Montag, 12. Juni 2017

Hartz IV-Sanktionen mit sofortiger Wirkung verfassungswidrig! Eilmeldung vom BVerfG.

Hartz IV-Sanktionen mit sofortiger Wirkung verfassungswidrig! Eilmeldung vom BVerfG.
Karlsruhe, 10.06.2017
Für eine große Sensation sorgte heute eine Urteilsverkündung beim Bundesverfassungsgericht:
Nachdem bislang Verfassungsklagen beim BVerfG gegen Sanktionen im Bezug von SGB II-Leistungen immer wieder scheiterten, ertönte am gestrigen Tage das Sensations-Urteil von den Verfassungsrichtern: 
Bei einer erneuten Verfassungsklage gegen die SGBII-Sanktionen, die beim BVerfG am 15. Januar 2017 eingereicht wurde, kamen die Verfassungsrichter bei der gestrigen Urteilsverkündung zu dem Schluss, dass die Sanktionen insbesondere gegen den 12. Artikel im Grundgesetz (Art 12 GG) gravierend korrelieren würden. 
Ein Richter verwies in seinem Urteilsspruch besonders auf den ersten und zweiten Absatz des 12. Artikels im Grundgesetz, jeder Bürger hat das Recht seinen Beruf frei zu wählen und niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden (hier in Kurzform), diese Rechte würden, so der Richter, durch die angewendeten Sanktionen entweder stark eingeschränkt oder sogar völlig negiert, es würde durch den Druck den eine solche Sanktion auf den Leistungsbezieher ausüben würde, der Leistungsbezieher quasi genötigt sein ein Jobangebot gegen seinen Willen anzunehmen. Und genau an diesem Punkt kommt die Korrelation gegen den 12. Artikel sehr klar zum Vorschein.

Dadurch ergäbe sich nun laut den Richtern eine Situation in der die im SGB II verankerten Sanktionensregelungen nicht mehr länger gesetzeskonform seien und damit mit sofortiger Wirkung aus den Gesetzesbüchern des SBG II zu entfernen sind. 
Daraus ergibt sich, dass noch laufende Sanktionen bzw. Kürzungen von Leistungen sofort aufzuheben sind und ab dem 10.06.2017 keine neuen Sanktionen bei Verstößen der EGV mehr verhängt werden dürfen.

Auch ist darüber hinaus, die Bundesregierung nun dazu angehalten kurzfristig neue Lösungen und Gesetzefür den Wegfall der Sanktionsregelungen im SGB II zu erarbeiten bzw. Übergangslösungen zu finden. Diese wären dann in gesonderten Eilverfahren von der Bundesregierung zu beschließen und zu verabschieden.

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