Sie fordern von mir ohne die Nennung einer Rechtsgrundlage neben der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch noch zusätzlich eine
Wegeunfähigkeitsbescheinigung.
Ich fordere Sie hiermit gemäß §15 SGB I auf, mir die Rechtsgrundlage für ein derartiges Abfordern zu benennen.
Ich
weise Sie daraufhin, dass gemäß Ihrer eigenen Geschäftsanweisung zu
59-SGB-II-Meldepflicht Rz. 59.10 (siehe auch FH zu § 32 Rz. 32.9) die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund für
das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen ist.
Sollten
Sie sich versehendlich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R berufen wollen, so teile ich
weiterführend mit, dass es dort im Tenor um eine wiederholte
Nichtwahrnahme zu einem ärztlichen Untersuchungstermin ging und nicht
etwa wie vorliegend, um einen Meldetermin in irgendeinem Jobcenter. Auch
lag dem Urteil ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde.
Solange
mir nicht auch die Rechtsgrundlage gemäß Ihrer Auskunftspflicht nach
§15 SGB I zum Abfordern einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung genannt
worden ist, erfülle ich auch mit Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen wichtigen Grund zur
Nichtteilnahme zu einem Meldetermin. Meine Mitwirkungspflichten zur
Darlegung eines wichtigen Grundes sind demnach also auch mit der Vorlage
einer AU bereits schon erfüllt.
Dem zusätzlichen Abverlangen zur
Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung kann ich bis zur Widerlegung
durch die Nennung einer Rechtsgrundlage nicht entsprechen Nach meinem
derzeitigem Kenntnisstand zählt die zusätzliche Vorlage einer
Wegeunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 65 SGB I ganz offensichtlich nicht
zu meinen Mitwirkungspflichten.
Abschließend möchte ich Ihnen
auch noch mitteilen, dass ich ein gesondertes Abverlangen von derartigen
Bescheinigungen für grob fahrlässig erachte, da so auch Menschen mit
ansteckenden Krankheiten in das Jobcenter trotz schwerer Krankheit
beordert werden könnten. Ein „Kunde“ der nämlich in etwa an Tuberkulose
erkrankt ist, könnte durchaus in der Lage sein einen Meldetermin in
einem Jobcenter wahrzunehmen, doch wäre auch gleichzeitig ein hohes
Ansteckungspotential für Mitarbeiter und Kunden in den Jobcentern
gegeben. Ein derartiges pauschales Abverlangen einer bloßen
Wegeunfähigkeitsbescheinigung neben der AU, ist von daher auch nicht nur
extrem kurzsichtig, sondern darüber hinaus auch noch grob fahrlässig.
Auch
ist oftmals noch nicht einmal eindeutig durch den Arzt festgestellt,
warum es denn bestimmten Patienten scheinbar „nur etwas“ schlecht geht!
MfG
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen