBauG als Richtwerte für die Angemessenheit herangezogen werden. So werden für ein Eigenheim eine Fläche von 130 Quadratmetern und für eine selbst bewohnte Eigentumswohnung 120 Quadratmeter als angemessen definiert, wobei die Anzahl der dort lebenden Personen bei der Prüfung durch den Leistungsträger berücksichtigt wird. Weiterhin zählt auch Vermögen zum Schonvermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, welches zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen eingesetzt werden soll - sofern dieser Zweck durch die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre. Gegenstände zur Fortführung der Berufsausbildung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zählen ebenfalls zum Schonvermögen. Würden sie auf die Leistung angerechnet, müssten sie später bei einer Eingliederungsmaßnahme durch den Leistungsträger neu beschafft werden. Ein wesentlicher Teil des Schonvermögens ist darüber hinaus die Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens. Dazu zählen auch die daraus entstehenden Erträge und die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, wie bei der Riester-Rente, Rürup-Rente und der Betriebsrente. Auch Vermögensgegenstände, die vom Inhaber der Altersvorsorge explizit für diese vorgesehen sind, zählen zum Schonvermögen, vorausgesetzt sie sind angemessen und der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder sein Partner sind von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Freibeträge als Schonvermögen bei Hartz IV Für Hartz IV- und Sozialhilfebezieher gelten unterschiedliche Freibeträge als Schonvermögen, die vom Vermögen abzusetzen sind. So gilt im Rahmen des SGB II ein Grundfreibetrag für volljährige Hartz IV-Bezieher und deren Partner in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr. Für die Geburtsjahrgänge von 1948 bis 1957 gilt dabei ein Höchstbetrag von 9.750 Euro, für die Geburtsjahrgänge von 1958 bis 1963 bleiben 9.900 Euro anrechnungsfrei und für die Jahrgänge ab 1964 beträgt der maximale Grundfreibetrag 10.050 Euro. Der Mindestbetrag, der als Schonvermögen nicht auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet wird, beträgt unabhängig vom Alter 3.100 Euro. Für Personen, die vor 1948 geboren sind, gelten besondere Freibeträge. So sind 520 Euro als monatlicher Freibetrag und 33.800 Euro als Höchstbetrag im Rahmen des Schonvermögens anzusetzen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach SGB II wird ein Freibetrag von 3.100 Euro angesetzt, wobei dieser bei der Berechnung der Leistungen der Eltern unberücksichtigt bleibt. Zusätzlich kann ein Freibetrag für die Altersvorsorge für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab ihrem 15. Geburtstag und deren Partner in Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr geltend gemacht werden, sofern das Vermögen vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden darf. Als Höchstbeträge gelten dabei für die Geburtsjahrgänge von 1890 bis 1957 48.750 Euro, von 1958 bis 1963 49.500 Euro und ab 1964 50.250 Euro. Zudem haben Hartz IV-Bezieher einen Vermögensfreibetrag von 750 Euro, um notwendige Anschaffungen zu tätigen. Freibeträge Im Rahmen der Sozialhilfe gelten gemäß SGB XII deutlich niedrigere Vermögensfreibeträge. So wird ein „kleinerer Barbetrag“ als anrechnungsfrei definiert. In konkreten Zahlen ausgedrückt ergibt sich für eine allein lebende Person oder den Haushaltsvorstand ein Freibetrag von 1.600 Euro, der zum Schonvermögen zählt. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei voller Erwerbsminderung erhöht sich der Freibetrag auf 2.600 Euro. Die Vermögensfreigrenzen erhöhen sich um 614 Euro, wenn der Leistungsbezieher mit einem Ehe- oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt. Eine Erhöhung um 256 Euro gilt für jedes zum Haushalt zugehörige Kind. In besonderen Notlagen ist eine Anhebung des Freibetrages im Einzelfall möglich. (ag)

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