23.02.2017
Wer nach einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) arbeitslos ist, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch bei einem FSJ im Ausland, wenn eine deutsche Organisation der Träger ist, urteilte am Donnerstag, 23. Februar 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 1/16 R). Die Höhe richtet sich danach allerdings nur nach den erhaltenen Geld- und Sachleistungen.
Die Klägerin hatte nach der Schule mit 20 Jahren ein FSJ
beim Deutschen Roten Kreuz des Saarlandes begonnen. Einsatzort war ein
Krankenhaus in Saint-Avold, direkt an der Grenze zum Saarland in
Frankreich. Dort erhielt sie eine kostenlose Unterkunft, ein kostenloses
Mittagessen sowie monatlich ein Taschengeld von 150 Euro und einen
Fahrtkostenzuschuss von 55 Euro. Das FSJ endete am 26. August 2008, im
Oktober 2008 nahm die junge Frau ein Studium auf.
Für die Zeit dazwischen hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, urteilte nun das BSG. Die „Anwartschaftszeit“ einer mindestens zwölfmonatigen Beschäftigung sei durch das FSJ erfüllt. „Der Gesetzgeber hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er (…) ein freiwilliges soziales Jahr vom Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung umfasst sehen will“, erklärten die Kasseler Richter.
Dass hier der Einsatzort im Ausland war, stehe dem nicht entgegen, denn sie sei von einem deutschen Träger „zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt“ worden.
Zu berücksichtigen sind nach dem Kasseler Urteil neben den Geld- auch die bezogenen Sachleistungen. Danach hat die FSJ-lerin Anspruch auf 7,51 Euro täglich.
Ohne Erfolg blieb dagegen das Ansinnen der Klägerin nach höherem Arbeitslosengeld, bemessen an einem „fiktiven Einkommen“, das sie bei einem normalen Job hätte erzielen können. Eine solche fiktive Berechnung setze voraus, dass zuvor für die Arbeit gar kein Entgelt gezahlt wurde. Das treffe hier aber nicht zu, betonte das BSG. mwo/fle
Für die Zeit dazwischen hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, urteilte nun das BSG. Die „Anwartschaftszeit“ einer mindestens zwölfmonatigen Beschäftigung sei durch das FSJ erfüllt. „Der Gesetzgeber hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er (…) ein freiwilliges soziales Jahr vom Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung umfasst sehen will“, erklärten die Kasseler Richter.
Dass hier der Einsatzort im Ausland war, stehe dem nicht entgegen, denn sie sei von einem deutschen Träger „zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt“ worden.
Zu berücksichtigen sind nach dem Kasseler Urteil neben den Geld- auch die bezogenen Sachleistungen. Danach hat die FSJ-lerin Anspruch auf 7,51 Euro täglich.
Ohne Erfolg blieb dagegen das Ansinnen der Klägerin nach höherem Arbeitslosengeld, bemessen an einem „fiktiven Einkommen“, das sie bei einem normalen Job hätte erzielen können. Eine solche fiktive Berechnung setze voraus, dass zuvor für die Arbeit gar kein Entgelt gezahlt wurde. Das treffe hier aber nicht zu, betonte das BSG. mwo/fle
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