Freitag, 14. Dezember 2012
Zum Urteil der 1. Großen Strafkammer des Magdeburger Landgerichts im Strafprozess um den Verbrennungstod Oury Jallohs - Pressemitteilung
Der polizeigemachte Tod Oury Jallohs bleibt unaufgeklärt
– Erstes Resümee der Prozessbeobachtung nach der Urteilsverkündung –
Das heute mündlich ergangene Urteil betrifft lediglich das letzte Glied einer polizeibewirkten Ereignis-kette rund um den Verbrennungstod Oury Jallohs: Nämlich die Frage, ob der damalige Dienstgruppenlei-ter Oury Jalloh hätte retten können, hätte er gleich auf den ersten Feueralarm reagiert. Da der Tode s-zeitpunkt Oury Jallohs auch in diesem Verfahren nicht genau bestimmt werden konnte, lässt sich folglich die Spanne der möglichen Rettungszeit nicht rekonstruieren. Insofern wurde der angeklagte Dienst-gruppenleiter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die von Anfang an einseitig ermittelnde Staatsanwaltschaft und die 1. große Strafkammer
des Landgerichts Magdeburg haben folgenreich versagt. Beide haben nicht alles gerichtlich Mögliche unternommen, um aufzuklären, wie der Brand überhaupt hatte entstehen können. Das nun verkündete gerichtliche Urteil deckt den polizeigemachten Tod Oury Jallohs voreilig zu – mit dem offenkundigen Ziel, den öffentlichen Skandal, dass ein an Händen und Fü-ßen gefesselter Mensch im Polizeigewahrsam verbrennt, endlich rechtsstaatlich zu befrieden. Mit dieser gerichtlichen Entscheidung wird allerdings in erster Linie die Polizei in Sachsen-Anhalt geschützt.
Das Unrecht, der Feuertod Oury Jallohs bleibt politisch und strafrechtlich folgenlos. Das Fazit unserer Beobachtung des fast zweijährigen Revisionsprozesses nach 66 Verhand-lungstagen:
Erstens: Das Gerichtsverfahren hat gezeigt, die Feststellung der Identität Oury Jallohs, seine Festnahme durch die diensthabenden Streifenpolizisten, die Blutentnahme durch den Polizeiarzt, seine Fesselung und Isolation in der Zelle Nr. 5 sowie der verlängerte Freiheitsentzug auf Anordnung des Dienstgruppen-leiters des Polizeireviers Dessau-Rosslau ohne richterliche Entscheidung, entbehrten jegliche Rechts-grundlage. Die damals gültige Gewahrsamsordnung wurde missachtet. Dieses widerrechtliche polizeili-che Gewalt- und Zwangshandeln führte ursächlich zum Verbrennungstod Oury Jallohs. Darum: ein poli-zeigemachter Tod.
Zweitens: Selbst die Staatsanwaltschaft räumt inzwischen ein, dass die Annahme, Oury Jalloh habe das Feuer selbst gelegt, nur eine unter anderen möglichen Annahmen sei. Selbst dieses Zugeständnis der Staatsanwaltschaft am vorletzten Verhandlungstag täuscht noch die Öffentlichkeit. Denn inzwischen lassen es zu viele Indizien, zu viele offensichtliche Ungereimtheiten im gerichtlich rekonstruierten G e-schehensablauf als unwahrscheinlich erscheinen, dass Oury Jalloh seinen Tod selbst herbeigeführt habe.
Weiterhin unbeantwortet bleibt die aufklärungszentrale Frage, wie Feuerzeugreste, die sich nicht bei der ersten Spurensicherung, sondern erst nachträglich bei den Asservaten angefunden haben, einem Feuerzeug zugeordnet werden können, das in der Gewahrsamszelle gewesen sein soll. Zumal an eben diesen Asservaten weder DNA-Spuren des Opfers noch Faserspuren seiner Kleidung oder der Matratze festgestellt werden konnten. Diesen und vielen weiteren neuen Indizien, die das Revisionsverfahren zutage förderte, gingen Staatsanwaltschaft und Gericht nicht nach. Widersprüche zwischen Zeugenaus-sagen, die den ungeheuerlichen Verdacht nähren, dass Polizisten den Brand gelegt haben müssten, wurden nicht aufgelöst.
All dies zusammen mit der Tatsache, dass zahlreiche Beweismittel verschwunden sind, die Polizeibeam-ten, die an jenem Tag ihren Dienst versahen, im Gerichtssaal eine kollektive Amnesie demonstrierten oder sich in haltlosen Lügen und Vertuschungen übten, erweist sich im Nachhinein als erfolgreiche Stra-tegie der Polizei- und ihrer Kontrollbehörden im Innenministerium Sachsen-Anhalts. Gericht und Staats-anwaltschaft setzten ihr nichts entgegen.
Vor diesem Hintergrund muss sowohl der 1. Große Strafkammer des Magdeburger Landgerichts als auch dem Oberstaatsanwalt mangelndes Aufklärungsinteresse vorgehalten werden. Der Verlauf auch des zweitinstanzlichen Revisionsverfahren war keineswegs vom Rechtsanspruch der Familie Oury Jallohs auf eine rückhaltlose Aufklärung des Feuertodes ihres Angehörigen bestimmt, sondern vorrangig vom Be-streben, Schaden von der Polizei und ihren Aufsichtsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt abzuwenden.
Welche Wirkung wird das Urteil entfalten? Die Kontrolle über staatlich ausgeübte Gewalt hat versagt.
Staatsanwaltschaft und Gericht sind ihrer vornehmsten Aufgaben in der gewaltenteiligen Demokratie nicht nachgekommen. Dieses Fazit ist zu allererst für Flüchtlinge, Asylsuchende oder die Black Communi-ty mit gravierenden Folgen verbunden. Sicherheit nämlich, dass Opfer rassistischer oder anderer un-rechtmäßiger Polizeigewalt staatsanwaltschaftlich und gerichtlich geschützt werden, gibt ihnen das Ur-teil nicht. Im Gegenteil: Es bestätigt vielmehr, dass staatlicher Schutz vor allem dem Handeln der Polizei garantiert ist, selbst dann noch, wenn dieses unrechtmäßig war und tödliche Folgen hatte.
Schaden genommen hat, nun auch mit dem heutigen Urteilsspruch, die rechtsstaatlich verfasste Demo-kratie und die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Für die Familie Oury Jallohs kann das verkündete Urteil weder den Rechtsfrieden herstellen noch die Wunden heilen. Nicht nur lässt es offen, wer für den Tod ihres Angehörigen letztlich verantwortlich ist, es verletzt zusätzlich die Würde des verlorenen Sohns. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft hielten bis zum Schluss an der These fest, dass das Opfer seinen Tod selbst herbeigeführt habe. Nicht genug damit, dass Oury Jalloh eine tödlich verlaufende Be-handlung durch die Polizei erfuhr, Gericht und Staatsanwaltschaft beließen es systematisch im Ungewis-sen, ob ihm nicht selber eine Schuld am eigenen Verbrennungstod angelastet werden müsse.
Dass der polizeigemachte Tod Oury Jallohs gerichtlich nicht aufgeklärt wurde, zeigt die Grenzen dieses strafrechtlichen Verfahrens auf, in dem nicht nur ein einzelner Polizeibeamter auf der Anklagebank saß, sondern „die Polizei“, genauer das Polizeirevier und – indirekt – das zuständige Dessauer Polizeipräsidi-um sowie das politisch verantwortliche Innenministerium Sachsen-Anhalts. Das offenkundige Versagen der Gewaltenkontrolle, d. h. der gerichtlichen Kontrolle von staatlichem Gewalthandeln muss der demokratischen Öffentlichkeit der Bundesrepublik Deutschland Anlass zur Sorge sein. Denn die institutionellen Strukturen der Polizeiarbeit, in denen ein Übermaß an Gewalt und Diskriminierung nisten, bleiben durch das Urteil unangefochten und wirken fort.
Dirk Vogelskamp, Prozessbeobachter des Grundrechtekomitees
Fanny-Michaela Reisin, Prozessbeobachterin der Liga
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