Donnerstag, 15. Dezember 2016

Arbeitgeber: Facebook-Auftritt nur mit Zustimmung des Betriebsrats



"Auf Social Media Plattformen präsent zu sein, ist besonders für 
größere Arbeitgeber heute oft eine Selbstverständlichkeit. Dabei hat 
der Betriebsrat nach einer Entscheidung des BAG jedoch ein gutes 
Wörtchen mitzureden…" Beitrag von Michael Fuhlrott bei der Legal 
Tribune online vom 13.12.2016
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-1-abr-7-15-mitbestimmung-betriebsrat-facebook-seite-arbeitgeber-postings-ueberwachung-arbeitnehmer/

Konkret heißt es dort: "… Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschl. v. 
13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15) hatte sich am Dienstag zur 
arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Facebook-Präsenz eines bundesweit 
vertretenen Transfusionszentrums mit rund 1.300 Mitarbeitern zu 
äußern. Konkret ging es um die Frage, ob das Betreiben der 
Internetseite mit Kommentarfunktion, Gästebuch und abrufbaren 
Informationen durch den Arbeitgeber Beteiligungsrechte des 
Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
auslöst. Dies machte der Betriebsrat mit einem Unterlassungsbegehren 
geltend. In dem Betrieb der Seite erblickte er einerseits eine 
mitbestimmungspflichtige Verhaltenssteuerung der Arbeitnehmer (§ 87 
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG); andererseits fürchtete er, dass damit eine 
Überwachung des Leistungsverhaltens der Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 
6 BetrVG) einhergehen könne. Das BAG gab ihm damit nun Recht und hob 
die noch anders lautende Entscheidung der Vorinstanz auf…"

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