Samstag, 12. Dezember 2015

Wieder Jobcenter-Weisung zur Observation, über die Kinder!

Hartz IV: Wieder Jobcenter-Weisung zur ObservationDonnerstag Dezember 10.12.2015
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Bereits in der Vergangenheit nahm es die Bundesagentur für Arbeit mit dem Gesetz nicht immer allzu genau. Zur Überwachung von ALG-II-Empfängern wurden etliche rechtswidrige Praktiken genutzt, ohne auch nur den Hauch eines Unrechtsbewusstseins. Nun tauchte erst kürzlich erneut eine Weisung zur Observation auf – diesmal des Jobcenters Berlin-Spandau.
Übersicht:– Vergangene Jobcenter-Weisungen– Inhalt der Weisung des Jobcenters Berlin-Spandau– Bedenken der Betroffenen Vergangene Jobcenter-Weisungen:Nachrichtendienstliche Überwachungen bzw. interne Weisungen zur Observation von Hartz-IV-Empfängern sind keine Seltenheit bei der Bundesagentur für Arbeit.
Der aktuelle Fall zeigt mal wieder, dass bundesweit die Jobcenter nicht vor illegalen Methoden zurückschrecken, um die Rechtmäßigkeit von Hartz-IV-Bezügen zur prüfen. Dabei ist es noch gar nicht lange her, da gerieten diese schon einmal in die Schlagzeilen. Auch damals waren Spionage-Praktiken der Grund.Durch die beherzte Recherche und Aufklärung des Erwerbslosen Forums Deutschland (ELO) und der Internetseite Gegen-Hartz.de ist dem allerdings schnell ein Ende gesetzt worden.
Das Bundesarbeitsministerium pfiff deutschlandweit die Jobcenter zurück und wies sie auf die Unrechtmäßigkeit dieses Vorgehens hin. Es gibt nämlich nur eine Institution, die die Legitimation besitzt, in der Art Beobachtungen durchzuführen, die Polizei – und selbst die benötigt dazu vorab eine richterliche Anordnung.Inhalt der Weisung des Jobcenters Berlin-Spandau: Da die Bundesagentur für Arbeit bereits einmal vom Bundesarbeitsministerium zurückgepfiffen worden ist, versucht das Jobcenter Berlin-Spandau nun seine illegalen Observations-Praktiken durch die „Hintertür“ zur realisieren. Konkret enthält die Weisung an die Mitarbeiter folgende inhaltliche
Aspekte:– Die Kontrolle der Hartz-IV-Empfänger soll über deren minderjährige Kinder geschehen.
Kurz gesagt: Über die Kinder soll sich Zutritt zu der Wohnung verschafft werden.– Die Durchsicht der Schränke wird zwar als grundsätzlich nicht zulässig angesehen, unter bestimmten Voraussetzungen, in Ausnahmefällen, soll diese den Mitarbeitern des Jobcenters jedoch gewährt werden.
Solche Sonderfälle kommen immer dann vor, „wenn eine Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre“.– Die Observation durch die Bundesagentur für Arbeit sei zwar grundsätzlich unzulässig, aber auch hier könne es zu Ausnahmen kommen, im Falle eines „besonders schwerwiegenden“ Leistungsmissbrauchs. In dem Zusammenhang habe der Sozialleistungsträger in einem besonderen Maße nach dem ‚Grundsatz der Verhältnismäßigkeit‘ zu handeln.
Es wird deutlich, dass die Weisung zwar von der Nennung unumgänglicher Praktiken der Überwachung absieht, dafür aber zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen definiert. Diese obliegen alle dem ‚Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sollen nach dem Ermessen der ausführenden Jobcenter-Mitarbeiter zur Anwendung gebracht werden.Bedenken der
Betroffenen:
Vielen Hartz-IV-Empfängern wird Angst und Bange, wenn sie derartige Weisungen zur Kenntnisse nehmen – vor allem, wenn sie selbst von diesen betroffen sind. Denn steht wirklich mal ein Jobcenter-Mitarbeiter vor der Tür, gelingt es wenigen Menschen, diesen den Zutritt zu den eigenen vier Wänden zu verweigern. Das könnten nämlich die Streichung der gesamten Leistungen zur Folge haben – oder zumindest eine Teilstreichung.Da sie sich zudem als Leistungsempfänger in einer Position der Abhängigkeit befinden, ist ihre Rolle noch deutlich prekärer. Hartz-IV-Empfänger sind auf jeden Cent angewiesen und wollen daher jeglichen Stress mit den Behördenermittlern vermeiden.

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