Ist eigentlich eine Videoüberwachung in den Büroräumen
zulässig?
08.09.2017
Tatsächlich sieht das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein aber auch das Bundesdatenschutzgesetz vor, dass Behörden öffentlich zugängliche Räume mit Videokameras überwachen dürfen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist (Video-Überwachung). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es (wiederholt) zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen ist. Eine heimliche Videoüberwachung ist grundsätzlich unzulässig. Vielmehr muss die Behörde durch geeignete Mittel auf die Videoüberwachung hinweisen (Hinweisschilder!).
zulässig?
08.09.2017
Tatsächlich sieht das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein aber auch das Bundesdatenschutzgesetz vor, dass Behörden öffentlich zugängliche Räume mit Videokameras überwachen dürfen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist (Video-Überwachung). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es (wiederholt) zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen ist. Eine heimliche Videoüberwachung ist grundsätzlich unzulässig. Vielmehr muss die Behörde durch geeignete Mittel auf die Videoüberwachung hinweisen (Hinweisschilder!).
Eine Videokamera dient also primär der Abschreckung und ermöglicht die Dokumentation von besonderen Vorfällen. Bevor eine Videokamera installiert wird, muss die ARGE jedoch prüfen, ob nicht andere Mittel zur Verfügung stehen. Oftmals ist es ausreichend, wenn Empfangs- und Wartebereiche freundlicher und großzügiger gestaltet, Wartezeiten durch Terminvereinbarungen verkürzt und Mitarbeiter im Krisenmanagement geschult werden, um ein Konfliktpotential gar nicht erst entstehen zu lassen. Eine Behörde sollte daher – wenn überhaupt – nur im Empfangsbereich, den Warteräumen und Fluren sowie im Bereich der Kassenautomaten Videokameras installieren.
Sofern eine Video-Aufzeichnung erfolgt, ist dieses für die Betroffenen ebenfalls, z. B. durch Hinweisschilder erkennbar zu machen. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sieben Tagen zu löschen, es sei denn die Aufzeichnungen werden für die Aufklärung besonderer Vorfälle noch benötigt. Die Videoaufzeichnungen dürfen grundsätzlich nur von autorisierten Mitarbeitern zu den vorher bestimmten Zwecken ausgewertet werden.
Sofern eine Video-Aufzeichnung erfolgt, ist dieses für die Betroffenen ebenfalls, z. B. durch Hinweisschilder erkennbar zu machen. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sieben Tagen zu löschen, es sei denn die Aufzeichnungen werden für die Aufklärung besonderer Vorfälle noch benötigt. Die Videoaufzeichnungen dürfen grundsätzlich nur von autorisierten Mitarbeitern zu den vorher bestimmten Zwecken ausgewertet werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen