Sonntag, 12. Oktober 2014
Hartz IV & Umzug: Altes Jobcenter muss zahlen
Bei Umzug muss altes Jobcenter trotz Zuständigkeitswechsel weiter zahlen
08.10.2014
Wenn Hartz IV-Bezieher umziehen, kann sich die örtliche Zuständigkeit durch das Jobcenter ändern. In Berlin ist dies bereits der Fall, wenn man in einen anderen Bezirk umzieht. Das alte Jobcenter stellt dann in der Regel bereits bei Bekanntgabe des Umzugs die Leistungen ein und der Hartz IV-Bezieher wird aufgefordert, beim neuen zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen. Laut dem Sozialgesetzbuch X ist ein solches Vorgehen der Behörde aber nicht zulässig. Über die juristischen Hintergründe berichtet Rechtsanwalt Kay Füßlein auf seiner Internetseite.
Sozialgesetzbuch X verpflichtet altes Jobcenter zur Fortsetzung der Leistungserbringung
Ein Umzug in einen anderen Bezirk oder eine andere Stadt ist meist auch mit einem Wechsel des zuständigen Jobcenters verbunden. Da das alte Jobcenter meist unmittelbar nach Bekanntgabe des Wohnungswechsels seine Leistungen einstellt und beim neuen Amt zunächst ein Hauptantrag auf Hartz IV gestellt werden muss, kommt es dabei häufig zu Unterbrechungen der Leistung - teilweise sogar von mehreren Monaten.
Wie Füßlein berichtet, sieht das Sozialgesetzbuch X aber in § 2 SGB X eindeutig vor, dass das alte Jobcenter weiterhin zu Leistungszuweisungen verpflichtet ist: „Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden.“
Unterbrechung der Leistung verhindern
In einem konkreten Fall, über den der Rechtsanwalt berichtet, hatte sich ein Berliner Jobcenter nicht an diese Vorschrift gehalten. Das SG Berlin erließ am 11. September 2014 einen Beschluss (S147 AS 20920/14), in dem auf Folgendes hingewiesen wird: „§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, in dem die Vorschrift einen Leistungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem bisherigen, nunmehr unzuständig gewordenen Leistungsträger begründet (von Wulffen/Schütze,SGB X, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, § 2 Rdn. 15). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine typischerweise bei einem Zuständigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leistungsempfänger zu verhindern und einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 8/2034 zu Art. 1 §2; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2011 – L 6 AS 45/10; zitiert nach juris).“
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