Donnerstag, 26. Juli 2018

Hadsch der Frauen

1. Bei Menstruation oder Blutung nach Geburt sind alle Riten des Hadsch oder der ‘Umra erlaubt und durchzuführen, ausgenommen Tawāf und S‘ai. Steht die Frau schon in ‘Arafāt dann fällt Ankunftstawāf aus. Ist sie Mufrid, dann wartet sie, bis sie rein wird, dann verrichtet Tawāf-Ifada, Abschiedstawāf und S’ai für Hadsch.
Ist sie aber Mutamatt‘i oder Qārin und ist nicht rein vor dem Wuqūf in in ‘Arafāt, dann verrichtet sie die Riten wie ein Mufrid. Ist sie rein vor dem Wuqūf geworden, dann kann sie die Riten wie üblich als Mutamatt‘i oder Qārin verrichten.

2. Ist die Frau rein und steht in ‘Arafāt, soll sie dann Tawāf-Ifada verrichten, bevor sie menstruierend wird und diesen Tawaf verlegen muss.
3. Hat sie Tawāf-Ifada verrichtet, und wurde anschließend menstruierend, fällt dann Abschiedstawāf aus, wenn sie Makka unrein verlässt.

Besonderheiten für die Schwestern:


1. Im Ihrām darf die Frau gewöhnliche islamische Kleidung tragen. Diese sollen aber nicht mit Safran, Färberdistel oder “wars” (Jemenitische Färberpflanze) gefärbt werden.
2. Sie darf Pantoffeln tragen. Bei den Hanafiten darf sie auch Handschuhe tragen.
3. Der Kopf ist zu bedecken, nicht aber Gesicht und Hände.
4. Talbiya soll mit leiser Stimme gesprochen werden.
5. Im Tawāf kein Schnellgehen.
6. Kein Idtib‘a und kein Laufschritt zwischen den grünen Säulen.
7. Haare nicht rasieren sondern ein wenig kürzen.
8. Sind viele Männer am Schwarzen Stein, genügt es darauf zu zeigen.
9. Bei Menstruation ist der Abschiedstawāf nicht erforderlich (keine Buße).
10. Bei Menstruation oder Blutungen nach Geburt ist die Verschiebung oder das Lassen des Besuchstawāf an Tagen des Schlachtens auch ohne Buße.
11. Tawāf am Rande der Laufbahn Verrichten.
12. Und nicht nahe am Berg der Barmherzigkeit stehen, damit sie sich nicht durch die Menge drängelt.

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