Wer innerhalb von zwei Jahren, nachdem er Arbeitslosengeld bezogen hat, wieder arbeitslos wird, hat Anspruch auf ein Arbeitslosengeld mindestens in gleicher Höhe wie zuvor. Das Bundessozialgericht hatte zu klären, ob Arbeitslosengeld als „bezogen“ gilt, wenn der Anspruch geruht hat und es gar nicht zu einer Auszahlung gekommen ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entsteht ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld.
Die Höhe der Leistung richtet sich danach, wie die Arbeitsagentur das Bemessungsentgelt festsetzt. Das ist der durchschnittliche tägliche Verdienst, den Arbeitslose zuvor erzielt haben.
Die Höhe der Leistung richtet sich danach, wie die Arbeitsagentur das Bemessungsentgelt festsetzt. Das ist der durchschnittliche tägliche Verdienst, den Arbeitslose zuvor erzielt haben.
Arbeitslosengeld darf innerhalb von zwei Jahren nicht geringer werden
Eine Besonderheit gilt für Arbeitslose, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung eines neuen Anspruchs bereits Arbeitslosengeld bezogen haben. Dann ist Bemessungsentgelt mindestens der Lohn, nach dem die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld zuletzt berechnet hatte (§ 151 Absatz 4 SGB III).
Interessant ist die Vorschrift vor allem für Arbeitnehmer*innen, die lange im selben Betrieb waren und gut verdient haben. Verliert man einen solchen Job, ist oft - zumindest zunächst - ein schlechterer Verdienst hinzunehmen. Die Vorschrift soll einen Anreiz schaffen, in einer solchen Situation einen Job mit geringerem Lohn anzunehmen, ohne riskieren zu müssen, hinterher mit einem niedrigerem Arbeitslosengeld dazustehen.
Interessant ist die Vorschrift vor allem für Arbeitnehmer*innen, die lange im selben Betrieb waren und gut verdient haben. Verliert man einen solchen Job, ist oft - zumindest zunächst - ein schlechterer Verdienst hinzunehmen. Die Vorschrift soll einen Anreiz schaffen, in einer solchen Situation einen Job mit geringerem Lohn anzunehmen, ohne riskieren zu müssen, hinterher mit einem niedrigerem Arbeitslosengeld dazustehen.
Wann gilt Arbeitslosengeld als „bezogen“?
Das Bundessozialgericht hatte einen Fall zu klären, bei dem im Streit stand, wie das Wort „bezogen“ zu verstehen ist.
Die Klägerin war zu Ende Mai 2012 arbeitslos geworden. Da sie - ohne die Kündigungsfrist zu beachten - das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet und eine hohe Abfindung erhalten hatte, ruhte ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Und das für eine lange Zeit, nämlich bis in den Monat April des nächsten Jahres. Da die Klägerin schon im November 2012 wieder eine neue Arbeit gefunden hatte, kam es gar nicht zu einer Auszahlung von Arbeitslosengeld.
Die Klägerin war zu Ende Mai 2012 arbeitslos geworden. Da sie - ohne die Kündigungsfrist zu beachten - das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet und eine hohe Abfindung erhalten hatte, ruhte ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Und das für eine lange Zeit, nämlich bis in den Monat April des nächsten Jahres. Da die Klägerin schon im November 2012 wieder eine neue Arbeit gefunden hatte, kam es gar nicht zu einer Auszahlung von Arbeitslosengeld.
Bei erneuter Arbeitslosigkeit erhält die Klägerin ein viel geringeres Arbeitslosengeld
Leider behielt die Klägerin den neuen Job nur bis Ende 2013. Zum Jahresbeginn 2014 meldete sie sich erneut arbeitslos. Nun hatte sie zuletzt deutlich schlechter verdient als in dem langjährigen Arbeitsverhältnis zuvor. Während die Arbeitsagentur das Bemessungsentgelt bei der vorherigen Arbeitslosigkeit mit über 130 € festgesetzt hatte, ging sie nun von einem Betrag von nur rund 70 € aus. Daraus ergibt sich ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 47,78 € bzw. 28,30 €. Der Unterschied von monatlich etwa
580 € ist also enorm.
Die Klägerin wehrte sich. Das Ziel: Ein höheres Arbeitslosengeld, berechnet nach dem Bemessungsentgelt, das bei der Bewilligung aus 2012 galt.
580 € ist also enorm.
Die Klägerin wehrte sich. Das Ziel: Ein höheres Arbeitslosengeld, berechnet nach dem Bemessungsentgelt, das bei der Bewilligung aus 2012 galt.
Klage und Berufung blieben erfolglos
Die Richter*innen beim Sozialgericht Berlin und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg waren der gleichen Ansicht wie die Arbeitsagentur: Die Klägerin habe im Januar 2014 ein neues Stammrecht auf Arbeitslosengeld erworben. Deshalb sei für die Bemessung der Leistung allein der geringere Verdienst im Jahr zuvor maßgebend.
Die Besonderheit nach § 151 SGB III solle nicht gelten. Denn die Klägerin habe in den letzten zwei Jahren vor der Entstehung des neuen Anspruchs gar kein Arbeitslosengeld bezogen.
Die vom BSG zu klärende rechtliche Frage war also, ob die Vorschrift nur gilt, wenn die Arbeitsagentur tatsächlich Arbeitslosengeld ausgezahlt hat. Die Klägerin war anderer Ansicht. Es genüge für die Anwendung der Vorschrift, dass ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld bestanden habe.
Die Besonderheit nach § 151 SGB III solle nicht gelten. Denn die Klägerin habe in den letzten zwei Jahren vor der Entstehung des neuen Anspruchs gar kein Arbeitslosengeld bezogen.
Die vom BSG zu klärende rechtliche Frage war also, ob die Vorschrift nur gilt, wenn die Arbeitsagentur tatsächlich Arbeitslosengeld ausgezahlt hat. Die Klägerin war anderer Ansicht. Es genüge für die Anwendung der Vorschrift, dass ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld bestanden habe.
BSG: Arbeitslosengeld wird bezogen, wenn ein Stammrecht darauf besteht
Die Richter beim BSG hatten eine andere Einschätzung als ihre Kollegen aus den ersten beiden Instanzen. Sie sprachen der Klägerin höheres Arbeitslosengeld zu, berechnet nach dem höheren Bemessungsentgelt aus der vorherigen Arbeitslosigkeit.
Dabei ging das BSG davon aus, dass die Klägerin innerhalb der letzten zwei Jahre vor Januar 2014 bereits Arbeitslosengeld bezogen hat. Dass der Anspruch ruhte und es wegen der Arbeitsaufnahme durch die Klägerin letztlich nicht zu einer Auszahlung von Arbeitslosengeld gekommen war, sei nicht entscheidend. Entscheidend sei das Stammrecht, welches bereits im Juni 2012 entstanden war.
Das BSG gab also als letzte Instanz der Klägerin Recht. Das Durchhalten hat sich gelohnt.
Dabei ging das BSG davon aus, dass die Klägerin innerhalb der letzten zwei Jahre vor Januar 2014 bereits Arbeitslosengeld bezogen hat. Dass der Anspruch ruhte und es wegen der Arbeitsaufnahme durch die Klägerin letztlich nicht zu einer Auszahlung von Arbeitslosengeld gekommen war, sei nicht entscheidend. Entscheidend sei das Stammrecht, welches bereits im Juni 2012 entstanden war.
Das BSG gab also als letzte Instanz der Klägerin Recht. Das Durchhalten hat sich gelohnt.
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