Mittwoch, 30. Juli 2014
Tagessatzhöhe von Geldstrafen bei Hartz IV – Auch Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen
Im Strafrecht werden -z.B. bei geringen Vergehen oder oft bei Verkehrsstrafsachen- Geldstrafen verhängt. Hierfür stellt sich dann immer die Frage, wie diese Geldstrafe richtig bemessen werden soll.
Grundsätzlich werden bei Geldstrafen sog. “Tagessätze” verhängt, wobei ein Tagessatz = 1/30 des monatlichen Einkommens ist. Doch wie berechnet sich dieses Einkommen bei Hilfeempfängern, z.B. von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, sog. “Hartz IV”)?
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2014 nun ausgeführt, dass zur Ermittlung des Nettoeinkommens i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II auch Leistungen gem. § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen sein sollen. Bei der weiteren Bemessung sowie Anordnung von Zahlungserleichterungen soll dann darauf geachtet werden, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70% des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben sollen.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien als weitere Sachbezüge zu berücksichtigen. Alleine der Bezug von Leistungen nach dem SGB II könne nicht dazu führen, dass die Tagessatzhöhe herabgesetzt werden müsse. Letzteres ist dann im Rahmen der Strafzusmessung Entscheidung des jeweiligen Gerichts.
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