Dienstag, 23. Mai 2017

Hartz IV: Abschließende Entscheidung beantragen!

Hartz IV: Bei vorläufigen Entscheidungen eine abschließende beantragen!
22.05.2017

Warum und wann Betroffene von vorläufigen Entscheidungen einen „Antrag auf eine abschließende Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens“stellen sollten.
Seit dem 01.08.2016 gilt im SGB II eine neue Vorschrift für (ab dann getroffene) vorläufige Leistungsentscheidungen. Danach besteht kein Anspruch mehr auf eine abschließende Bewilligung, wenn die interne Prüfung des Jobcenters ergibt, dass die vorläufig bewilligte Leistung korrekt war. Dabei wird ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt, was in Einzelfällen zu deutlichen Nachteilen führen kann.
Das Jobcenter muss darüber innerhalb eines Jahres nach Ende des vorläufigen Bewilligungszeitraumes entscheiden (§ 41a Abs. 5 S. 1 SGB II).

Hat das Jobcenter nach dieser Frist keinen abschließenden Bewilligungsbescheid erlassen, bedeutet dies erhebliche Nachteile für die Betroffenen. Diese haben keine Möglichkeit, Fehler zu erkennen, die das Jobcenter bei der internen Prüfung gemacht hat, geschweige denn dagegen vorzugehen. Sie verlieren dabei auch den Anspruch auf eine ihnen möglicherweise zustehende höhere Leistung. Außerdem kann das Jobcenter innerhalb von 10 Jahren seit Erlass der vorläufigen Bewilligung die vorläufig gezahlte Leistung aus anderen, als für die Vorläufigkeit genannten, Gründen zurückzufordern.

Diese Nachteile und Unsicherheiten können von vorläufigen Entscheidungen Betroffene mit einem „Antrag auf eine abschließende Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens“verhindern. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Ende des vorläufigen Bewilligungszeitraumes gestellt werden (§ 41a Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB II). Fehlen dem Jobcenter für die abschließende Entscheidung Nachweise, muss es diese nachfordern (vgl. § 41a Abs. 3 S. 2 und 3 SGB II).

Das Jobcenter muss dann innerhalb von 6 Monaten einen abschließenden Bewilligungsbescheid erlassen (vgl. § 88 Abs. 1 SGG) und darin das in den jeweiligen Monaten tatsächlich zugeflossene Einkommen und die entsprechenden Absetzbeträge berücksichtigen. Dieser Bescheid kann geprüft und gegebenenfalls mittels Widerspruch und Klage angefochten werden. (fm)

Bild: stockWERK-fotolia

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