Montag, 29. April 2013

Schutz der Lebensversicherung vor Hartz IV Anrechnung: Nachträglicher Verwertungsausschluss möglich

28.04.2013 Mit dem Urteil (AZ: S 4 AS 466/11) hat das Sozialgericht Mainz entschieden, dass einem Mann, der Hartz IV beantragt hatte, die Leistungserbringung durch das Jobcenter nicht aufgrund eines nachträglichen Verwertungsausschlusses zur Lebensversicherung verweigert werden kann. Der 53-jährige Hartz-IV-Antragsteller wurde vom Jobcenter abgewiesen und aufgefordert, zunächst seine Lebensversicherung im Wert von 20.000 Euro für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen. Daraufhin vereinbarte er mit seiner Versicherungsgesellschaft nachträglich einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG zu seiner Lebensversicherung, die er 1992 als Teil seiner Altersvorsorge abgeschlossen hatte. Mit dieser Vereinbarung verzichte er bis zum Rentenalter darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen. Damit gelte die Versicherung nicht mehr als verwertbares Vermögen, so dass ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen nicht mehr auszuschließen sei. Die Arbeitsagentur erbrachte daraufhin zwar Leistungen, kürzte sie jedoch aufgrund einer Sanktion wegen Pflichtverletzung um 10 Prozent über drei Monate hinweg. Gegen diese Kürzungen klagte der Mann und das Sozialgericht Mainz sprach ihm Recht zu. Es wurde klargestellt, dass neben staatlich geförderten Altersvorsorgeformen, wie der „Riester-Rente“, auch andere Vorsorgeprodukte vor der Anrechnung geschützt seien, sofern die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen wird. Dies gelte auch, wenn der Bezug von Sozialleistungen erst durch einen nachträglichen Verwertungsausschluss ermöglicht wird, weil die Lebensversicherung nicht mehr zum anrechenbaren Vermögen zählt. Unerheblich ist, ob diese gesetzliche Möglichkeit erst nachträglich genutzt wird. Die Vorsitzenden verwiesen auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2008, in dem Jobcenter aufgefordert werden, Antragsteller auf diese Möglichkeiten hinzuweisen. Im Prinzip habe zwar der Kläger die Sanktionsvorschrift nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II erfüllt, indem er sein anzurechnendes Vermögen gemindert hat, um Hartz-IV-Berechtigter zu sein. Es liege in diesem Fall aber keine Pflichtverletzung vor und das Jobcenter musste die Sanktionen aufheben und volle Leistungen zahlen. (sb)

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