Donnerstag, 12. Juli 2018
Arbeit 4.0: Keine Zugeständnisse beim Arbeitschutz - auch aus rechtlichen Gründen
"Dass gesundheitliche Belastungen von jeder Abweichung vom
Normalarbeitstag ausgehen, wird durchaus anbetracht der
Flexibilisierungswünsche der Arbeitgeber gewerkschaftlich diskutiert.
Wenig Beachtung erfährt dagegen die Rechtslage zu den Folgen der
gesundheitlichen Ausbeutung. Diese ist ziemlich eindeutig. So
entschied das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 27.04.2018
(Az. L 3 U 233/15) kategorisch: "Psychische Erkrankungen durch Stress
können nicht als Berufskrankheiten anerkannt werden." (...) Damit
sollte jedoch auch klar sein, dass von gewerkschaftlicher Seite alles
abgelehnt werden muss, was für die Beschäftigten Stress bedeutet. Es
ist nutzlos, sich über solche Entscheidung zu erregen. So funktioniert
halt der Kapitalismus heute: Der Mensch als Verschleißprodukt und ist
er kaputt, wird ausgetauscht und nicht etwa für den durch die
Arbeitsbedingungen verursachten Schaden die Verantwortung übernommen.
Deshalb sollten die Gewerkschaften jede Verhandlung über die
Ausdehnung des 8-Stundentags und ähnlicher kapitalistischer Ansprüche
auf menschlichen Verschleiß abrechen, solange der Gesetzgeber nicht
wenigstens den Arbeitgeber für seine gesundheitsschädlichen
Arbeitsbedingungen haftbar macht. Dies gilt bereits ohne die
Sonderwünsche im Rahmen der Flexibilisierung..." Kommentar von Armin
Kammrad zum Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.04.2018
(Az. L 3 U 233/15) - wir danken!
http://www.labournet.de/?p=134164
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