Mithörender kann als Zeuge vor Gericht aussagen
Wenn der Gesprächspartner in einem Telefonat darauf hinweist, dass er das Telefon laut stellt, kann dies weitreichende Folgen im juristischen Sinn haben. So ist es zulässig, einen Mithörenden als Zeugen vor Gericht zu benennen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 5 U 849/13). Über das Urteil berichten wir an dieser Stelle, da es insbesondere bei Telefonaten mit dem Jobcenter sinnvoll sein kann, einen Mithörer als Zeugen zu haben, da es immer wieder vorkommt, dass telefonische Aussagen des Servicecenters oder der Sachbearbeiter im Nachhinein abgestritten werden.
Wenn der Gesprächspartner in einem Telefonat darauf hinweist, dass er das Telefon laut stellt, kann dies weitreichende Folgen im juristischen Sinn haben. So ist es zulässig, einen Mithörenden als Zeugen vor Gericht zu benennen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 5 U 849/13). Über das Urteil berichten wir an dieser Stelle, da es insbesondere bei Telefonaten mit dem Jobcenter sinnvoll sein kann, einen Mithörer als Zeugen zu haben, da es immer wieder vorkommt, dass telefonische Aussagen des Servicecenters oder der Sachbearbeiter im Nachhinein abgestritten werden.
Mithörender Dritte muss nicht namentlich genannt werdenIm
konkreten Fall wurde in einem Telefonat zwar der Hinweis gegeben, dass
das Telefon zu einem bestimmten Zeitpunkt auf laut gestellt wird, jedoch
war dem Gesprächspartner nicht bekannt, dass auch eine andere Person
bei dem Telefon mithört. Das Landgericht Koblenz entschied deshalb, dass
die Befragung des Mithörenden als Zeugen vor Gericht nicht zulässig
ist. Das Gericht erklärte, dass der Kläger durch seinen Hinweis
lediglich auf eine schlechtere Gesprächsqualität durch hörbare
Hintergrundgeräusche hingewiesen habe.
Das Oberlandesgericht Koblenz beurteilte den Fall jedoch anders. Der Hinweis des Klägers habe einen „unverkennbaren Aussagegehalt“. Wenn die andere Partei keine Einwände gegen das Lautstellen des Telefons vorbringt, willigt sie damit auch ein, dass Dritte mithören können. Es sei nicht notwendig, den Mithörenden namentlich zu benennen, um diesen als Zeuge vor Gericht anzuhören. Für die Praxis bedeutet dies; wenn das Jobcenter anruft, öfter mal "auf laut" stellen. (ag)
Das Oberlandesgericht Koblenz beurteilte den Fall jedoch anders. Der Hinweis des Klägers habe einen „unverkennbaren Aussagegehalt“. Wenn die andere Partei keine Einwände gegen das Lautstellen des Telefons vorbringt, willigt sie damit auch ein, dass Dritte mithören können. Es sei nicht notwendig, den Mithörenden namentlich zu benennen, um diesen als Zeuge vor Gericht anzuhören. Für die Praxis bedeutet dies; wenn das Jobcenter anruft, öfter mal "auf laut" stellen. (ag)
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