Mittwoch, 23. Juli 2014
Hartz 4- Opfer: Eingliederungsvereinbarung - Was tun?
Meistens besser: Verwaltungsakt
Jobcenter drängen darauf, dass möglichst jede/jeder eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) unterzeichnet. Eine EGV gilt immer für 6 Monate.
In diesem Zusammenhang werden oft gewisse unlautere Methoden angewendet.
Dieses Informationsblatt soll Sie davor schützen, darauf herein zu fallen.
Müssen Erwerbslose eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) unterschreiben?
Eindeutig nein! Bei allen Gerichten ist mittlerweile geklärt, dass ein Zwang zur Unterschrift gegen die Vertragsfreiheit verstoßen würde. Wenn ich die EGV nicht unterschreibe, kann das Jobcenter sie als sogenannten Verwaltungsakt erlassen. Dann gilt sie auch, und auch Sanktionen können greifen.
Macht es einen Unterschied, ob ich unterschreibe oder nicht?
Ja! Denn gegen meine schon geleistete Unterschrift unter einer EGV kann ich keinen Widerspruch einlegen oder klagen. Gegen einen Verwaltungsakt schon.
Wie verhalte ich mich also?
Unterschreiben sollte man eine EGV wirklich nur, wenn man selbst etwas vom Jobcenter will. Etwa eine selbst gesuchte sinnvolle Fort-, Weiterbildung oder Umschulung. Dann ist eine Unterschrift notwendig. Man sollte trotzdem die eigenen Verpflichtungen, die in der EGV stehen, auf Fallen überprüfen. Eigene Vorstellungen zur Weiterbildung sind dem Jobcenter meist zu teuer. Um hier etwas auszuhandeln, braucht man meist einen Anwalt oder gute Rechtskenntnis.
Grundsätzlich sollte man vor einer Unterschrift eine Bedenkzeit fordern, um die EGV mit einer Beratungsstelle zu besprechen. Das Amt kann dies nicht verweigern, setzt hier aber manchmal sehr kurze Fristen. Selbstverständlich muss mir diese Frist aber möglich machen, tatsächlich einen Termin bei einer Beratungsstelle zu bekommen. Wichtig ist auch: Wenn ich zur Abgabe einer EGV keinen schriftlichen Termin habe, dann ist er nicht für mich bindend.
Wie prüfe ich eine Eingliederungsvereinbarung bzw. einen Verwaltungsakt?
Nach offizieller Darstellung darf eine EGV oder auch der Verwaltungsakt (VA), der eine EGV ersetzt, nur konkrete Vorstellungen für eine individuelle Integration auf den ersten Arbeitsmarkt enthalten. Textbausteine mit allgemeinen oder gesetzlichen Anforderungen haben weder in einer EGV noch in einem VA etwas zu suchen. Beispielsweise wird per Textbaustein gern verlangt, ich müsste Bewerbungsangebote binnen drei Tagen abarbeiten. Da ich keine Zeugen für den Posteingang habe, kann ich solche Bedingungen nicht erfüllen. Außerdem ist nicht erkennbar, warum mich diese Bedingung schneller auf den ersten Arbeitsmarkt bringt, als eine sorgfältige Überprüfung/Überarbeitung meines Bewerberprofils. Dies nur als ein Beispiel, das häufig auftaucht.
Fazit: Ich prüfe eine Eingliederungsvereinbarung oder einen Verwaltungsakt am besten nicht allein, sondern gemeinsam mit anderen, die etwas davon verstehen.
Gegenwehr konkret!
Wenn ich einen Verwaltungsakt erhalte, der z. B. einen Zwang zum Ein-Euro-Job oder zu Bürgerarbeit enthält, dann sollte ich dagegen sofort Widerspruch einlegen. Gleichzeitig sollte ich beim Sozialgericht einen Antrag stellen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den eingelegten Widerspruch. Denn solange meinem Widerspruch nicht stattgegeben wird und kein Gericht widerspricht, müsste ich diese Maßnahme machen. Sonst würden Sanktionen drohen.
V.i.S.d.P.: Aktionsbündnis Sozialproteste (ABSP, www.die-soziale-bewegung.de), c/o Edgar Schu, Postfach 3434 in 37024 Göttingen.
http://www.die-soziale-bewegung.de/themen/algii/falle_egv.html
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