Sonntag, 12. Oktober 2014
Hartz IV Ansprüche schon jetzt geltend machen
Anspruch auf Erstausstattung in bestimmten Lebenslagen
11.09.2014
Die monatlichen Hartz IV Sätze reichen kaum, um sich nahrhafte Lebensmittel zu leisten. Eng wird es immer dann, wenn Dinge anstehen, die nicht alltäglich sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kind auf die Welt kommt oder ein Umzug ansteht. Betroffene haben dann einen Anspruch auf eine Erstausstattung. Leistungsberechtigte haben demnach den Anspruch einen Antrag nach 24 Abs. 3 SGB II Beihilfen zu stellen.
Regelsatz reicht nicht für einen Kühlschrank
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvL 12/12) ganz aktuell beschlossen, dass zwar die Regelleistungen generell „ausreichend“ im Sinne der Verfassung seien, jedoch außergewöhnliche Belastungen wie ein neuer Kühlschrank nicht vom Regelsatz erfasst sind. Die Bundesrichter kamen zu dem Ergebnis, dass „eine Unterdeckung beim Bedarf an langlebigen Gütern (wie Kühlschrank oder Waschmaschine), für die derzeit nur ein geringer monatlicher Betrag eingestellt wird, durch die Sozialgerichte verhindert werden, indem sie die bestehenden Regelungen über einmalige Zuschüsse neben dem Regelbedarf verfassungskonform auslegen." So forderten die Bundesrichter die Sozialgerichte dazu auf "die bestehenden Regelungen über einmalige Zuschüsse neben dem Regelbedarf verfassungskonform auszulegen". Wenn das nicht ausreiche, müsse der Gesetzgeber nachbessern. Das bedeutet, neue Ansprüche müssen erst vor Gerichten erstritten werden.
Wer aber aktuell vor entsprechenden Lebenssituationen steht, muss heute wissen, welche Mindestansprüche bestehen. Wer zum ersten mal neu in eine Wohnung zieht bekommt beispielsweise in Berlin für einen Single-Haushalt 1128 Euro Erstausstattung. Ist die Wohnung bereits ausgestattet und ein Bedarf sehr wahrscheinlich später anzumelden ist, sollten ALG II Bezieher vorsichtig sein. Hier gelten nämlich völlig andere Bestimmungen. Für Kinder zum Beispiel, die zur Einschulung einen eigenen Schreibtisch benötigen, gibt es gerade einmal 70 Euro. Davon einen Schreibtisch zu kaufen wird schwierig.
Anspruch auf Erstausstattung nach einer Scheidung
Ein Anspruch wird auf Erstausstattung wird oft dann auch notwendig, wenn sich Ehepartner scheiden lassen. Oft hat dann der eine Teil keinerlei oder kaum Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. Der Leistungsberechtigte hat dann gegenüber dem Jobcenter Anrecht auf eine notwendige Wohnungsausstattung wie Bett, Bettwäsche, Möbel, Geschirr und Haushaltsgeräte. Nicht dazu gehören trotz unterschiedlicher Rechtsprechung Teppiche, PC oder Fernseher (BSG, Az. B 14 AS 75/10 R, L 6 AS 297/10 B). Fehlt nicht alles, kann auch ein Antrag auf Teilausstattung gestellt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zwar eine Waschmaschine vorhanden, aber kein Bett zur Verfügung steht. Fristen, wie die Jobcenter gern behaupten, gibt es laut gängiger Rechtsprechung nicht (BSG, Az. B 14 AS 45/08 R). Demnach können auch ein Antrag auf Erstausstattung gestellt werden, wenn man bereits in der Wohnung wohnt. So urteilte zum Beispiel das Landesgericht Niedersachsen-Bremen, dass ein Anspruch auf Zuschuss einer Waschmaschine nicht verfällt, wenn der Antragsteller bereits länger keine nutzte.
Erstausstattung für ein Kind
Wird ein Kind erwartet, wird auch dann eine Erstausstattung bezogen auf das Kind gewährt, wenn die Eltern oder der Elternteil schon länger die Wohnung bewohnt. Finanziert werden in der Regel ein Wickeltisch, Babybett und Säuglingskleidung. Nachfolgende Anschaffungen müssen dann zum Großteil vom Hartz IV Regelsatz bezahlt werden. Lesen Sie zu diesem Thema auch unsere Ratgeber: Erstausstattung bei Hartz IV, Hartz IV Sonderbedarf, Hartz IV-Mehrbedarf für Alleinerziehende und Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung (sb)
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