Hartz IV: Wieder Jobcenter-Weisung zur ObservationDonnerstag Dezember 10.12.2015
Bereits in der Vergangenheit nahm es die Bundesagentur für Arbeit mit
dem Gesetz nicht immer allzu genau. Zur Überwachung von
ALG-II-Empfängern wurden etliche rechtswidrige Praktiken genutzt, ohne
auch nur den Hauch eines Unrechtsbewusstseins. Nun tauchte erst kürzlich
erneut eine Weisung zur Observation auf – diesmal des Jobcenters
Berlin-Spandau.
Übersicht:– Vergangene Jobcenter-Weisungen– Inhalt der Weisung des
Jobcenters Berlin-Spandau– Bedenken der Betroffenen Vergangene
Jobcenter-Weisungen:Nachrichtendienstliche Überwachungen bzw. interne
Weisungen zur Observation von Hartz-IV-Empfängern sind keine Seltenheit
bei der Bundesagentur für Arbeit.
Der aktuelle Fall zeigt mal wieder, dass bundesweit die Jobcenter
nicht vor illegalen Methoden zurückschrecken, um die Rechtmäßigkeit von
Hartz-IV-Bezügen zur prüfen. Dabei ist es noch gar nicht lange her, da
gerieten diese schon einmal in die Schlagzeilen. Auch damals waren
Spionage-Praktiken der Grund.Durch die beherzte Recherche und Aufklärung des Erwerbslosen Forums Deutschland (ELO) und der Internetseite Gegen-Hartz.de ist dem allerdings schnell ein Ende gesetzt worden.
Das Bundesarbeitsministerium pfiff deutschlandweit die Jobcenter
zurück und wies sie auf die Unrechtmäßigkeit dieses Vorgehens hin. Es
gibt nämlich nur eine Institution, die die Legitimation besitzt, in der
Art Beobachtungen durchzuführen, die Polizei – und selbst die benötigt
dazu vorab eine richterliche Anordnung.Inhalt der Weisung des Jobcenters
Berlin-Spandau: Da die Bundesagentur für Arbeit bereits einmal vom
Bundesarbeitsministerium zurückgepfiffen worden ist, versucht das
Jobcenter Berlin-Spandau nun seine illegalen Observations-Praktiken
durch die „Hintertür“ zur realisieren. Konkret enthält die Weisung an
die Mitarbeiter folgende inhaltliche
Aspekte:– Die Kontrolle der Hartz-IV-Empfänger soll über deren minderjährige Kinder geschehen.
Kurz gesagt: Über die Kinder soll sich Zutritt zu der Wohnung
verschafft werden.– Die Durchsicht der Schränke wird zwar als
grundsätzlich nicht zulässig angesehen, unter bestimmten
Voraussetzungen, in Ausnahmefällen, soll diese den Mitarbeitern des
Jobcenters jedoch gewährt werden.
Solche Sonderfälle kommen immer dann vor, „wenn eine
Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre“.– Die Observation durch
die Bundesagentur für Arbeit sei zwar grundsätzlich unzulässig, aber
auch hier könne es zu Ausnahmen kommen, im Falle eines „besonders
schwerwiegenden“ Leistungsmissbrauchs. In dem Zusammenhang habe der
Sozialleistungsträger in einem besonderen Maße nach dem ‚Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit‘ zu handeln.
Es wird deutlich, dass die Weisung zwar von der Nennung
unumgänglicher Praktiken der Überwachung absieht, dafür aber zahlreiche
Ausnahmen und Sonderregelungen definiert. Diese obliegen alle dem
‚Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sollen nach dem Ermessen der
ausführenden Jobcenter-Mitarbeiter zur Anwendung gebracht
werden.Bedenken der
Betroffenen:
Vielen Hartz-IV-Empfängern wird Angst und Bange, wenn sie derartige
Weisungen zur Kenntnisse nehmen – vor allem, wenn sie selbst von diesen
betroffen sind. Denn steht wirklich mal ein Jobcenter-Mitarbeiter vor
der Tür, gelingt es wenigen Menschen, diesen den Zutritt zu den eigenen
vier Wänden zu verweigern. Das könnten nämlich die Streichung der
gesamten Leistungen zur Folge haben – oder zumindest eine Teilstreichung.Da
sie sich zudem als Leistungsempfänger in einer Position der
Abhängigkeit befinden, ist ihre Rolle noch deutlich prekärer.
Hartz-IV-Empfänger sind auf jeden Cent angewiesen und wollen daher
jeglichen Stress mit den Behördenermittlern vermeiden.
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