Freitag, 11. Juli 2014

Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Verteidigungsausschusses zu Drohnen

Standpunkt 2014/034 von: Christoph Marischka | Veröffentlicht am: 1. Juli 2014 Standpunkt 2014/034 Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Verteidigungsausschusses zu Drohnen von: Christoph Marischka | Veröffentlicht am: 1. Juli 2014 Drucken Hier finden sich ähnliche Artikel IMI-Vorstandsmitglied Christoph Marischka war als Sachverständiger für die öffentliche Anhörung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages am 30. Juni 2014: „Völker-, verfassungsrechtliche sowie sicherheitspolitische und ethische Fragen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen, die über Aufklärung hinaus auch weitergehende Kampffähigkeiten haben“ eingeladen. Seine Stellungnahme möchten wir an dieser Stelle dokumentieren. Sie kann auch als Ausschussdrucksache 18(12)155 beim Bundestag heruntergeladen werden. Stellungnahme von Christoph Marischka für die öffentliche Anhörung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages am 30. Juni 2014: „Völker-, verfassungsrechtliche sowie sicherheitspolitische und ethische Fragen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen, die über Aufklärung hinaus auch weitergehende Kampffähigkeiten haben“ 1. Die Kampagne und ihre Argumente Anlässlich der Bestrebungen der letzten Bundesregierung, bewaffnete unbemannte Flugzeuge für die Bundeswehr anzuschaffen, gründete sich im März 2013 die bundesweite “Kampagne gegen die Etablierung von Drohnentechnologie für Krieg, Überwachung und Unterdrückung” (drohnen-kampagne.de). Diese wird mittlerweile von fast 150 Organisationen – von lokalen Friedensinitiativen und Bürgerrechtsgruppen über den Chaos Computer Club (CCC) bis hin zum Bundesvorstand der Parteien DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen und dem Bundesverband der Juso-Hochschulgruppen – getragen. In ihrem Appell “Keine Kampfdrohnen!”, der inzwischen von etwa 20.000 Menschen unterzeichnet wurde, werden die wichtigsten, mittlerweile bekannten Argumente gegen die Anschaffung und Nutzung bewaffneter Drohnen genannt. Im Appell heißt es: “Wir lehnen Kampfdrohnen ab, weil ihr Einsatz die Schwelle zu bewaffneten Aggressionen weiter senkt, ‘gezielte’ Tötung von Menschen innerhalb und außerhalb von Kriegen bedeutet – ohne Anklage, Verfahren und Urteil, die Bevölkerung betroffener Landstriche terrorisiert und sie an Leib und Leben gefährdet, die Entwicklung autonomer Killer-Roboter befördert und noch schrecklichere Kriege zur Folge hätte, eine neue Rüstungsspirale in Gang setzt.” Die Bundesregierung(en) und Befürworter_innen der Anschaffung bewaffneter Drohnen haben indirekt auf einige dieser Argumente reagiert und diese zu entkräften versucht. Einerseits suggerieren sie in betonter Abgrenzung zur US-amerikanischen Praxis der ‘gezielten’ Tötungen, dass bewaffnete Drohnen der Bundeswehr nur völkerrechtskonform im Gefechtsfeld, etwa zum Close Air Support oder zur Konvoibegleitung eingesetzt würden,1 andererseits kündigten sie an, Deutschland werde sich “für eine völkerrechtliche Ächtung vollautomatisierter Waffensysteme einsetzen”2 und damit der Tendenz zur weiteren Autonomisierung entgegenstellen. Der im Koalitionsvertrag erklärten, kategorischen Ablehnung extralegaler, völkerrechtswidriger Tötungen mit bewaffneten Drohnen widerspricht jedoch die Praxis der Weitergabe von Handydaten Terrorverdächtiger3 ebenso wie die Beteiligung an gemeinsamen Capture-or-Kill-Listen4 sowie die wiederholte Aneignung der US-amerikanischen Auffassung durch die Bundesregierung, wonach “es an US-Stützpunkten in Deutschland keine völkerrechtswidrige Beteiligung an extralegalen Hinrichtungen gibt”.5 Nach wie vor sieht sie keinen Anlass, an der US-amerikanischen Zusicherung zu zweifeln, dass “das amerikanische Personal das geltende Recht einhielte”6 – obwohl die Durchführung ‘gezielter’ Tötungen im Verantwortungsbereich des US-AfriCom unbestritten ist. Diese Praxen befördern nicht nur eine gewohnheitsrechtliche Akzeptanz ‘gezielter’ Tötungen, sondern nähren insbesondere Zweifel an der strikten Völkerrechtskonformität möglicher Einsätze bewaffneter Drohnen durch die Bundeswehr etwa im Falle eskalierender Auseinandersetzungen. Ohnehin ist der Begriff des Gefechtsfeldes keine klare völkerrechtliche Kategorie7 und die Legalität des Einsatzes bewaffneter Drohnen innerhalb dieses sich tendenziell entgrenzenden Gefechtsfeldes (s.u.) nicht grundsätzlich gewährleistet. Der Einsatz von Drohnen tendiert in allen Szenarien zur Aufweichung und Unterminierung des Völkerrechts und seiner friedenswahrenden Wirkung. Was die zunehmende Autonomie bewaffneter Plattformen angeht, ist zwar anzuerkennen, dass sich Deutschland auf dem informellen Expert_innentreffen zu autonomen letalen Waffensystemen (LAWS) unter dem Dach der Convention on Certain Conventional Weapons (CCW) grundsätzlich gegen LAWS ausgesprochen, nicht aber einer Gruppe von fünf Staaten angeschlossen hat, die bereits eine Ächtung forderten – die geforderte pro-aktive Rolle hat Deutschland hierbei noch nicht angenommen.8 Zeitgleich jedoch befördert die Bundesregierung mit der Zustimmung zur Europäischen Entwicklung einer bewaffnungsfähigen MALE-Drohne,9 der Diskussion um die Anschaffung bewaffneter Drohnen und die Nachfrage nach und Entwicklung von Aufklärungsdrohnen die längst stattfindende Forschung an verstärkter Autonomie u.a. in der Selbstortung, beim (offenbar sehr häufigen10) Ausfall der Datenverbindungen und der Bildauswertung (etwa zum Erkennen verdächtigen Verhaltens). Wirksamer als eine nachholende Ächtung fataler technischer Entwicklungen wäre deren Entschleunigung durch Drosselung der Nachfrage und eine entschiedene Absage an unbemannte Systeme im militärischen Bereich und demjenigen der zivilen Sicherheit. Stattdessen erkennen die Bundesregierung und EU-Kommission hierin jedoch explizit einen wachsenden Markt, an dem es sich zu platzieren gelte. Den anderen Argumenten des Appells, (1) der sinkenden Hemmschwelle, (2) der Terrorisierung betroffener Landstriche und der (3) Rüstungsspirale geben die Befürworter_innen der Anschaffung bewaffneter Drohnen für die Bundeswehr implizit Recht, indem sie (1) angesichts zunehmender Auslandseinsätze mit dem “Schutz” eigener Soldaten argumentieren und gleichzeitig die Anwendung von Explosionswaffen auch in ansonsten zivilem Umfeld aufgrund ihrer vermeintlichen Präzision heute ganz selbstverständlich diskutieren; (2) indem sie die Verunsicherung der Bevölkerung in potentiellen Rückzugsgebieten als militärischen Vorteil bezeichnen11 und (3) die Beschaffung bewaffneter UAV mit Verweis auf die bereits entstandene Dynamik für notwendig erklären, “um die Bundeswehr auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten”12. 2. Nötig ist eine strategische Diskussion Die Verwunderung darüber, dass die Debatte um die Anschaffung bewaffneter unbemannter Flugzeuge deutlich intensiver und breiter geführt wird, als diejenige um die Einführung anderer neuer Technologien und Fortentwicklungen, ist zunächst nachvollziehbar. Richtig ist, dass die Bundeswehr bereits jetzt taktische Aufklärungsdrohnen einsetzt und von diesen identifizierte Ziele auf hohe Distanz mit geringer eigener Gefährdung bekämpfen kann. Das Bundesverteidigungsministerium unterstützt längst die Entwicklung eines Verbunds zwischen der Aufklärungsdrohne KZO und loiterfähigen Raketen als „Wirkmittel zur abstandsfähigen Bekämpfung von Einzel- und Punktzielen“ (WABEP) durch die Firma Rheinmetall Defence Electronics,13 welcher ähnliche Fähigkeiten wie bewaffnete UAV allerdings von getrennten, aber vernetzten Plattformen haben soll. Die fließenden Übergänge von Aufklärungs- zu Kampfdrohnen, die auch in der vom Bundesverteidigungsministerium explizit geforderten Bewaffnungsfähigkeit der angestrebten Modelle14 zum Ausdruck kommen, sind ein Grund, warum sich die oben genannte Kampagne auch gegen Aufklärungsdrohnen richtet. Gleichzeitig wird selten gefragt, warum unbewaffnete und bewaffnete Drohnen gegenwärtig eine solch starke Nachfrage und sprunghafte Weiterentwicklung erfahren. Die technologischen Grundvoraussetzungen für den Bau ferngesteuerter oder automatisierter Flugzeuge bestehen seit Jahrzehnten. Deren Zusammenführung mit Fortschritten auf den Gebieten der Kommunikationstechnologie, der Bildauswertung und der wiederaufladbaren Energiespeicher zum jetzigen Zeitpunkt erklärt sich nicht alleine aus der technologischen Entwicklung, sondern auch aus den internationalen Konfliktkonstellationen und den dominanten außenpolitischen Strategien. Über als vollständig souverän anerkannten Staaten würde sich der Einsatz auch unbewaffneter UAV verbieten, die bewaffneten UAV der heutigen Generation sind für den Einsatz in umkämpftem oder vom Gegner kontrollierten Luftraum nicht geeignet; In der symmetrischen Konstellation des Kalten Krieges bestand das Rezept dafür, einen Krieg zu verhindern, darin, die Kosten für beide Seiten möglichst hoch zu halten und die Möglichkeiten einer “automatischen” Eskalation möglichst einzuschränken. Der Siegeszug der Drohnen ist hingegen Ausdruck und Symbol der interventionistischen Strategie der militärisch führenden Staaten und der hieraus folgenden asymmetrischen Kriegsführung, die bereits mit der verdachtsunabhängigen Erfassung der Kommunikation und der automatisierten Erkennung verdächtigen (Kommunikations-)Verhaltens in den westlichen Demokratien beginnt. Die Diskussion um ihre Nutzung ist die Infragestellung dieser Strategie und tatsächlich muss die ethische Diskussion auch nicht primär um die einzusetzenden Mittel, sondern um die zu erreichenden Ziele geführt werden, von denen dann die geeigneten Mittel abgeleitet werden. Das Grundgesetz benennt klar und ausschließlich die Landesverteidigung als Aufgabe der Bundeswehr. Hierzu sind weder bewaffnete noch unbewaffnete Drohnen notwendig. Darüber hinausgehende Einsätze der Bundeswehr werden entweder mit humanitären, wirtschaftlichen oder bündnispolitischen Zielen begründet und sollen stets der vermeintlichen “Stabilisierung” von Krisenregionen dienen – ohne den Konfliktursachen allzuviel Aufmerksamkeit zu schenken. Die Europäische Union strebt offen an, neben einem Dutzend ziviler Missionen (etwa zum Polizeiaufbau) gleichzeitig sieben militärische Missionen planen und durchführen zu können.15 Diese Stabilisierungsbemühungen finden in einem strategischen Kontext und in Bündnissen statt, die das Völkerrecht unterlaufen, die Souveränität von Staaten nicht anerkennen, Armeen und Milizen (auch aus Nachbarstaaten) durch Waffenlieferungen, “Ertüchtigung”, Luftangriffe und Sondereinsatzkommandos unterstützen, damit Konflikte militarisieren, internationalisieren und ganze Großregionen destabilisieren. Entstanden ist spätestens mit dem für die NATO-Staaten billigen, verlustfreien und drohnengestützten Krieg in Libyen mit seinen fatalen Folgen in den Nachbarstaaten ein zusammenhängendes Konfliktgebiet von Zentralasien bis an die westafrikanische Küste, wo Regierungen mit fehlender innenpolitischer Legitimation (unter militärischer Besatzung gewählt oder in internationalen Gremien ernannt) ohne vollständige Kontrolle über ihr Territorium von internationalen Unterstützern abhängig diesen auf ihrem Territorium die asymmetrischen Kriegsführung des “Krieg gegen den Terror” erlauben. Der “Nicht-Internationale Bewaffnete Konflikt” mit starker internationaler Beteiligung ist in ganzen Regionen zum Normalzustand geworden. Ferngesteuerte Flugzeuge stehen als bewaffnete und unbewaffnete Drohnen paradigmatisch für diese Form der Kriegsführung und damit eine Strategie, welche die Welt zunehmend ins Chaos stürzt. Zugespitzt formuliert schaffen sich Drohnen und die in ihnen zum Ausdruck kommende Strategie selbst das Gefechtsfeld, in denen sie das Mittel der Wahl sind. Das gilt bereits für Aufklärungsdrohnen: Alleine die Potentialität ihrer Bewaffnung macht die Anwendung von Explosionswaffen in ansonsten zivilem Umfeld diskutierbar. Die gesamte für sie notwendige, eng mit dem zivilen Umfeld verwobene Infrastruktur wird völkerrechtlich ebenso (wenig) zum legitimen Ziel, wie der Hersteller eines Zünders für ein IED in einem afghanischen Hinterhof. Angeraten wäre stattdessen zumindest ein Innehalten und Nachdenken, ob die gegenwärtigen Strategien, die in der Drohne sozusagen ihre Materialisierung erfahren, geeignet sind oder nur die Spielräume und Gewinne derer vergrößern, die an der Unsicherheit verdienen – zulasten einer Bevölkerung, die all das nicht nur bezahlen, sondern deren Bürger_innen- und Menschenrechte im Krieg gegen den Terror zunehmend prekärer werden. 3. Für eine Rückkehr zur Politik Wenn für die Anschaffung von Drohnen und auch die Entwicklung größerer Autonomie bereits jetzt gerne mit internationalen Dynamiken geworben wird, denen man sich aktiv unterwerfen müsse, da die Proliferation nicht mehr zu stoppen sei, ist das eine Absage an die Politik. Ein Land, das für sich in Anspruch nimmt, Europa zu führen und die Globalisierung zu gestalten, sollte bereit und fähig sein, sich an Aufrüstungs- und Proliferationsdynamiken nicht zu beteiligen und auch in Bündnissen hierauf hinzuwirken. Eine solchen Weg einzuschlagen, wäre politisch im Sinne des Treffens von Entscheidungen. Ein meist eher implizit vorgebrachtes Argument für die Entwicklung und Anschaffung von Drohnen ist die Industrieförderung. Politisch wäre die Entscheidung, künftig nicht in der Rüstungsindustrie, sondern in der Medizintechnik, der Bildung oder der tatsächlich zivilen Konfliktbearbeitung Arbeitsplätze zu schaffen und Spitzenexporteur zu werden. Stattdessen werden mit unbemannten Systemen für militärische Anwendungen und im Sicherheitsbereich Pfade beschritten, die zu einer Militarisierung ziviler Wissenschaften von der Biologie und der Informatik bis hin zur Anthropologie führen. Politische Kontrolle und Entscheidungsfindung als Ausgleich zwischen Interessensgruppen und Bevölkerung muss nicht nur in der Industriepolitik, sondern auch gegenüber den Sicherheits- und Streitkräften wiederhergestellt werden. Der “Schutz der Soldatinnen und Soldaten” ist ein in der Debatte dermaßen stark verankertes Argument, dass es die politische Kontrolle häufig aushebelt. Spätestens wenn nach dem Tod deutscher Soldaten das Wort die Runde macht oder vom Bundeswehrverband verbreitet wird, ihr Tod hätte durch eine Bewaffnung der verfügbaren Drohnen verhindert werden können, wird diese Bewaffnung politisch kaum noch zu verhindern sein. Deshalb ist jetzt das politische Signal notwendig, dass eine solche Aufrüstung nicht gewollt ist. Es wäre auch als Signal an die Bevölkerung hilfreich, dass die Regierung sich nach dem Debakel in Afghanistan nicht gleich in den nächsten umgangssprachlich als Krieg zu bezeichnenden “Nicht-Internationalen Bewaffneten Konflikt” werfen möchte. Der “Schutz der Soldatinnen und Soldaten” einerseits und der Erhalt der rüstungsindustriellen Basis (hinter dem der Wille steckt, weiter drittgrößter Waffenexporteur weltweit zu bleiben) dürfen keine übermächtigen Argumente sein, weil sonst das Militär und die Rüstung eine Strategie bestimmen, die bei hohem technischen Aufwand unter geringer eigener Bedrohung entgrenzte potentielle Einsatzräume und -befugnisse hervorbringt – und bereits jetzt die Flüchtlingszahlen auf ein neues Rekordhoch seit dem Zweiten Weltkrieg schnellen lässt.16 Anmerkungen 1 Zusammenfassend: Christoph Marischka: Frustrierende Drohnen im lückenlosen Gefechtsfeld, IMI-Standpunkt 2013/022 – in: AUSDRUCK (Juni 2013). 2 “Deutschlands Zukunft gestalten” – Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode. Abrufbar unter: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf. 3 Amnesty International Deutschland: USA verletzen Völkerrecht bei Drohneneinsatz in Pakistan, Meldung vom 22.10.2013. 4 Ulrike Demmer u.a.: Abschusslisten made in Germany – in: Der Spiegel 31/10. 5 Bundestags-Plenarprotokoll 18/3. 6 Bundestags-Drucksache 18/237. 7 Dorota Banaszewska : Kombattanten und Zivilisten weit weg vom Schlachtfeld – Rechtsstellung der Operateure unbemannter militärischer Luftfahrzeuge – in: Robert Frau (Hrsg.): Drohnen und das Recht – Völker- und verfassungsrechtliche Fragen automatisierter und autonomer Kriegführung , Mohr Siebeck , im Erscheinen. 8 Frank Sauer: Autonome Waffensysteme – Humanisierung oder Entmenschlichung des Krieges? Global Governance Spotlight der SEF 4/2014. 9 Europäischer Rat: Schlussfolgerungen des Rates vom 19./20.12.2013. 10 Craig Whitlock: When drones fall from the sky – in: Washington Post vom 20.6.2014, abrufbar unter: http://www.washingtonpost.com/sf/investigative/2014/06/20/when-drones-fall-from-the-sky/. 11 Beispielhaft werden beide Argumente vereinigt bei Joachim Käppner: Entscheidet euch – Die Frage der Kampfdrohnen spaltet die Gesellschaft …, in: Süddeutsche Zeitung, Nr. 108, 11./12. Mai 2012. 12 So etwa Ernst-Reinhard Beck – in: Europäische Sicherheit und Technik 4/2013. 13 Bundestags-Drucksache 17/8279. 14 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage “Übungen mit Drohnen der Bundeswehr, der US-Armee und der NATO” (Bundestags-Drucksache 18/1506, die Antwort ist bislang unveröffentlicht). 15 Europäischer Rat: Schlussfolgerungen des Rates vom 11./12.12.2008. 16 UNHCR: World Refugee Day: Global forced displacement tops 50 million for first time in post-World War II era , Meldung vom 20.6.2014.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen