- Anm.: David Werdermann ist in soweit zuzustimmen, dass die Situation eines Hartz IV-Berechtigten bezüglich Sanktionen, nicht mit den – z.B. ang. “ausreisepflichtigen” – Migranten vergleichbar ist. So können ersteren Leistungen u.U. bis zum Vollentzug nur gekürzt werden, wenn entweder Vermögen oder eine sog. “zumutbare” Arbeit als Existenzsicherung vorhanden ist (ohne dem sind nur 30-Prozentsanktionen möglich). Bei Migranten besteht diese Möglichkeit nicht (besonders bei Arbeitsverbot). Es besteht folglich auch kein Nachranggrundsatz. Allerdings besteht der Zwang zur Mitwirkung bezüglich Statusermittlung. Ob hier und in wieweit Sanktionen verhängt werden können, ist in sofern verfassungsrechtlich noch offen und wurde nur teilweise bereits in der erwähnten BVerfGE angesprochen. Eine Klage ist von daher sinnvoll, eine Verbindung mit der jetzigen Entscheidung schwierig (wobei das BVerfG in der Sanktionsentscheidung allerdings unkommentiert die Regelung zum ALG erwähnt). Als vermutlich sicher kann angenommen werden, das Sanktionen bei Migranten sachgerecht und verhältnismäßig sein müssen.
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