Dienstag, 1. Oktober 2019

Tacheles startet Schulbedarfskampagne: Jobcenter/Sozialamt muss Kosten für Schul-PC übernehmen


Kampagne der Linkspartei: »Das muss drin sein.«: Sanktionsfreie Mindestsicherung statt Hartz IV!Wegen der deutlichen Unterdeckung bei den Bildungsbedarfen in den Hartz-IV-Regelsätzen haben erste Sozialgerichte Jobcenter zur Übernahme der Kosten für einen PC/Laptop/Tablet-Computer oder auch für Schulbücher verurteilt. Der Erwerbslosenverein Tacheles ruft dazu auf, solche Schulbedarfe nun massenhaft zu beantragen. In den Regelleistungen für Kinder und Jugendliche sind für 0-6-Jährige 72 Cent, für 6-14-Jährige noch 53 Cent und für 14-18-Jährige „stolze“ 23 Cent für den Bereich Bildung enthalten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Bundesregierung bereits mit Beschluss vom Juli 2014 aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken. Passiert ist in den zurückliegen vier Jahren allerdings nichts. Das BVerfG hat gleichzeitig die Gerichte aufgefordert, das Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung weit auszulegen. Dieser weiten Auslegung in Form der Bewilligung der Schulbedarfe auf Zuschussbasis sind nun eine Reihe von Sozialgerichten bei Bildungs- und Schulbedarfen gefolgt. Tacheles hat daher nun die “Schulbedarfskampagne“ gestartet, mit der im Bedarfsfall  PC/Laptop/Tablet-Computer oder auch für Schulbücher beantragt und durchgestritten werden sollen, aber auch um durch diese Kampagne, dauerhaft entsprechende Rechtsänderungen einzuleiten…” Hinweis im Thomé Newsletter 39/2018 vom 28. Oktober 2018 externer Link und die Kampagne bei Tacheles externer Link: Jetzt Schulcomputer beim Jobcenter/Sozialamt beantragen! Siehe dazu:
  • BA bestätigt Anspruch auf zusätzliche Schulbedarfe für die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung – Tacheles-Schulbuchkampagne erfolgreich New
    “Die Bundesagentur hat nun mit Schreiben vom 18. Sept. 2019 den Übernahmeanspruch auf Schulbuchkosten für ALG II – BezieherInnen bestätigt und angekündigt, dass dieser jetzt auch alsbald in den Handlungsanweisungen der BA aufgenommen wird. Somit wird tausenden Leistungsberechtigten ein Rechtsmittelverfahren und auch eine Klage erspart und Hunderttausenden der Zugang zur Übernahme der Schulbuchkosten eröffnet. In der Realität trudeln bei uns massenhaft Ablehnungsbescheide aus der ganzen Republik ein, mit dieser Positionierung der BA – Zentrale können jetzt alle, die eine Ablehnung kassiert haben, dieses Schreiben ausdrucken und dem Sachbearbeiter auf den Tisch legen, damit dürfte der Vorgang in Bezug auf die Bücher vermutlich geklärt sein und es zu einer alsbaldigen Bewilligung kommen…” Mitteilung von Harald Thomé vom 21. September 2019 aus Thomé Newsletter 35/2019 Punkt 1 mit Schreiben der BA-Zentrale zum Thema Schulbuchkosten zum Ausdrucken
  • Zusätzliche Schulbedarfe im SGB II 
    “Schulisch erforderliche PCs und Schulbücher, die nicht lernmittelfrei sind, sind gegenwärtig nicht von den Bildungs- und Teilhabe-Leistungen erfasst (vgl. die Gesetzesbegründung zu Schulbedarf gem. § 28 Abs. 3 SGB II: „Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse).“, BT-Drs. 17/3404 externer Link ). Wenn dafür Darlehen wegen eines unabweisbaren einmaligen Bedarfs erbracht werden (§ 24 Abs. 1 SGB II), müssen diese aus den Regelleistungen zurückgezahlt werden. Dagegen entwickelt sich eine progressive Rechtsprechung, die Ansprüche auf Zuschüsse feststellt – meist als Mehrbedarf. Dazu gibt es eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, dieser kommt in seiner Ausarbeitung zwar zu keinem abschließenden Ergebnis, gibt aber einen nützlichen Überblick über wichtige aktuelle Sozialgerichtsentscheidungen und die juristische Debatte dazu.” Aus dem Thomé Newsletter 07/2019 vom 17.02.2019 externer Link

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