Donnerstag, 8. Juni 2017

Prof. Rohrmann kritisiert Forschungsvorhaben: `Qualität der rechtlichen Betreuung´

Prof. Eckhard Rohrmann ist einer der bekanntesten und profiliertesten auf Behindertenpädagogik spezialisierten Hochschullehrer, der am Institut für Erziehungswissenschaft der Philipps-Universität Marburg lehrt.
Er hat seine hier veröffentlichte Stellungnahme zur Umsetzung des Art. 12 der Behindertenrechts-konvention (BRK) sowie die damit korrespondierenden Artikel  in den Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschuss für die BRK aktualisiert bzw. ergänzt. Wir berichteten über seine Stellungnahme hier. In seiner Aktualisierung kritisiert er anhand der zwei inzwischen veröffentlichten Zwischenberichte zurecht das Forschungsvorhaben: „Qualität der rechtlichen Betreuung“:

Ergänzungen im Juni 2017 

Das vom Bundesjustizministerium als Reaktion auf die Ausführungen des CRDP in seinen Abschließenden Bemerkungen zum 1. Staatenbericht der Bundesrepublik über die Umsetzung der UN-BRK ausgeschriebenen Forschungsvorhaben zum Thema „Qualität der rechtlichen Betreuung“ (siehe Fußnote 14 meiner Stellungnahme) wurde zwischenzeitlich an das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH (ISG) in Köln vergeben. Dieses hat mittlerweile zwei Zwischenberichte über die jeweils bis zur Veröffentlichung vorgenommenen Forschungsschritte und deren Ergebnisse vorgelegt (ISG 2016; ISG 2017). Einige Aspekte dieser Berichte sollen in diesen ergänzenden Anmerkungen zu meiner vorangegangenen Stellungnahme kommentiert werden.
Wie angesichts des an der eigentlichen Problemstellung vorbeigehenden Forschungsauftrages kaum anders zu erwarten, wurde auf die vom Komitee festgestellte
„Unvereinbarkeit des im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten und geregelten Instruments der rechtlichen Betreuung mit dem Übereinkommen“ und die dringende Empfehlung, „alle Formen der ersetzten Entscheidung abzuschaffen und ein System der unterstützten Entscheidung an ihre Stelle treten zu lassen“ (CRPD 2015, Nr. 25, 26)
nicht eingegangen. Vielmehr konstatieren die Auftragnehmer des Projektes ganz im Sinne ihres Auftraggebers:

„Die Achtung des Willens und der Selbstbestimmung der betreuten Person wurde in Deutschland mit Einführung des Betreuungsrechts 1992 verpflichtendes und zentrales Element“ (ISG 2017, S. 2),
denn, so heißt es schon im 1. Zwischenbericht:

„Ein freier Wille (sei er aktuell oder früher geäußert) des Betreuten ist stets zu beachten, auch hat der Betreuer den Wünschen zu entsprechen, sofern diese dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen“ (ISG 2016, S. 15, Hervorhebung ER).
Genau hier aber liegt der zentrale Dissens zwischen den Auffassungen des Auftragsgebers der vorliegenden Studie, welche sich der Auftraggeber zu eigen gemachen hat, auf der einen und des UN-CRDP auf der anderen Seite, das bereits in seinem General Comment zu Art. 12 der UN-BRK unmissverständlich klargestellt hat:

„Alle Formen der Unterstützung bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit (einschließlich intensiverer Formen der Unterstützung) müssen auf dem Willen und den Präferenzen der betroffenen Person beruhen und nicht auf dem, was für ihr objektives Wohl erachtet wird“ (CRDP 2014, Nr. 29b, Hervorhebung ER).
Das soll an dieser Stelle nicht erneut vertieft werden. Hierzu wird auf die Ausführungen der voranstehenden Stellungnahme verwiesen. Diese Ergänzungen enthalten

  1. kritische Anmerkungen zur Anlage der bisher vorliegenden Untersuchungen und
  2. die Herausstellung eines bemerkenswerten, im zweiten Zwischenbericht dokumentierten Ergebnisses, welches die kritischen Äußerungen des UN-CRDP in seinen Abschließenden Bemerkungen in bedrückender Weise bestätigt, in seiner Tragweite allerdings nicht wirklich gewürdigt wird.
Bitte lesen Sie mehr hier »

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Dies ist eine Nachricht des Werner-Fuß-Zentrums
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