Dienstag, 23. Mai 2017

Wer arbeitet ist auch arbeitsfähig

LSG Stuttgart: Auch freiwillige Arbeit schließt Verletztengeld aus
13.04.2017

Wer nach einem Arbeitsunfall freiwillig wieder eine Arbeit aufnimmt, erklärt sich quasi selbst für Arbeitsfähig. Anspruch auf Verletztengeld besteht dann nicht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 13. April 2017, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: L 6 U 1655/16). Als Konsequenz sollten Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall zunächst ihre Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung klären, ehe sie eine leichtere neue Tätigkeit aufnehmen.
Der Kläger war Polizeibeamter und ist seit Dezember 1983 wegen einer angeborenen Fehlbildung seiner rechten Hand im vorzeitigen Ruhestand. Dennoch arbeitete er in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis für ein Sicherheitsunternehmen weiter. 2011 stürzte er beim Übersteigen einer Sperrkette und verletzte sich Knie und Schulter. Das Sicherheitsunternehmen setzt in seitdem überwiegend im Pfortendienst ein.

Erst 2015 forderte er wegen dieses Unfalls Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte ab, seine Klage hatte vor dem LSG Stuttgart keinen Erfolg.

Denn der Kläger habe nach seinem Unfall weiter gearbeitet. Dass dies nun leichtere Tätigkeiten an der Pforte waren, spiele keine Rolle. „Arbeitsfähigkeit tritt nämlich ohne weiteres (fiktiv) dadurch ein, dass freiwillig eine andere Arbeit aufgenommen wird“, heißt es hierzu in dem Stuttgarter Urteil vom 9. März 2017. Voraussetzung für das Verletztengeld sei aber Arbeitsunfähigkeit. Dabei sei auf die letzte Tätigkeit abzustellen, nun also auf die leichte Pförtnertätigkeit. mwo

Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

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