26.09.2016
Können mittellose Menschen bis zur ersten Auszahlung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente ihren Lebensunterhalt nicht decken, muss das Sozialamt mit einem Überbrückungsdarlehen einspringen. Die Behörde darf die Auszahlung dann nicht verzögern und von der Bestandskraft des Darlehensbescheids abhängig machen, entschied das Sozialgericht Braunschweig in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 19. September 2016 (Az.: S 32 SO 136/16 ER).
Können mittellose Menschen bis zur ersten Auszahlung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente ihren Lebensunterhalt nicht decken, muss das Sozialamt mit einem Überbrückungsdarlehen einspringen. Die Behörde darf die Auszahlung dann nicht verzögern und von der Bestandskraft des Darlehensbescheids abhängig machen, entschied das Sozialgericht Braunschweig in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 19. September 2016 (Az.: S 32 SO 136/16 ER).
Im konkreten Fall hatte ein Mann aus dem Landkreis Harz eine
Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt bekommen. Diese wird immer erst am Monatsende
ausgezahlt, hier Ende September 2016. Weil er nicht wusste, wie er bis dahin im
September 2016 seinen Lebensunterhalt decken kann, beantragte er beim
zuständigen Landkreis ein Überbrückungsdarlehen.
Der Landkreis bewilligte zwar die Sozialhilfemittel auf Darlehensbasis. Diese würden jedoch erst mit Bestandskraft des Bescheides ausgezahlt.
Per einstweilige Anordnung verlangte der Mann die sofortige Auszahlung der Mittel, da er nicht wisse, wovon er in der Zwischenzeit leben sollte.
Vor dem Sozialgericht hatte er nun Erfolg. Ansprüche auf Sozialleistungen würden grundsätzlich mit dem Entstehen fällig werden und nicht erst mit der Bestandskraft eines Bescheides. Eine Fälligkeit erst nach Bestandskraft eines Darlehensbescheides würde auch gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verstoßen.
Der Sinn und Zweck des Überbrückungsdarlehens würde auch „konterkariert“, wenn der Hilfebedürftige erst einmal bis zur Bestandskraft auf das gewährte Darlehen warten müsste. Dass der Landkreis auf die vom Antragsteller noch nicht zurückgeschickte und unterschriebene Rückzahlungsvereinbarung verweist, sei auch kein Grund, mit der Darlehensauszahlung zu warten. Denn die Behörde könne sowieso selbst die Darlehensbedingungen per Verwaltungsakt regeln. fle/mwo
Der Landkreis bewilligte zwar die Sozialhilfemittel auf Darlehensbasis. Diese würden jedoch erst mit Bestandskraft des Bescheides ausgezahlt.
Per einstweilige Anordnung verlangte der Mann die sofortige Auszahlung der Mittel, da er nicht wisse, wovon er in der Zwischenzeit leben sollte.
Vor dem Sozialgericht hatte er nun Erfolg. Ansprüche auf Sozialleistungen würden grundsätzlich mit dem Entstehen fällig werden und nicht erst mit der Bestandskraft eines Bescheides. Eine Fälligkeit erst nach Bestandskraft eines Darlehensbescheides würde auch gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verstoßen.
Der Sinn und Zweck des Überbrückungsdarlehens würde auch „konterkariert“, wenn der Hilfebedürftige erst einmal bis zur Bestandskraft auf das gewährte Darlehen warten müsste. Dass der Landkreis auf die vom Antragsteller noch nicht zurückgeschickte und unterschriebene Rückzahlungsvereinbarung verweist, sei auch kein Grund, mit der Darlehensauszahlung zu warten. Denn die Behörde könne sowieso selbst die Darlehensbedingungen per Verwaltungsakt regeln. fle/mwo
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