Müssen Kontoauszüge im Jobcenter vorgelegt werden?
Grundsätzlich gilt, dass eine Behörde nicht ohne Grund die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf (§ 67a SGB
X). Dies wurde zwischenzeitlich vom Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 19. September 2008 (Az. B 14 AS 45/07 R) bestätigt.
Grundsätzlich gilt, dass eine Behörde nicht ohne Grund die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf (§ 67a SGB
X). Dies wurde zwischenzeitlich vom Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 19. September 2008 (Az. B 14 AS 45/07 R) bestätigt.
Zulässig ist die Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen insbesondere bei der erstmaligen bzw. erneuten Beantragung
von Leistungen. Üblicherweise werden Sie aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate im Amt vorzulegen.
Viele Jobcenter bzw. Sozialämter sind dazu übergegangen, grundsätzlich die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu verlangen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann dies nicht beanstandet werden. Verantwortungsvolle Behörden sollten im Hinblick auf den im Gesetz definierten Grundsatz der Datensparsamkeit und -vermeidung jedoch prüfen, in welchen Fällen es ausreicht, Kontoauszüge eines kürzeren Zeitraumes anzufordern.
Gleichwohl besteht aber auch die Möglichkeit, dass zur Klärung konkreter Fragen, so z.B. bei Verdacht von Sozialleistungsbetrug, die Vorlage von Kontoauszügen - auch eines deutlich längeren Zeitraumes - gefordert werden darf.
Kopien einzelner Kontoauszüge dürfen nur dann zur Akte genommen werden, wenn sich aus diesen ein leistungsrelevantes
Datum ergibt. Zudem haben Sie grundsätzlich das Recht, einzelne, besondere Buchungstexte von geringfügigen Soll-Buchungen zu schwärzen.
von Leistungen. Üblicherweise werden Sie aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate im Amt vorzulegen.
Viele Jobcenter bzw. Sozialämter sind dazu übergegangen, grundsätzlich die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu verlangen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann dies nicht beanstandet werden. Verantwortungsvolle Behörden sollten im Hinblick auf den im Gesetz definierten Grundsatz der Datensparsamkeit und -vermeidung jedoch prüfen, in welchen Fällen es ausreicht, Kontoauszüge eines kürzeren Zeitraumes anzufordern.
Gleichwohl besteht aber auch die Möglichkeit, dass zur Klärung konkreter Fragen, so z.B. bei Verdacht von Sozialleistungsbetrug, die Vorlage von Kontoauszügen - auch eines deutlich längeren Zeitraumes - gefordert werden darf.
Kopien einzelner Kontoauszüge dürfen nur dann zur Akte genommen werden, wenn sich aus diesen ein leistungsrelevantes
Datum ergibt. Zudem haben Sie grundsätzlich das Recht, einzelne, besondere Buchungstexte von geringfügigen Soll-Buchungen zu schwärzen.
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