Darf der Sachbearbeiter bei der Kfz-Zulassungsstelle erfragen, ob ich ein Auto zugelassen habe?
21.09.2017
Zunächst sollten Sie wissen, dass Sie auch als Sozialleistungsempfänger/Hartz IV Bezieher einen Auto besitzen dürfen. Sie sind jedoch zu wahrheitsgemäßen Angaben zu Ihrem Vermögen verpflichtet. Sie müssen daher angeben, ob Sie ein Kraftfahrzeug Ihr Eigen nennen und ggf. Angaben über den Wert und die Finanzierung/Unterhaltung machen.
21.09.2017
Zunächst sollten Sie wissen, dass Sie auch als Sozialleistungsempfänger/Hartz IV Bezieher einen Auto besitzen dürfen. Sie sind jedoch zu wahrheitsgemäßen Angaben zu Ihrem Vermögen verpflichtet. Sie müssen daher angeben, ob Sie ein Kraftfahrzeug Ihr Eigen nennen und ggf. Angaben über den Wert und die Finanzierung/Unterhaltung machen.
Mitarbeiter der Jobcenter bzw. der Sozialämter können im
begründeten Einzelfall bei der Zulassungsstelle fragen, ob Sie Halter
eines Kraftfahrzeuges sind, wenn z. B. Zweifel an Ihren Angaben bestehen
(§ 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a SGB X i.V.m. § 52a Abs. 1 SGB II bzw. § 118
Abs. 4 SGB XII).
Zudem haben die Jobcenter die Möglichkeit, die Personalien von Leistungsempfängern mit den Daten im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abzugleichen („Datenabgleich“). So können Auskünfte über Art, Hersteller und Typ des Fahrzeuges eingeholt und das Kraftfahrzeugkennzeichen erfragt werden. Seit dem 01.08.2007 dürfen die Mitarbeiter der Zulassungsstelle diese Daten übermitteln (§ 35 Abs. 1 Nr. 13 Straßenverkehrsgesetz – StVG).
Zudem haben die Jobcenter die Möglichkeit, die Personalien von Leistungsempfängern mit den Daten im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abzugleichen („Datenabgleich“). So können Auskünfte über Art, Hersteller und Typ des Fahrzeuges eingeholt und das Kraftfahrzeugkennzeichen erfragt werden. Seit dem 01.08.2007 dürfen die Mitarbeiter der Zulassungsstelle diese Daten übermitteln (§ 35 Abs. 1 Nr. 13 Straßenverkehrsgesetz – StVG).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen