Vor Hartz IV schützen: Verwertungsausschluss bei LebensversicherungenBisher
waren die Vorgaben sehr eng. Wer eine Lebensversicherung hatte, musste
diese auflösen, bevor er berechtigt war, Hartz IV Leistungen zu
beziehen. Aber: Um das Guthaben nicht für den Lebensunterhalt zu
verwerten, kann auch nachträglich ein Verwertungsausschluss mit dem
Versicherer vereinbart werden. Eine Kürzung oder gar Verweigerung darf
das Jobcenter dann nicht mehr vornehmen. Die Lebensversicherung ist dann
als Altersvorsorge geschützt (Sozialgericht Mainz, Az.: S 4 AS 466/11).
Im konkreten Fall lehnte das Jobcenter einen Hartz IV Antrag
ab. Der 53Jährige Antragssteller sollte zunächst die Lebensversicherung
im Werte von 20.000 Euro für den Lebensunterhalt verwerten. Es handelte
sich um eine Kapital-Lebensversicherung, die der Betroffene 1992 zur
Altersvorsorge abgeschlossen hatte.
Im Beratungsgespräch mit der Versicherung bot diese dem Versicherungsnehmer an, nachträglich einen sogenannten Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Somit verzichtete der Kläger auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung. So kann die Lebensversicherung auch nicht verpfändet, gekündigt oder beliehen werden. So könne auch erreicht werden, dass die Lebensversicherung nicht mehr als verwertbares Vermögen gilt, dass vor einem Hartz IV Bezug aufgebraucht werden muss.
Nun stellte der Kläger erneut einen ALG II-Antrag. Dieser wurde nunmehr genehmigt, allerdings machte das Jobcenter Kürzungen aufgrund von Pflichtverletzungen geltend. Der Antragsteller habe bewusst sein Vermögen gemindert, so die Behörde. Daraufhin klagte der Mann vor dem Sozialgericht.
Das Gericht stützte die Position des Klägers. Zwar habe der Antragssteller bewusst sein anrechenbares Vermögen reduziert, um Sozialleistungen zu erhalten, allerdings läge keine klassische Pflichtverletzung vor. Denn vor dem Zugriff der Behörde ist nicht nur die Riester-Rente geschützt, sondern auch andere Maßnahmen, die zur Altersvorsorge dienen. Das Bundessozialgericht hatte sogar in einem Urteil im Jahre 2008 darauf verwiesen, dass Jobcenter Hartz IV Beziehende auf die Möglichkeit des Verwertungsausschlusses hinweisen müssen, damit die Altersvorsorge geschützt bleibt. Somit ist das Jobcenter dazu verpflichtet, die vollen Leistungen dem Antragsteller zu zahlen. (sb)
Im Beratungsgespräch mit der Versicherung bot diese dem Versicherungsnehmer an, nachträglich einen sogenannten Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Somit verzichtete der Kläger auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung. So kann die Lebensversicherung auch nicht verpfändet, gekündigt oder beliehen werden. So könne auch erreicht werden, dass die Lebensversicherung nicht mehr als verwertbares Vermögen gilt, dass vor einem Hartz IV Bezug aufgebraucht werden muss.
Nun stellte der Kläger erneut einen ALG II-Antrag. Dieser wurde nunmehr genehmigt, allerdings machte das Jobcenter Kürzungen aufgrund von Pflichtverletzungen geltend. Der Antragsteller habe bewusst sein Vermögen gemindert, so die Behörde. Daraufhin klagte der Mann vor dem Sozialgericht.
Das Gericht stützte die Position des Klägers. Zwar habe der Antragssteller bewusst sein anrechenbares Vermögen reduziert, um Sozialleistungen zu erhalten, allerdings läge keine klassische Pflichtverletzung vor. Denn vor dem Zugriff der Behörde ist nicht nur die Riester-Rente geschützt, sondern auch andere Maßnahmen, die zur Altersvorsorge dienen. Das Bundessozialgericht hatte sogar in einem Urteil im Jahre 2008 darauf verwiesen, dass Jobcenter Hartz IV Beziehende auf die Möglichkeit des Verwertungsausschlusses hinweisen müssen, damit die Altersvorsorge geschützt bleibt. Somit ist das Jobcenter dazu verpflichtet, die vollen Leistungen dem Antragsteller zu zahlen. (sb)
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