Freitag, 12. Oktober 2012

Führende Verfassungsschützer müssen zu Verleumdungen gegen die MLPD Beweise liefern

12.10.12 - In einer aktuellen Information für Presse und Öffentlichkeit teilt die MLPD "Neues zur Verleumdungsklage der MLPD gegen van Hüllen (ehemals Referatsleiter 'Linksextremismus' beim Bundesamt für Verfassungsschutz), Schöningh-Verlag u.a." mit. Weiter heißt es darin: Am 11. Oktober erließ das Landgericht Essen (Aktenzeichen 4 O 246/12) in der Verleumdungsklage der MLPD gegen führende Stichwortgeber des Verfassungsschutzes einen umfangreichen Beweisbeschluss. Damit ist die Taktik der Beklagten gescheitert, ihre Diffamierungen und Verleumdungen der MLPD und von Stefan Engel unbewiesen in den Raum zu stellen bzw. als angeblich gerechtfertigte Meinungsäußerungen herunterzuspielen. Ausdrücklich beschloss das Gericht, dass die von den Beklagten zur Rechtfertigung vorgelegten Verfassungsschutzberichte sogar als bloße Beleg-Quellen "unzureichend" sind. Im Beschluss des Gerichts heißt es nach Mitteilung der Geschäftsstelle: "Den Beklagten wird binnen vier Wochen aufgegeben, die Tatsachenbehauptungen, um den Kläger zu 2) (Anm.: den Vorsitzenden der MLPD, Stefan Engel) habe sich ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt, durch Belegtatsachen zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen. Die von den Beklagten in Bezug genommenen Quellen sind unzureichend. Die Tatsachenbehauptungen, - neu Gewonnene würden mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und auch Lebensgefährten und Freunde entweder in die MLPD zu ziehen oder sozial zu isolieren - die Mitglieder würden unter moralischen Druck gesetzt, die enorm ambitionierten Spendenkampagnen der Partei zu erfüllen - einmal eingebunden bilde das Parteimilieu ihren Lebensmittelpunkt, Kontakte nach außen beschränkten sich auf das politisch und alltagstechnisch notwendige Maß unter Beweis zu stellen. Die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen N. N. sind innerhalb der gesetzten Frist mitzuteilen." Dazu äußerte der Rechtsanwalt der MLPD, Peter Weispfenning: "Es ist ein rechtliches Novum, dass die antikommunistische Verfassungsschutzhetze bewiesen werden muss. Damit geraten die Beklagten in erhebliche Beweisnot, da ihre Diffamierungen nichts mit der Realität zu tun haben. Daher sind wir schon gespannt auf die angeblichen Zeugen, die hinter der Abkürzung N.N. verborgen sein sollen. Noch in der Klageerwiderung hatten sich van Hüllen und Co. geweigert, ihre Namen zu nennen. Das war verbunden mit dem unverschämten Versuch, die MLPD in die Ecke von Kriminellen zu stellen, vor denen angebliche Zeugen geschützt werden müssten. Auch diese Rechnung ging freilich nicht auf." Ein neuer Verhandlungstermin wird erst nach eventuellen Beweisangeboten bestimmt werden.

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