15.04.18
Niederländischer Aktivist steht in Hamburg vor Gericht. Angeklagter spricht von »politischem Prozess«
Mit einem breiten Lächeln winkt Musa Asoglu in Richtung Zuhörerraum, während er von Justizvollzugsbeamten in den Gerichtssaal geführt wird. Etwa 20 Unterstützer sind an diesem Donnerstag in das Hamburger Strafjustizgebäude gekommen, vom Saal trennt sie eine hohe Glasscheibe.
Im Ende Januar begonnenen Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) herrschen verschärfte Bedingungen. Denn für die Bundesanwaltschaft ist Asoglu, Niederländer türkischer Abstammung, ein Terrorist. Für die bürgerlichen Medien ohnehin – nach seiner Festnahme am 2. Dezember 2016 in Hamburg nannte die Hamburger Morgenpost den Sozialisten einen »Terrorfürsten«.
Tatsächlich wirft nicht einmal die Bundesanwaltschaft Asoglu, der im Untersuchungsgefängnis in Isolationshaft sitzt, eine direkte Beteiligung an konkreten Gewalttaten vor – dafür aber eine mittelbare Verantwortung. Grundlage der Anklage ist der berüchtigte Paragraph 129b des Strafgesetzbuches, der die Mitgliedschaft in einer »terroristischen Vereinigung im Ausland« unter Strafe stellt. Die Bundesanwaltschaft hält den 56jährigen für einen »hochrangigen Führungsfunktionär« der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die für Guerillaaktionen in der Türkei verantwortlich sein soll. Er habe die Organisation in Europa geleitet.
Nach demselben Strickmuster sind in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe vermeintlicher DHKP-C-Mitglieder, darunter Funktionäre der legalen Anatolischen Föderation, zu Haftstrafen zwischen drei und fast sieben Jahren verurteilt worden (jW berichtete). Gewalttaten in Deutschland wurden ihnen nicht vorgeworfen. Nach der Logik des Paragraphen 129b wurde ihnen etwa schon das Sammeln für politische Gefangene in der Türkei als Unterstützung des bewaffneten Kampfes in dem Land ausgelegt.
Am Donnerstag äußerte sich Asoglu zum ersten Mal zur Anklage. Er begann am Vormittag mit der Verlesung einer langen Erklärung, die von einer Dolmetscherin Satz für Satz aus dem Türkischen übersetzt wurde. »Dieser Prozess ist ein politischer Prozess«, waren seine ersten Worte. Der Ausgang des Verfahrens stehe »von Anfang an fest«, er habe keinerlei Hoffnung »auf einen fairen und gerechten Prozess«.
Das Gericht sei nicht frei, so Asoglu, weil das Verfahren politischen Vorgaben gehorche. Er verwies auf die vom Bundesjustizministerium erteilte Verfolgungsermächtigung, die das Verfahren gegen ihn überhaupt erst möglich gemacht hatte. Eine angemessene Verteidigung werde ihm und seinen beiden Anwältinnen, Gabriele Heinecke (Hamburg) und Fatma Sayin (Bremen), unmöglich gemacht. Die deutsche Justiz, und damit auch der OLG-Senat, vor dem er stehe, halte die Türkei immer noch für einen Rechtsstaat, darum könnten die Menschenrechtsverletzungen und »der faschistische Charakter« der Türkei im Prozess nicht ausreichend thematisiert werden. Der Angeklagte warf dem Senat eine »Flucht vor den Tatsachen« vor.
In seiner Erklärung beschuldigte Asoglu die Bundesanwaltschaft, mit einem Konstrukt zu arbeiten. »Es gibt keine Organisation mit der Bezeichnung DHKP-C«, sagte er. Zwar existierten die DHKP (Revolutionäre Volksbefreiungspartei) und die DHKC (Revolutionäre Volksbefreiungsfront, der militärische Arm). Wenn die Anklage aber von einer festen Organisation mit dem Namen DHKP-C mit einer »strengen Hierarchie und zentralistischem Aufbau« ausgehe, sei das falsch. Mit dieser Argumentation will Asoglu offenbar erreichen, dass die Bundesanwaltschaft konkret begründet, welches denn genau die »terroristische Vereinigung« sein soll, der er angehöre.
junge Welt 13.4.2018
Von Kristian Stemmler
Mit einem breiten Lächeln winkt Musa Asoglu in Richtung Zuhörerraum, während er von Justizvollzugsbeamten in den Gerichtssaal geführt wird. Etwa 20 Unterstützer sind an diesem Donnerstag in das Hamburger Strafjustizgebäude gekommen, vom Saal trennt sie eine hohe Glasscheibe.
Im Ende Januar begonnenen Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) herrschen verschärfte Bedingungen. Denn für die Bundesanwaltschaft ist Asoglu, Niederländer türkischer Abstammung, ein Terrorist. Für die bürgerlichen Medien ohnehin – nach seiner Festnahme am 2. Dezember 2016 in Hamburg nannte die Hamburger Morgenpost den Sozialisten einen »Terrorfürsten«.
Tatsächlich wirft nicht einmal die Bundesanwaltschaft Asoglu, der im Untersuchungsgefängnis in Isolationshaft sitzt, eine direkte Beteiligung an konkreten Gewalttaten vor – dafür aber eine mittelbare Verantwortung. Grundlage der Anklage ist der berüchtigte Paragraph 129b des Strafgesetzbuches, der die Mitgliedschaft in einer »terroristischen Vereinigung im Ausland« unter Strafe stellt. Die Bundesanwaltschaft hält den 56jährigen für einen »hochrangigen Führungsfunktionär« der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die für Guerillaaktionen in der Türkei verantwortlich sein soll. Er habe die Organisation in Europa geleitet.
Nach demselben Strickmuster sind in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe vermeintlicher DHKP-C-Mitglieder, darunter Funktionäre der legalen Anatolischen Föderation, zu Haftstrafen zwischen drei und fast sieben Jahren verurteilt worden (jW berichtete). Gewalttaten in Deutschland wurden ihnen nicht vorgeworfen. Nach der Logik des Paragraphen 129b wurde ihnen etwa schon das Sammeln für politische Gefangene in der Türkei als Unterstützung des bewaffneten Kampfes in dem Land ausgelegt.
Am Donnerstag äußerte sich Asoglu zum ersten Mal zur Anklage. Er begann am Vormittag mit der Verlesung einer langen Erklärung, die von einer Dolmetscherin Satz für Satz aus dem Türkischen übersetzt wurde. »Dieser Prozess ist ein politischer Prozess«, waren seine ersten Worte. Der Ausgang des Verfahrens stehe »von Anfang an fest«, er habe keinerlei Hoffnung »auf einen fairen und gerechten Prozess«.
Das Gericht sei nicht frei, so Asoglu, weil das Verfahren politischen Vorgaben gehorche. Er verwies auf die vom Bundesjustizministerium erteilte Verfolgungsermächtigung, die das Verfahren gegen ihn überhaupt erst möglich gemacht hatte. Eine angemessene Verteidigung werde ihm und seinen beiden Anwältinnen, Gabriele Heinecke (Hamburg) und Fatma Sayin (Bremen), unmöglich gemacht. Die deutsche Justiz, und damit auch der OLG-Senat, vor dem er stehe, halte die Türkei immer noch für einen Rechtsstaat, darum könnten die Menschenrechtsverletzungen und »der faschistische Charakter« der Türkei im Prozess nicht ausreichend thematisiert werden. Der Angeklagte warf dem Senat eine »Flucht vor den Tatsachen« vor.
In seiner Erklärung beschuldigte Asoglu die Bundesanwaltschaft, mit einem Konstrukt zu arbeiten. »Es gibt keine Organisation mit der Bezeichnung DHKP-C«, sagte er. Zwar existierten die DHKP (Revolutionäre Volksbefreiungspartei) und die DHKC (Revolutionäre Volksbefreiungsfront, der militärische Arm). Wenn die Anklage aber von einer festen Organisation mit dem Namen DHKP-C mit einer »strengen Hierarchie und zentralistischem Aufbau« ausgehe, sei das falsch. Mit dieser Argumentation will Asoglu offenbar erreichen, dass die Bundesanwaltschaft konkret begründet, welches denn genau die »terroristische Vereinigung« sein soll, der er angehöre.
junge Welt 13.4.2018
Von Kristian Stemmler
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