Donnerstag, 15. Dezember 2016
Arbeitgeber: Facebook-Auftritt nur mit Zustimmung des Betriebsrats
"Auf Social Media Plattformen präsent zu sein, ist besonders für
größere Arbeitgeber heute oft eine Selbstverständlichkeit. Dabei hat
der Betriebsrat nach einer Entscheidung des BAG jedoch ein gutes
Wörtchen mitzureden…" Beitrag von Michael Fuhlrott bei der Legal
Tribune online vom 13.12.2016
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-1-abr-7-15-mitbestimmung-betriebsrat-facebook-seite-arbeitgeber-postings-ueberwachung-arbeitnehmer/
Konkret heißt es dort: "… Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschl. v.
13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15) hatte sich am Dienstag zur
arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Facebook-Präsenz eines bundesweit
vertretenen Transfusionszentrums mit rund 1.300 Mitarbeitern zu
äußern. Konkret ging es um die Frage, ob das Betreiben der
Internetseite mit Kommentarfunktion, Gästebuch und abrufbaren
Informationen durch den Arbeitgeber Beteiligungsrechte des
Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
auslöst. Dies machte der Betriebsrat mit einem Unterlassungsbegehren
geltend. In dem Betrieb der Seite erblickte er einerseits eine
mitbestimmungspflichtige Verhaltenssteuerung der Arbeitnehmer (§ 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG); andererseits fürchtete er, dass damit eine
Überwachung des Leistungsverhaltens der Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr.
6 BetrVG) einhergehen könne. Das BAG gab ihm damit nun Recht und hob
die noch anders lautende Entscheidung der Vorinstanz auf…"
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