25.01.2016
Erhält der Mieter Arbeitslosengeld II (Hartz IV), kann er das Jobcenter anweisen, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen. Allerdings steht diesem in der Regel kein Direktzahlungsanspruch zu. Das urteilte das Landessozialgericht Bayern.
Erhält der Mieter Arbeitslosengeld II (Hartz IV), kann er das Jobcenter anweisen, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen. Allerdings steht diesem in der Regel kein Direktzahlungsanspruch zu. Das urteilte das Landessozialgericht Bayern.
Der Kläger verlangt vom beklagten
Jobcenter die Übernahme der durch seine Mieter, die Arbeitslosengeld II
beziehen, verursachten Mietrückstände. Die Mieten werden auch zunächst
unmittelbar an den Vermieter überwiesen. Die Mieter widersprechen später jedem
dieser unmittelbaren Leistungswege. Zur Begründung seiner Ansprüche verweist der
Kläger auf eine vermeintliche Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und den
Mietern im Mietvertrag. Das LSG Bayern weist die Klage jedoch ab.
Zwischen dem Kläger und dem beklagten Jobcenter bestehen keine unmittelbaren Leistungsbeziehungen. Insbesondere mangelt es an einem Schuldbeitritt. Allein die Tatsache, dass Zahlungen an den Kläger einmal unmittelbar vorgenommen wurden, lässt eine andere Beurteilung nicht zu. Denn dies geschah ausschließlich auf Antrag der Mieter. Dem Vermieter steht eine dahingehende Antragsmöglichkeit nicht zu. Auch die Abtretungsvereinbarung im Mietvertrag hilft ihm nicht. Angesichts der mangelnden Pfändbarkeit von Arbeitslosengeld II entfällt eine Abtretungsmöglichkeit. Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, ob der Mieter einer Abtretung auch zustimmen wollte. Letztlich fehlt es aber an einem Verwaltungsakt, in welchem die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Mieters verbindlich als im bestehenden Dreiecksverhältnis zulässig festgestellt wird.
Praxishinweis: Die Entscheidung betrifft eine in der Praxis regelmäßig wiederkehrende Gestaltung. Der Vermieter kennt die finanzielle Situation des Mieters und wägt sich in der Sicherheit, dass durch vermeintliche Abtretungen der Sozialleistungen und Zahlungen an ihn, die oftmals zunächst auch vorgenommen werden, seine Ansprüche gesichert sind. Diese Zahlungen erfolgen aber nur, weil der Mieter dies mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs veranlasst. In eigener Person kann der Vermieter diese Leistungen nicht einfordern. Veranlasst der Mieter später die Zahlung unmittelbar an ihn und führt er die Beträge nicht entsprechend mietvertraglicher Verpflichtung an den Vermieter ab, sind für diesen Leistungen der Sozialbehörden nicht mehr erreichbar, die vermeintliche Sicherheit erweist sich als wertlos. Werthaltig wäre sie, wenn ein feststellender Verwaltungsakt zu Gunsten des Vermieters, aber im wohlverstandenen Interesse des Mieters, eine unmittelbare Zahlungsmöglichkeit des Jobcenters an den Vermieter begründen würde. Dem Vermieter kann in solchen Fällen nur geraten werden, eine Vermietung nur vorzunehmen, wenn sichergestellt ist, dass eine eigenständige Leistungspflicht durch die Sozialhilfeträger zu seinen Gunsten begründet wurde. Zusagen des Mieters erweisen sich vielfach als wertlos, wenn dieser seine Auffassung hinsichtlich der Abwicklung des Zahlungswegs ändern sollte. Verweigert der Mieter oder der Sozialhilfeträger seine Mitwirkung an der Herstellung einer den Vermieter absichernden Regelung, sollte vom Abschluss eines Mietvertrags Abstand genommen werden. Die Entscheidung ist jedenfalls zutreffend. (pm)
LSG Bayern, Beschluss vom 5.8.2015 - L 7 AS 263/15 = BeckRS 2015, 71348
Zwischen dem Kläger und dem beklagten Jobcenter bestehen keine unmittelbaren Leistungsbeziehungen. Insbesondere mangelt es an einem Schuldbeitritt. Allein die Tatsache, dass Zahlungen an den Kläger einmal unmittelbar vorgenommen wurden, lässt eine andere Beurteilung nicht zu. Denn dies geschah ausschließlich auf Antrag der Mieter. Dem Vermieter steht eine dahingehende Antragsmöglichkeit nicht zu. Auch die Abtretungsvereinbarung im Mietvertrag hilft ihm nicht. Angesichts der mangelnden Pfändbarkeit von Arbeitslosengeld II entfällt eine Abtretungsmöglichkeit. Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, ob der Mieter einer Abtretung auch zustimmen wollte. Letztlich fehlt es aber an einem Verwaltungsakt, in welchem die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Mieters verbindlich als im bestehenden Dreiecksverhältnis zulässig festgestellt wird.
Praxishinweis: Die Entscheidung betrifft eine in der Praxis regelmäßig wiederkehrende Gestaltung. Der Vermieter kennt die finanzielle Situation des Mieters und wägt sich in der Sicherheit, dass durch vermeintliche Abtretungen der Sozialleistungen und Zahlungen an ihn, die oftmals zunächst auch vorgenommen werden, seine Ansprüche gesichert sind. Diese Zahlungen erfolgen aber nur, weil der Mieter dies mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs veranlasst. In eigener Person kann der Vermieter diese Leistungen nicht einfordern. Veranlasst der Mieter später die Zahlung unmittelbar an ihn und führt er die Beträge nicht entsprechend mietvertraglicher Verpflichtung an den Vermieter ab, sind für diesen Leistungen der Sozialbehörden nicht mehr erreichbar, die vermeintliche Sicherheit erweist sich als wertlos. Werthaltig wäre sie, wenn ein feststellender Verwaltungsakt zu Gunsten des Vermieters, aber im wohlverstandenen Interesse des Mieters, eine unmittelbare Zahlungsmöglichkeit des Jobcenters an den Vermieter begründen würde. Dem Vermieter kann in solchen Fällen nur geraten werden, eine Vermietung nur vorzunehmen, wenn sichergestellt ist, dass eine eigenständige Leistungspflicht durch die Sozialhilfeträger zu seinen Gunsten begründet wurde. Zusagen des Mieters erweisen sich vielfach als wertlos, wenn dieser seine Auffassung hinsichtlich der Abwicklung des Zahlungswegs ändern sollte. Verweigert der Mieter oder der Sozialhilfeträger seine Mitwirkung an der Herstellung einer den Vermieter absichernden Regelung, sollte vom Abschluss eines Mietvertrags Abstand genommen werden. Die Entscheidung ist jedenfalls zutreffend. (pm)
LSG Bayern, Beschluss vom 5.8.2015 - L 7 AS 263/15 = BeckRS 2015, 71348
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