Arbeitslosengeld-I-Anspruch nach Erwerbsminderung erleichtert
23.02.2017
Kassel (jur). Eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente führt nach deren Ende grundsätzlich zu einem Anspruch
auf Arbeitslosengeld I. Dafür muss die Rentenzahlung nicht zwingend
innerhalb eines Monats an einen vorhergehenden Arbeitslosengeldbezug
oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anschließen,
urteilte am Donnerstag, 23. Februar 2017, das Bundessozialgericht (BSG)
in Kassel (Az.: B 11 AL 3/16 R). Ähnliches gelte auch bei einem Bezug
von Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung, so der 11.
BSG-Senat in einem zweiten Fall (Az.: B 11 AL 4/16 R).
Im ersten Verfahren hatte die Deutsche Rentenversicherung bei der aus
Nordrhein-Westfalen stammenden arbeitslosen Klägerin eine volle
Erwerbsminderung festgestellt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stoppte
daraufhin ab dem 8. März 2012 die Arbeitslosengeld-I-Zahlung. Da die
Frau nur noch weniger als zwölf Stunden pro Woche arbeiten können, sei
sie nicht mehr vermittelbar.
Erst ab Mai 2012 erhielt die Frau
eine befristete Erwerbsminderungsrente. Als diese auslief, meldete sie
sich ab 2014 wieder arbeitslos.
Doch die BA wollte ihr nur noch für 37 Tage Arbeitslosengeld I zahlen. Dies sei der übrig gebliebene Anspruch
aus ihrer früheren Arbeitslosigkeit. Die Zeit des Bezugs der
Erwerbsminderungsrente ließ die Behörde unberücksichtigt. Dies könne nur
berücksichtigt werden, wenn die frühere Arbeitslosigkeit „unmittelbar“
an den Rentenbezug anknüpft. Als „unmittelbar“ sei eine Frist von einem
Monat anzusehen. Die Klägerin habe aber ihre Erwerbsminderungsrente erst
43 Tage nach dem Ende ihrer Arbeitslosigkeit und nicht innerhalb eines
Monats erhalten.
Dieser auch in den Instanzgerichten verbreiteten
Auffassung widersprach nun das BSG. Die Zeit, in der die Klägerin ihre
befristete Erwerbsminderungsrente erhalten habe, habe zu einem neuen
Arbeitslosengeld-I-Anspruch geführt. Auch wenn die Klägerin erst 43
Tage nach dem Ende des vorherigen Arbeitslosengeld-I-Bezugs ihre Rente
erhalten hat, sei dies immer noch „unmittelbar“ im Anschluss erfolgt.
Der
Gesetzgeber habe Betroffene, die nach einer zeitweiligen
Erwerbsunfähigkeit wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen,
schützen wollen, so das BSG. Die von der BA praktizierte Ein-Monatsfrist
stehe diesem Gesetzeszweck entgegen. Denn die Klägerin könne nichts
dafür, dass zwischen ihrem früheren Arbeitslosengeld-Bezug und dem
Erhalt ihrer befristeten Rente eine Lücke von über einem Monat
entstanden sei.
Ähnlich urteilten die Kasseler Richter auch im
zweiten Fall, bei dem der arbeitslos gewordene Kläger Krankentagegeld
von seiner privaten Krankenversicherung erhielt. Das Krankentagegeld
wurde laut Vertrag jedoch erst ab dem 43. Kalendertag der Krankmeldung
gezahlt. Auch hier wollte der Kläger, dass die entsprechenden Zeiten
beim Arbeitslosengeld-I-Anspruch berücksichtigt werden.
Die BA
lehnte dies ebenfalls mit Verweis auf die Ein-Monatsfrist ab. Der Bezug
des Krankentagegeldes sei nicht „unmittelbar“, also innerhalb eines
Monats nach dem Ende der Beschäftigung erfolgt. Daher könnten die
Bezugszeiten auch nicht beim Arbeitslosengeld-I-Anspruch berücksichtigt
werden.
Das BSG urteilte, dass die BA die Zeiten des
Krankentagegeld-Bezuges auf den Arbeitslosengeld-I-Anspruch anrechnen
muss. Der Kläger müsse hier mit gesetzlich Versicherten gleichgestellt
werden. Denn gesetzlich Versicherte erhielten unmittelbar nach dem Ende
des Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld. Eine Leistungslücke wie bei
privat Krankenversicherten könne hier nicht entstehen. fle/mwo
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