..für alle, die eine PatVerfü haben: durch diese
zwei sich gegenseitig ergänzende Gerichtsentscheidungen ist die PatVerfü
nun "offiziell" gerichtsfest gegen psychiatrische Zwangsmaßnahmen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.5.2020
in 2 BvR 1529/19 und am 4.8.2020
in 2 BvR 1692/19 festgelegt, dass die Durchführung einer
Heilbehandlung nur dann verhältnismäßig wäre, wenn während der
Zwangseinweisung eine Erfolg versprechende Heilbehandlung überhaupt
durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der
Betroffenen zu verletzten.*
Jede psychiatrische Zwangsbehandlung aber untersagt rechtswirksam
eine PatVerfü. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.4.2020
– 88 T 97/18 bestätigt: Für Betreuer, Ärzte und
Betreuungsgerichte ist eine Patientenverfügungen auch in der
Psychiatrie verbindlich. Logischerweise ist dann wegen
der PatVerfü keine Erfolg versprechende Heilbehandlung mehr möglich
und damit wird auch jede psychiatrische Zwangseinweisung
unverhältnismäßig, also illegal.
Damit ist die PatVerfü nun doppelt abgesichert: einerseits in
Verbindung dieser Gerichtsentscheidungen und andererseits dadurch,
dass jede psychiatrische Untersuchung und Diagnostizierung in der
PatVerfü untersagt ist. Damit darf seit 2013 keine tatsächliche oder
unterstellte "psychische Krankheit" mehr von Ärztinnen und Ärzten
festgestellt werden, wie das auch standesrechtlich festgelegt
wurde**.
Damit entfällt eine notwendige Voraussetzung für jedes
psychiatrische Sonderbehandlungsgesetz.
Diese frohe Botschaft haben wir den Betreuungsgerichten bei allen
Amtsgerichten in der BRD zugestellt. Sie sind also informiert und es
dürfte bei rechtzeitiger Ausfertigung einer PatVerfü keine
Zwangsmaßnahmen zur Einweisung und Behandlung in einer Psychiatrie
mehr geben. (Auch in einem Strafverfahren kann eine PatVerfü dem
Verteidiger dabei helfen, eine psychiatrische Untersuchung zu
unterbinden, wenn man eisern schweigt)
---------
* vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 – 2 BvR 1549/14 – Rn. 43; BGH,
Beschluss vom 30. Juli 2014 – XII ZB 169/14 – Rn. 21 ff.
** siehe aus Deutsches
Ärzteblatt 2013: "Die Bundesärztekammer und die ZEKO
sind – wie das Bundesministerium der Justiz – daher der
Auffassung, dass eine eindeutige Patientenverfügung den Arzt
direkt bindet."
Mit diesen guten Nachrichten und den besten Wünschen für die
Feiertage verabschiedet sich für dieses Jahr das
Werner-Fuß-Zentrums
Vorbergstr. 9a, 10823 Berlin
http://www.psychiatrie-erfahrene.de
Unser Solidaritätsfonds
zur Verteidigung notariell beurkundeter PatVerfü®, die beim LPE B-B
in Kopie hinterlegt wurden, wird ausschließlich durch einseitige
Unterstützungszahlungen gespeist. Auf dem Treuhandkonto sind zur
Zeit 11.600,- €.
Montag, 29. März 2021
Eine frohe Botschaft...
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