Montag, 18. November 2019

Sanktionsaufschub in den Jobcentern. Nach dem Urteil zu Hartz-IV-Sanktionen bittet das Arbeitsministerium um Vollzugsstopp neuer Sanktionen


Wer nicht spurt, kriegt kein Geld“… Vor allem hat das Urteil sofortige Wirkung – und sorgt daher zumindest aufschubweise für Sanktionsfreiheit für neue Fälle. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat nach Informationen des »nd« die Jobcenter aufgefordert, bis zur Klärung der Umsetzung des Urteils zu den Hartz-IV-Sanktionen vorerst keine neuen Sanktionsbescheide zu vollstrecken. (…) Bereits sanktionierte würden hingegen weiterhin sanktioniert bleiben – und nur auf 30 Prozent zurückgestuft. Auch seien neue Verfahren wegen Regelverstößen weiterhin einzuleiten, nur eben erstmal nicht zu sanktionieren. (…) Wir »haben vereinbart, in den nächsten zwei, drei Wochen zunächst mal keine Sanktionen auszusprechen, auch nicht im Jugendbereich.« Auch bei den Jobcentern in kommunaler Trägerschaft haben sich nach Recherchen von »nd« mehrere dazu entschieden, übergangsweise erst einmal nicht mehr neu zu sanktionieren. (…) Ein großer Unsicherheitsfaktor, der mit zu dem derzeitigen Sanktionsaufschub geführt hat, ist die Frage, wer ab sofort ein Härtefall ist – und als solcher nicht mehr sanktioniert werden darf. (…) »Hier sind Abstimmungen mit dem BMAS, den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden notwendig.« »Die einzige Ausnahme bei den Sanktionen bleiben die Meldeversäumnisse. Diese werden wir weiter verhängen, weil wir damit rechnen, dass sie in ihrer heutigen Form Bestand behalten«, sagte Worm. Das diese auch bei der BA weiter geahndet werden, bestätigte eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit…” Artikel von Alina Leimbach vom 07.11.2019 beim ND online externer Link, siehe dazu die vorläufige Weisung der BA und des BMAS zu Sanktionen und Tacheles-Hinweise:
  • Tacheles e.V.: Folgen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen
    Wir fassen mit diesem Papier die relevanten unmittelbaren zu beachtenden Folgen und Ergebnisse, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Sanktionen vom 05. Novem-ber 2019 – 1 BvL 7/16 ergeben, zusammen…” Hinweise vom 10.11.2019 externer Link und ein Beratungsinfoblatt externer Link 
  • Die interne vorläufige Weisung der BA und des BMAS zu Sanktionen vom 6.11.2019Öffentlich wird gesagt, keine Sanktionen für U – 25’er (Scheele im DLF 07.11.), hier wird gesagt, das BVerfG hat darüber gar nicht entschieden. Jetzt mal Klartext, es ist ein sofortiges SANKTIONSMORATORIUM durchzuführen. Es sollte jede Sanktion bis auf weiteres Ausgesetzt werden, dann muss zusätzlich geklärt werden, wie mit gekürzten KdU und Sanktionen umgegangen wird, wie mit der Daueraufrechnung nach § 43 SGB II umgegangen wird. Ziel, erstmal SECHS MONATE KOMPLETTES AUSSETZEN JEDER SANKTION, einschließlich der Aufrechnungen nach §§ 42a, 43 SGB II und Diskussion, unter Einbeziehung der Wohlfahrts- und Sozialverbände.” Harald Thomé auf Fratzebuch samt Foto der Weisung externer Link

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