Montag, 8. Oktober 2012
Verleumdungsklage der MLPD gegen Verfassungsschutz-Meinungsmacher gegen sogenannten Linksextremismus
Am 31. Juli 2012 legte die MLPD beim Landgericht Essen Klage ein gegen führende Meinungsmacher des Verfassungsschutzes. "Gefordert wird die Unterlassung falscher, verleumderischer und ehrverletzender Behauptungen zur MLPD und ihrem Vorsitzenden, Stefan Engel, und auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro", heißt es in einer Presseerklärung der MLPD vom 26. Juli.
KLAGE
1. der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD), vertreten durch
das Zentralkomitee, dieses vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Stefan En-
gel, Schmalhorststraße 1 c, 45899 Gelsenkirchen
- Klägerin zu 1) -
2. des Herrn Stefan Engel
Prozessbevollmächtigte:
- Kläger zu 2) -
Rechtsanwälte Meister & Partner, Industriestraße 31,
45899 Gelsenkirchen
gegen
1. den Verlag Ferdinand Schöningh GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komple-
mentärin, Schöningh GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Peter Schae-
fer und Prof. Dr. Raimar Zons, Jühenplatz 1, 33098 Paderborn
- Beklagte zu 1) -
2. Herrn Dr. Harald Bergsdorf
3. Herrn Rudolf van Hüllen
Partnerschaftsgesellschaft, Sitz Essen, Amtsgericht Essen PR 366
Postbank Essen . Kto.-Nr. 377 90-431 (BLZ 360 100 43)
- Beklagter zu 2) –
- Beklagter zu 3) –
wegen
Unterlassung und immateriellem Schadensersatz
Streitwert: 20.000,00 EUR
Namens und in Vollmacht der Kläger erheben wir Klage und werden beantragen:
1. Der Beklagten zu 1.) wird es untersagt, das Buch mit dem Titel „Links-
extrem – Deutschlands unterschätzte Gefahr?“ in den Verkehr zu brin-
gen, wenn nicht zuvor der Text von Seite 86 ab „Das Profil der Marxis-
tisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD)“ bis Seite 91 „ist einer
zuviel.“ entfernt oder unleserlich gemacht wurde;
hilfsweise
der Beklagten zu 1.) wird es untersagt, das im Hauptantrag genannte
Buch in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor folgende Passagen
entfernt oder unleserlich gemacht wurden:
a. „Geführt wird die MLPD seit 1982 ununterbrochen von dem früheren
Schlosser Stefan Engel (Jahrgang 1954), um den sich inzwischen ein massi-
ver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt
hat“; (S. 87);
b. „Wer an dieser Stelle vermutet, es könne sich bei der MLPD um eine in
marxistisch-leninistische Parteiform gekleidete Sekte handeln, irrt nicht.
Nicht nur hält sie wesentliche Teile ihres Parteilebens vor der Öffentlichkeit
geheim, sie kennt auch enorm repressive Strukturen, die darauf zielen, die
Mitglieder physisch und psychisch völlig ihrer Kontrolle zu unterwerfen.
Dass neu Gewonnene mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funk-
tionäre überzogen werden, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglich-
keiten des Klassenfeindes zu untersuchen und auch Lebensgefährten und
Freunde entweder in die MLPD zu ziehen oder sozial zu isolieren, gehört
dabei noch zu den harmloseren Aspekten. Die Mitglieder – sie zählen im
Durchschnitt keineswegs zu den Besserverdienenden – werden zudem unter
moralischen Druck gesetzt, die enorm ambitionierten Spendenkampagnen
der Partei zu erfüllen. Einmal eingebunden, bildet das Parteimilieu ihren
Lebensmittelpunkt, Kontakte nach außen beschränken sich auf das politisch
und alltagstechnisch notwendige Maß. Wer nach Jahren den Autismus der
anachronistischen Ideologie und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten
Partei der Massen durchschaut, wird, falls er nicht ohnehin zwischenzeitlich
einer parteiinternen Säuberung zum Opfer gefallen ist, als ausgebrannte,
leere Hülse abgestoßen. ... Für die ständigen Säuberungen fand der Partei-
vorsitzende unlängst die Formulierung ...“ (S. 87/88)
c. „Maoistische Gehirnwäsche: Die Sache mit der Denkweise“ „Bei der vor-
gesehenen Gehirnwäsche heißt das erwünschte Ergebnis also proletarische
Denkweise.“ (S. 88)
d. „Und dieser ideologisch gefestigte Genosse war in der Geschichte der
MLPD und ihrer periodischen Säuberungs- und Ausschlusskampagnen im-
mer der Vorsitzende der Partei, der Vorsitzende des ZK, der Schriftleiter des
theoretischen Organs, mit einem Wort: Stefan Engel. (--) Er hat als Grals-
hüter der proletarischen Denkweise das parteiinterne Monopol festzustellen,
wann ein X ein X und wann es gegebenenfalls ein U ist.“ (S. 89).
e. „Intellektuelle sind in der MLPD eher nicht willkommen, da sie dazu neigen,
die Holzschnittartigkeit der Ideologie und die internen Lenkungsmechanis-
men zu erkennen.“ (S. 90)
f. „Das liegt an ihrem ausgeprägten Avantgarde-Anspruch; für die Teilnahme
an Aktivitäten der Partei verlangt sie absolute Unterwerfung unter deren
Führungsanspruch.“ (S.90)
2. der Beklagten zu 1) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im
Klageantrag Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis
zu 250.000 EURO und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter bis zu sechs Monaten
angedroht.
3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Ge-
richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ord-
nungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in Bezug auf die Klägerin zu 1) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
a) „Wer an dieser Stelle vermutet, es könne sich bei der MLPD um eine in
marxistisch-leninistische Parteiform gekleidete Sekte handeln, irrt nicht.
Nicht nur hält sie wesentliche Teile ihres Parteilebens vor der Öffent-
lichkeit geheim, sie kennt auch enorm repressive Strukturen, die darauf
zielen, die Mitglieder physisch und psychisch völlig ihrer Kontrolle zu
unterwerfen. Dass neu Gewonnene mit unangekündigten Kontrollbesu-
chen durch Funktionäre überzogen werden, um ihre Lebensverhältnisse
auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und auch
Lebensgefährten und Freunde entweder in die MLPD zu ziehen oder so-
zial zu isolieren, gehört dabei noch zu den harmloseren Aspekten. Die
Mitglieder – sie zählen im Durchschnitt keineswegs zu den Besserverdie-
nenden – werden zudem unter moralischen Druck gesetzt, die enorm am-
bitionierten Spendenkampagnen der Partei zu erfüllen. Einmal einge-
bunden, bildet das Parteimilieu ihren Lebensmittelpunkt, Kontakte nach
außen beschränken sich auf das politisch und alltagstechnisch notwendi-
ge Maß. Wer nach Jahren den Autismus der anachronistischen Ideologie
und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten Partei der Massen durch-
schaut, wird, falls er nicht ohnehin zwischenzeitlich einer parteiinternen
Säuberung zum Opfer gefallen ist, als ausgebrannte, leere Hülse abge-
stoßen. ... Für die ständigen Säuberungen fand der Parteivorsitzende un-
längst die Formulierung ...“ (S. 87/88)
b) „Maoistische Gehirnwäsche: Die Sache mit der Denkweise“ „Bei der
vorgesehenen Gehirnwäsche heißt das erwünschte Ergebnis also prole-
tarische Denkweise.“ (S. 88)
c) „Intellektuelle sind in der MLPD eher nicht willkommen, da sie dazu
neigen, die Holzschnittartigkeit der Ideologie und die internen Len-
kungsmechanismen zu erkennen.“ (S. 90)
d) „Das liegt an ihrem ausgeprägten Avantgarde-Anspruch; für die Teil-
nahme an Aktivitäten der Partei verlangt sie absolute Unterwerfung un-
ter deren Führungsanspruch.“ (S. 90)
4. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Ge-
richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ord-
nungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in Bezug auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zu verbreiten oder
verbreiten zu lassen:
a) „Geführt wird die MLPD seit 1982 ununterbrochen von dem früheren
Schlosser Stefan Engel (Jahrgang 1954), um den sich inzwischen ein
massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult
entwickelt hat“; (S. 87),
b) „Und dieser ideologisch gefestigte Genosse war in der Geschichte der
MLPD und ihrer periodischen Säuberungs- und Ausschlusskampagnen
immer der Vorsitzende der Partei, der Vorsitzende des ZK, der Schrift-
leiter des theoretischen Organs, mit einem Wort: Stefan Engel. (--) Er
hat als Gralshüter der proletarischen Denkweise das parteiinterne Mo-
nopol festzustellen, wann ein X ein X und wann es gegebenenfalls ein U
ist.“ (S. 89).
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1)
und den Kläger zu 2) zum Ausgleich des ihr durch die in den Anträgen zu
1. und 2. genannten Äußerungen entstandenen immateriellen Schadens eine
Geldentschädigung in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe,
mindestens jedoch von jeweils 5.000,00 EUR zu zahlen.
Begründung:
1.
Die Klägerin zu 1) ist eine im Jahr 1982 gegründete politische Partei im Sinne von Ar-
tikel 21 Abs. 1 GG. Sie ist bundesweit in mehr als 400 Orten vertreten und beteiligte
sich an zahlreichen Wahlen, zuletzt an der Bundestagswahl im Jahr 2009 und der Land-
tagswahl in Sachsen-Anhalt im Jahr 2011 und wurde dazu von den jeweils zuständigen
Wahlausschüssen zugelassen. Sie versteht sich als marxistisch-leninistische Partei neu-
en Typs, die die Lehren aus dem Verrat am Sozialismus in den ehemals sozialistischen
Ländern gezogen hat.
Über das politische Selbstverständnis der Klägerin zu 1), ihre Zielsetzung, Programma-
tik und Forderungen sowie ihre Satzung und Struktur gibt die Website www.mlpd.de
ausführlich Auskunft; verwiesen sei hierbei besonders auf das Parteiprogramm und ihre
Organisationspolitischen Grundsätze (Satzung).
Der Kläger zu 2) ist der Parteivorsitzende der Klägerin zu 1).
Die Klägerin zu 1) macht mit dieser Klage Ansprüche auf Unterlassung und immateri-
ellen Schadensersatz aufgrund von falschen und ehrverletzenden Tatsachen-
behauptungen und als Schmähkritik zu qualifizierenden beleidigenden Äußerungen
in einem Buch geltend, welches von der Beklagten zu 1) verlegt wird und von den Be-
klagten zu 2) und 3) verfasst wurde. Der Kläger zu 2) macht diese Ansprüche ebenfalls
geltend, soweit er durch die Äußerungen selbst unmittelbar betroffen und in seinem ei-
genen Persönlichkeitsrecht verletzt ist; dies bezieht sich auf die Klageanträge zu 1)
(Hauptantrag und Hilfsanträge 1a) und 1d) sowie Klageantrag 4).
2.
Die Beklagte zu 1) bezeichnet sich als Wissenschaftsverlag und ist Verlegerin des Bu-
ches „Linksextrem – Deutschlands unterschätzte Gefahr? Zwischen Brandanschlag
und Bundestagsmandat“, welches Ende August 2011 erschienen ist. Ein Exemplar des
Buches ist als Anlage 1 beigefügt. Es befasst sich auf den Seiten 86 – 91 unter der
Überschrift „Das Profil der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD)“
explizit auch mit der Klägerin zu 1).
Autoren dieses Buches sind die Beklagten zu 2) und 3), die seit vielen Jahren als Ver-
fasser von Publikationen mit extrem antikommunistischer Stoßrichtung bekannt sind
und als angebliche „Extremismus-Experten“ ausgegeben werden. Beide warnen fast
ausschließlich vor angeblichen „Gefahren von links“ und verharmlosen neofaschisti-
sche Organisationen, Parteien und Aktivitäten oder setzen sie demagogisch mit dem
sog. „Linksextremismus“ gleich. Beiden gemeinsam ist ferner die Tätigkeit als Mitar-
beiter von Verfassungsschutzämtern bzw. deren vorgesetzter Ministerien:
Der Beklagte zu 2) war zumindest von 2001 – 2005 Referent im Thüringer Innenminis-
terium, dem das wegen seiner Duldung und sogar Förderung der Aktivitäten der neofa-
schistischen Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ zu trauriger Berühmt-
heit gelangte Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz untersteht. Der Beklagte zu
3) war von 1987 – 2006 Referent und Referatsleiter im Bundesamt für Verfassungs-
schutz (Abteilung 3 „Linksextremismus/Linker Terrorismus“).
3.
Seit Jahren werden in den Verfassungsschutzberichten sowie in pseudowissenschaftli-
chen Publikationen sogenannter „Extremismusforscher“ wie der Beklagten zu 2) und 3)
gegen die Kläger antikommunistische Vorbehalte verbreitet und ein Zerrbild über die
MLPD entworfen, wobei durch Kampfbegriffe wie „Stalinismus“ jede inhaltliche Aus-
einandersetzung ersetzt wird und sich die jeweiligen Autoren zum Beleg ihrer angebli-
chen Erkenntnisse dann meist noch wechselseitig zitieren.
Der Abschnitt über die MLPD in dem vorstehend genannten Buch der Beklagten geht
über die dabei üblichen Verunglimpfungen allerdings noch weit hinaus. Hier wird die
Klägerin zu 1) durch frei erfundene und unwahre Tatsachenbehauptungen über ihr
Parteileben in nicht hinnehmbarer Weise verleumdet. Des weiteren enthält der streitge-
genständliche Abschnitt eine Fülle ehrverletzender Aussagen, die entweder überhaupt
keine Anknüpfungstatsachen enthalten oder an falschen Tatsachenbehauptungen an-
knüpfen und mit einer Auseinandersetzung um der Sache willen nichts mehr zu tun ha-
ben, sondern allein der Herabsetzung und Diffamierung der Klägerin zu 1) und teil-
weise des Klägers zu 2) dienen.
Der gesamte Abschnitt ist, was im folgenden unter 5. und 6. noch im einzelnen darzule-
gen sein wird, daher als eine vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckte
Schmähkritik zu qualifizieren.
Zwar ist die antikommunistische Gesinnung der Beklagten zu 2) und 3) in Deutschland
nicht verboten. Dennoch steht der Antikommunismus in Deutschland nicht über
Recht und Gesetz. Wenn die Beklagten davon ausgehen, dass gegen Marxisten-Leni-
nisten jedes Mittel erlaubt ist, wenn es nur ihrer öffentlichen Herabsetzung, Diffamie-
rung und Verächtlichmachung dient, so übersehen sie, dass auch die gesellschaftliche
Linke bis hin zu den Marxisten-Leninisten unter dem Schutz der im Grundgesetz
verbürgten demokratischen Rechte und Freiheiten steht. Das ist zumindest bislang
juristisch allgemein anerkannt und es hätte verhängnisvolle, aus der deutschen Ge-
schichte hinlänglich bekannte Folgen, wenn fortschrittliche und revolutionäre Kräfte
rechtlich für vogelfrei erklärt würden. Die Folge wäre uneingeschränkte Legalität für
Volksverhetzung jeder Art.
Es ist bekannt, dass der Rechtsschutz – jedenfalls in der Realität - gegenüber der unmit-
telbaren geheimdienstlichen Tätigkeit eingeschränkt ist; eine Einschränkung des Rechts-
schutzes kann es aber jedenfalls dann nicht geben, wenn Geheimdienstvertreter ihre Äu-
ßerungen im Schein angeblicher wissenschaftlicher Erkenntnisse als Privatpersonen in
einem öffentlich vertriebenen Buch verbreiten.
Beachtet werden muss auch, dass das streitgegenständliche Buch ein wichtiger Bestand-
teil eines ganzen undemokratischen Systems des Antikommunismus ist. So wurde
z.B. dem Kläger zu 2) im Februar 2009 aus politischen Motiven sein Privatkonto bei der
Commerzbank AG gekündigt; gleichfalls wurden die Geschäftskonten der Klägerin zu
1) bei der Deutschen Bank gekündigt. Mit Urteil vom 07.01.2010 hatte dazu das Land-
gericht Essen festgestellt, dass die Kündigung der Konten rechtsmissbräuchlich erfolgte
(Az. 6 O 479/09). Im weiteren Verlauf mussten auf Grund der juristischen Auseinander-
setzung und der öffentlichen Kritik sämtliche Kontokündigungen zurückgenommen
werden. Bis heute hält allerdings ein Kreditboykott gegen die Geschäftstätigkeit der
Klägerin zu 1) an, der u.a. wichtige Maßnahmen der energetischen Sanierung in ihren
Immobilien verhindert. Solche undemokratischen und rechtswidrigen Maßnahmen ge-
gen die Kläger werden durch die streitgegenständlichen Aussagen geradezu provoziert,
gerechtfertigt und gefördert.
4.
Durch den gesamten streitgegenständlichen Abschnitt des Buches (S. 86 – 91), zumin-
dest jedoch durch die im Hilfsantrag zu 1 a) – e) sowie im Antrag 3 a) – e) und Antrag
4) zitierten Äußerungen (unterstrichene Textpassagen) wird die Klägerin zu 1) in ihrem
politischen Ruf ganz erheblich geschädigt und damit in ihrem Persönlichkeitsrecht in
der Ausprägung ihres Rechts auf gleichberechtigte Betätigung als politische Partei
(Art. 21 GG) verletzt. Auf Ehrenschutz gerichtete Unterlassungsansprüche stehen
auch politischen Parteien zu (BGH NJW 1996, 2515).
Der Kläger zu 2) wird durch die im Hilfsantrag 1a) und 1d) sowie im Klageantrag 4) zi-
tierten Äußerungen unmittelbar in seinem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzt.
In rechtlicher Hinsicht ist dabei von folgendem auszugehen:
Die Frage, ob der Inhalt eines Druckwerks das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines
Betroffenen verletzt und ob deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1
Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gegeben ist, muss auf Grund einer Abwägung
der betroffenen Grundrechte, nämlich des Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG einerseits
und der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG andererseits entschieden
werden.
Für den Umfang des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG ist danach zu differenzieren,
ob es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein
Werturteil handelt.
Tatsachenbehauptungen können wahr oder unwahr sein und sind grundsätzlich dem Be-
weis zugänglich (BVerfG, NJW 1996, 1529 ff). Unwahre Tatsachenbehauptungen
sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht umfasst und generell zu unterlassen,
da an der Verbreitung unwahrer Behauptungen kein schutzwürdiges Interesse bestehen
kann (BGH NJW 1997, 2513).
Werturteile sind dagegen durch Elemente der Stellungnahme, des Meinens und Dafür-
haltens gekennzeichnet; sie können nicht auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg ob-
jektiv überprüft, sondern nur als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden. Bei
Werturteilungen gilt zwar in Fragen von öffentlichem Interesse eine Vermutung für die
Freiheit der Rede, wobei es keine Rolle spielt, ob die Kritik berechtigt oder das Wertur-
teil „richtig“ ist (BVerfG, a.a.O.). Eine abwertende Kritik darf, solange sie sachbezogen
bleibt, scharf, schonungslos und polemisch sein; der Schutz der Persönlichkeit hat je-
doch Vorrang, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formal-
beleidigung oder als Schmähung darstellt (BVerfG a.a.O.).
Bei sog. gemischten Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einan-
der durchdringen (Werturteil mit Tatsachenkern), ist bei der Grundsatzabwägung die
Frage der Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts der dem Werturteil zugrunde
liegt, zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 1996, 1529, 1530). Ein an sich zulässiges
Werturteil ist daher unzulässig, wenn sich der darin enthaltene maßgebende Tatsa-
chenkern als unwahr erweist und der Wertung so die Grundlage entzieht. Auch eine
Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen,
wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die
Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, also insgesamt nicht nur eine
im Tatsächlichen nicht konkretisierte, pauschale und gänzlich substanzarme Aussage
vorliegt (BGH NJW 1994, 2614, NJW 1996, 1131 ff). Eine unwahre und damit nicht
geschützte Tatsachenbehauptung wird daher nicht dadurch zulässig, dass sie in das Ge-
wand eines Werturteils gekleidet wird.
In diesem Zusammenhang sind auch der Gesamtkontext einer Äußerung sowie alle we-
sentlichen Umstände von Bedeutung, unter denen sie gefallen ist: Anders als z.B. bei ei-
ner Wahlkampfrede oder einem journalistischen Kommentar wird der unbefangene Le-
ser bei Abhandlungen von Politikwissenschaftlern in einem Buch mit wissenschaftli-
chem Anspruch erwarten, dass die Urheber nicht nur substanzlose Werturteile von sich
geben, sondern über gesicherte Fakten verfügen, um die Richtigkeit ihrer Äußerung be-
legen zu können.
Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass in analoger Anwendung von § 186 StGB für die
Wahrheit ehrverletzender Äußerungen derjenige die Beweislast trägt, der sie aufgestellt hat.
Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet oben dargelegtes folgendes:
a) Äußerung gemäß Hilfsantrag zu 1a), Antrag zu 4a) (S. 87, „Personenkult“ um
Stefan Engel):
Es handelt sich hierbei um ein Werturteil, das keinerlei sachliche Grundlage hat und
deshalb eine Schmähkritik darstellt. Unter dem Begriff „Personenkult“ ist die „überge-
bührliche Verehrung und Glorifizierung einer in der Regel noch lebenden Person“ zu
verstehen, die in bestimmten Merkmalen wie
• „übertrieben devote Haltung ... zum Führer
• unkritische Rezeption aller Äußerungen der gehuldigten Person ...
• übertriebene Präsenz von Bildnissen und Losungen ...
• Verfolgung kritischer Haltungen gegenüber der gehuldigten Person ...“ usw.
zum Ausdruck kommt (Wikipedia).
Nichts davon trifft auf die MLPD und ihr Verhältnis zu Stefan Engel auch nur ansatz-
weise zu. Die Kläger lehnen die Methode des Personenkults sogar ausdrücklich und ent-
schieden ab:
„Die Würdigung von Persönlichkeiten, die sich um den gesellschaftlichen Fort-
schritt verdient gemacht haben, ist ... ein berechtigtes Anliegen der Arbeiterbe-
wegung. (---) Wir wissen aber auch, wie die modernen Revisionisten Breschnew,
Chruschtschow, Ulbricht und Honecker einen regelrechten Kult mit revolutio-
nären Arbeiterführern entwickelt haben. Während sie einerseits die theoreti-
schen Grundzüge von Marx, Engels und Lenin mit Füßen traten, stellten sie
überlebensgroße Denkmäler von ihnen auf und übersäten das ganze gesell-
schaftliche Leben mit ihren Bildern.
Die kultmäßige Erhebung führender Persönlichkeiten zu einer idealisierten
»Lichtgestalt« ist eine durch und durch bürgerliche beziehungsweise kleinbür-
gerliche Methode, die in der revolutionären Arbeiterbewegung keinen Platz
hat.“
(http://www.mlpd.de/themen/themen-a-z/personenkult, Hervorhebung d. U.)
„Personenkult“ gibt es in der MLPD daher weder in Bezug auf Stefan Engel noch be-
züglich anderer Personen; das Gegenteil ist der Fall. Zwischen den Parteimitgliedern
besteht, unabhängig von ihrer Funktion und Stellung, ein Verhältnis auf gleicher Au-
genhöhe wie sicherlich in keiner anderen Partei oder Organisation. Der Parteivorsitzen-
de hat dieselben Pflichten wie jedes Mitglied, gehört einer Grundeinheit an der Basis an,
wird durch diese – wie jedes Mitglied des Zentralkomitees – jährlich beurteilt (Satzung,
§ 20) und kann nur mit Zustimmung des jeweiligen Kreis- bzw. Ortsdelegiertentages
überhaupt zur Wahl bzw. Wiederwahl in das Zentralkomitee kandidieren (§ 15).
Es ist in der MLPD das Recht jedes Mitglieds, freimütig seine Meinung zu äußern und
sachlich Kritik an der Tätigkeit aller Funktionäre, unabhängig von ihrer Stellung, zu
üben (§ 3). Es wird größter Wert darauf gelegt, dass die Mitglieder lernen, kritisch und
selbstkritisch den eigenen Kopf zu gebrauchen und sich nicht unkritisch anzupassen.
Erst recht hat jede Art von „Kadavergehorsam“ in der Partei keinen Platz.
Der Vorwurf des „massiven Personenkults“ wird mit der Feststellung eingeleitet, dass
der Kläger zu 2) seit Gründung der MLPD deren Vorsitzender ist. Es mag sein, dass es
die Vorstellungskraft der Beklagten sprengt, dass Parteien über fähige Politiker verfü-
gen, die sich in ihren Aufgaben bewähren, dabei nicht abheben und deshalb ihre Funkti-
on über einen längeren Zeitraum ausüben, als dies heute gemeinhin in der Berliner Poli-
tik üblich ist. Der Vorsitzende der MLPD wird durch das Zentralkomitee nach jedem
Parteitag in geheimer Wahl aus dessen Mitte bestimmt. Die Klägerin zu 1) hat auch
künftig nicht vor, sich diese Entscheidung vom Geheimdienst bzw. den Beklagten ab-
nehmen zu lassen.
Die Behauptung, um Stefan Engel habe sich ein „massiver Personenkult“ entwickelt,
hat beleidigenden Charakter und stellt zugleich eine Verletzung der persönlichen
Ehre des Klägers zu 2) dar, so dass dieser hinsichtlich dieser Äußerung individuell be-
troffen und daher aktivlegitimiert ist.
Wer den Kläger zu 2) kennt oder sich zumindest einigermaßen über ihn informiert hat –
und das sollte man bei den Autoren des Buches eigentlich erwarten – der weiß, dass ihm
jede Art von Kult, von Aufhebens um die Person o. ä. zutiefst zuwider ist. Tatsächlich
zeichnet er sich gerade durch enge Verbindung zu den arbeitenden Menschen, persönli-
che Bescheidenheit und striktes Ausgehen von der Sache aus. Da die Beklagten keiner-
lei tatsächliche Anhaltspunkte für diese Diffamierung des Klägers zu 2) haben, streuen
sie vor ihren beleidigenden Äußerungen einfach die Namen Stalin und Mao ein, frei
nach dem Motto, dass sich damit ohnehin jegliche sachliche Auseinandersetzung von
selbst erledige. Dabei wird gleich mit unterschlagen, dass die Kläger eine ausgespro-
chen differenzierte Haltung zu Stalin und Mao Tsetung einnehmen, die in mehreren Bü-
chern ausführlich dargelegt wurde. Stattdessen setzen die Beklagten auf die Manipulati-
on ihrer Leser.
b) Äußerung gemäß Hilfsantrag zu 1b), Antrag zu 3a), (S. 87/88):
Diese Textpassage bildet den Schwerpunkt der Verleumdungen der Klägerin durch die
Beklagten. Es handelt sich dabei um eine Mischung aus konkreten Tatsachenbehauptun-
gen und sog. Werturteilen mit Tatsachenkern, die in ihrem tatsächlichen Gehalt allesamt
mit der Realität nichts zu tun haben und nur darauf abzielen, vom Parteileben der Klä-
gerin ein abschreckendes Zerrbild zu verbreiten.
Im Einzelnen:
aa)
Die Behauptung, bei der MLPD würden neu gewonnene Mitglieder „mit unangekün-
digten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen ..., um ihre Lebensverhältnisse
auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und auch Lebensgefährten
und Freunde entweder in die MLPD zu ziehen oder sozial zu isolieren“, ist eine frei er-
fundene infame Lüge. Tatsache ist, dass derartige „Kontrollbesuche“ bei der MLPD
nicht stattfinden. Die Klägerin zu 1) lehnt solche Methoden als Ausdruck einer bürokra-
tischen Kontrolle entschieden ab und vertritt seit jeher den Standpunkt, dass die Klein-
arbeit der Partei nur aufgrund einer tief empfundenen Freiwilligkeit und Überzeugung
ihrer Mitglieder vom Kampf für den Sozialismus möglich ist.
Aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit im Sold bzw. Dunstkreis bundesdeutscher Ge-
heimdienste ist es für die Beklagten zu 2) und 3) offensichtlich unvorstellbar, dass ge-
genseitige Besuche einem anderen Zweck dienen können als dem der Überwachung und
Bespitzelung, sondern dem Bedürfnis nach Solidarität, Beratung und Pflege menschli-
cher Kontakte entspringen.
Die Klägerin zu 1) legt ferner Wert darauf, dass ihre Mitglieder umfassende soziale
Kontakte innerhalb der MLPD, aber auch zu vielen Menschen außerhalb der MLPD, in
ihrem Freundeskreis, in ihren Familien usw. pflegen. Schon gar nicht versucht sie, Le-
bensgefährten oder Freunde von Parteimitgliedern „sozial zu isolieren“. Dies widersprä-
che auch diametral ihrem Ziel, die vom Antikommunismus verursachte relative Isolie-
rung der Partei nachhaltig zu durchbrechen. So legt das Parteiprogramm allen Parteimit-
gliedern ausdrücklich nahe sich „gegen jeden Versuch ihrer gesellschaftlichen Isolie-
rung“ (durch den modernen Antikommunismus) zu wenden“ (Parteiprogramm, S. 91)
Die Beklagten zu 2) und zu 3) versuchen mit ihren frei erfundenen Behauptungen
schlichtweg dumpfe Ängste und Vorbehalte zu schüren.
Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich zunächst. Die Beklagten sind für ihre aus
der Luft gegriffene ehrverletzende Behauptung beweispflichtig und nicht etwa umge-
kehrt die Klägerin für deren Unwahrheit.
bb)
Entsprechendes gilt für die weitere Äußerung, die Mitglieder der MLPD würden „zu-
dem unter moralischen Druck gesetzt, die enorm ambitionierten Spendenkampagnen
der Partei zu erfüllen“. Auch insoweit handelt es sich um eine unwahre und ehrverlet-
zende Tatsachenbehauptung. Im Gegensatz zu den im Deutschen Bundestag vertretenen
Parteien, die ohne staatliche Parteienfinanzierung sicherlich alle ihre Arbeit einstellen
müssten, finanziert die MLPD ihre Parteiarbeit ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen
und Spenden sowohl von Mitgliedern wie auch von Menschen außerhalb der Partei. Bei
der Höhe des Mitgliedsbeitrages berücksichtigt sie in besonderem Maße die sinkenden
Realeinkommen der Masse der Bevölkerung.
Die Mindestbeiträge der Klägerin zu 1) sind damit erheblich niedriger als beispielsweise
die der IG Metall, die 1 % des Bruttoeinkommens betragen. Auf der Grundlage des Ver-
trauens in die Mitglieder setzt sie auf deren Bereitschaft, freiwillig einen höheren Bei-
trag zu zahlen oder zu spenden. Niemand wird in der MLPD wegen einer Spende in ir-
gendeiner Weise „unter moralischen Druck gesetzt“. Bei Spendenkampagnen legt sie
zudem ein besonderes Gewicht auf die Sammlung vor und in Betrieben, in Wohngebie-
ten usw. Es mag sein, dass für die Beklagten zu 2) und 3) so etwas wie Uneigennützig-
keit nicht vorstellbar ist und sie sich den Erfolg der Spendenkampagnen der Klägerin zu
1) daher nur durch „Druck“ erklären können. Das berechtigt sie jedoch noch lange
nicht, eine solche Behauptung aufzustellen und zu verbreiten.
cc)
Jeglicher Grundlage entbehrt auch die Aussage, bei Mitgliedern der MLPD würden sich
„Kontakte nach außen auf das politisch und alltagstechnisch notwendige Maß“ be-
schränken. Es handelt sich insoweit um eine dem Beweis zugängliche unwahre Tatsa-
chenbehauptung, zumindest jedoch um ein Werturteil mit Tatsachenbezug, das vom
Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt ist, weil die darin enthaltenen tatsäch-
lichen Informationen schlicht falsch sind. Mitglieder der MLPD zeichnen sich gerade
dadurch aus, dass sie über eine Fülle sozialer Kontakte verfügen und insbesondere in
den Gewerkschaften, Bürgerinitiativen, Mieterinitiativen, Sport- und Kulturvereinen,
Geburtstagskassen usw. aktiv und verankert sind.
dd)
Eine Schmähkritik stellen die Äußerungen (S. 88 oben) dar, wonach bei der MLPD
ständig „parteiinterne Säuberungen“ stattfänden. Es handelt sich insoweit um ein her-
absetzendes Werturteil, für welches tatsächliche Anhaltspunkte geschweige denn Be-
weise vollständig fehlen: „Das Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte, auf die sich eine
Meinung stützen kann, stellt ein maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Fra-
ge dar, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist“ (Soehring, Presserecht, Rdnr.
20.9; LG Ffm v. 12.01.06, Az. 2-03 O 485/05; OLG Hamburg NJW RR 00, 1292,1293).
Der Begriff der „politischen Säuberung“ gehört zu den beliebtesten Kampfbegriffen
des Antikommunismus. Folgt man der Definition bei „Wikipedia“, so ist darunter „die
zwangsweise Ausgrenzung von Personen oder Personengruppen aus politischen Institu-
tionen, insbesondere aus Parteien, Regierungen und öffentlicher Verwaltung“ zu ver-
stehen, wobei „häufig eine aufkommende innerparteiliche Opposition mittels einer
„Säuberung“ ausgegrenzt oder entfernt“ wird.
Unter Zugrundelegung der obigen Definition könnte man z.B. den reihenweisen Aus-
schluss linker Kritiker aus der SPD von der Nachkriegszeit bis heute durchaus als „par-
teiinterne Säuberung“ bezeichnen. Zu ihren prominentesten Opfern gehörten Viktor
Agartz, die Professoren Wolfgang Abendroth und Ossip K. Flechtheim, der damalige
JuSo-Vorsitzende Klaus-Uwe Benneter, die damalige Vorsitzende des Sozialdemokrati-
schen Hochschulbundes Mechthild Jansen, Prof. Uwe Wesel, der Liedermacher Franz-
Josef Degenhardt, der Bundestagsabgeordnete Karl-Heinz Hansen, Klaus Ernst und vie-
le andere.
Erst recht trifft der Begriff „politische Säuberung“ auf den 1972 beschlossenen sog.
„Radikalenerlass“ zu, der zu 11.000 Berufsverbotsverfahren, 2.200 Disziplinarverfah-
ren, 1.256 Ablehnungen von Bewerbungen für und 265 Entlassungen aus dem öffentli-
chen Dienst geführt hat, wovon auch zahlreiche Mitglieder der Klägerin zu 1) betroffen
waren.
„Gesäubert“ wurde auch der Kläger zu 2) mit seinem Ausschluss aus der IG Metall, und
zwar ausschließlich deshalb, weil er Kommunist ist.
Im Sprachgebrauch des Antikommunismus wird der Begriff „Säuberungen“ jedoch aus-
schließlich im Zusammenhang mit kommunistischen Parteien verwendet und im streit-
gegenständlichen Buchabschnitt von den Beklagten auch der MLPD angedichtet. Bele-
ge dafür werden natürlich nicht genannt – aus dem einfachen Grund, weil es sie nicht
gibt. Politische Meinungsverschiedenheiten werden bei der MLPD nicht mit administra-
tiven Methoden, sondern in einer sachlichen und offenen Atmosphäre mittels Kritik und
Selbstkritik und einer solidarischen Streitkultur ausgetragen. Lediglich bei grober
Verletzung der Parteidisziplin und eklatanter Schädigung des Ansehens der Partei sehen
die organisationspolitischen Grundsätze die Möglichkeit von Disziplinarstrafen mit dem
Ausschluss als letztem Mittel vor wie bei anderen Parteien auch.
Besonders bezeichnend für die unseriösen Methoden der Beklagten zu 2) und 3) ist ihr
Versuch, den Kläger zu 2) als Kronzeugen für angebliche „Säuberungen“ anzuführen,
ndem sie seine Aussagen aus dem Zusammenhang reißen und ihnen einen Sinn geben,
den sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt haben können. Wie unter der in Fußnote
90 angegebenen Quelle nachzulesen ist, hat der Kläger zu 2) in dem genannten Inter-
view tatsächlich folgendes gesagt:
„Die sieben Landesverbände konnten direkt auf hohem Niveau starten. So ha-
ben wir unsere Selbstverpflichtung wahr gemacht, unsere Leute auszubilden, be-
vor sie neue Aufgaben übernehmen. Dazu haben wir drei Dialektikkurse ausge-
arbeitet: "Die Landesleitungsarbeit auf der Grundlage der proletarischen Denk-
weise erlernen". Daran nahmen hunderte Genossinnen und Genossen teil, die
nun neue Verantwortung übernehmen. Überall gab es eine große Auswahl an
Kandidaten für die demokratischen Wahlen der Landesgremien. Insgesamt
haben seit Frühjahr 2006 mehr als 50 Prozent unserer Genossinnen und Ge-
nossen neue Aufgaben übernommen!“ (Hervorhebung d.U.)
Das Zitat, dass „mehr als 50 Prozent unserer Genossinnen und Genossen neue Aufga-
ben übernommen“ haben, bezieht sich somit eindeutig auf die Übernahme gewählter
Funktionen im Zusammenhang mit der Neugründung von Landesverbänden. Dies als
Umschreibung für angebliche „Säuberungen“ zu interpretieren, ist nur noch mit böswil-
liger Diffamierungsabsicht zu erklären. Wer so vorgeht, disqualifiziert seinen wissen-
schaftlichen Anspruch selbst und zeigt, dass es ihm nicht um die Auseinandersetzung in
der Sache, sondern allein um die persönliche Herabsetzung des politischen Gegners
geht.
Es ist typisch für die standardisiert demagogische Methode der Beklagten, dass völlig
willkürlich jedwedes Verhalten der Klägerin zu 1) gezielt missgedeutet wird. Über-
nimmt jemand eine neue Funktion, so liegt darin selbstredend eine „Säuberung“ - übt
jemand über längere Zeit dieselbe Funktion aus wie der Kläger zu 2), kann das nur „Per-
sonenkult“ sein.
ee)
Ein ehrverletzendes und vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedecktes Wert-
urteil stellt sodann die Äußerung dar, die MLPD sei „eine in Parteiform gekleidete Sek-
te“ und kenne „auch enorm repressive Strukturen, die darauf zielen, die Mitglieder
physisch und psychisch völlig ihrer Kontrolle zu unterwerfen“. Sofern dies eine
Schlussfolgerung aus den vorstehend unter aa) – dd) genannten Behauptungen bzw.
Wertungen darstellen soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass letztere,
wie unter aa) – dd) ausgeführt, selbst schon unwahr und haltlos sind. Weitere Anknüp-
fungstatsachen werden nicht genannt und sind auch nicht vorhanden.
Die Behauptung, in der MLPD herrschten repressive Strukturen, um die Mitglieder
„physisch und psychisch“ der Parteikontrolle zu unterwerfen, ist ein antikommunisti-
sches Ammenmärchen. In Wirklichkeit verhält es sich genau umgekehrt: Die Mitglieder
bestimmen den Kurs der Partei, wählen und kontrollieren ihre Leitungen. Zum Aus-
druck kommt dies beispielsweise bei der Vorbereitung der Parteitage der MLPD: Mo-
nate vorher wird der Rechenschaftsberichtsentwurf des Zentralkomitees an alle Mitglie-
der ausgegeben und in den Grundeinheiten diskutiert. Alle Mitglieder sind aufgefordert,
Anträge zur Änderung oder Ergänzung zu stellen, die in den Grundeinheiten und Kreis-
delegiertenkonferenzen verabschiedet und dem Parteitag als höchstem Organ zur Be-
schlussfassung vorgelegt werden, die nach der Beschlussfassung für die gesamte Partei
einschließlich dem Kläger zu 2) bindend sind. Die MLPD verwirklicht damit eine de-
mokratische Willensbildung über den Kurs der Partei, wie es sie wohl in keiner ande-
ren Partei in Deutschland gibt.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass zur angeblichen „physischen und psychischen
Kontrolle“ noch nicht einmal der Hauch, selbst haltloser Vorwürfe angeführt wird. Dar-
um geht es den Beklagten zu 2) und zu 3) auch nicht. Sie gehen schlicht davon aus, dass
im Bewusstsein der Bevölkerung eine solche physische und psychische völlige Kontrol-
le ein Beleg für das Existieren einer Sekte ist. Um diesen „Vorwurf“ gegen die Klägerin
zu 1) zu begründen, wird einfach die Behauptung aufgestellt, in der Hoffnung, dass die
Leserinnen und Leser bei diesem Wissenschaftsverlag und den ausgewiesenen „Extre-
mismus-Experten“ auf diesen rein rhetorischen Trick hereinfallen. Das ist vom Recht
der Meinungsäußerung nicht gedeckt:
„Die Meinungsfreiheit findet bei der Abwägung mit dem Recht der persönlichen Ehre
des Betroffenen dann eine Grenze, wenn die in einem Werturteil enthaltenen tatsächli-
chen Behauptungen ohne hinreichende Anknüpfungspunkte oder ohne sachbezoge-
nen Anlass aufgestellt sind oder wenn eine Schmähkritik vorliegt.“ (OLG Hamburg
vom 09.10.2001, 7 U 50/00).
Gleiches gilt auch für die Aussage, bei der MLPD handele es sich „um eine in Partei-
form gekleidete Sekte“ (S. 87). Im Grunde handelt es sich hierbei um eine Zusammen-
fassung der oben unter 5a), 5b) aa) – ee) sowie unten 5c) und 5f) genannten einzelnen
Verleumdungen („Personenkult“, Kontrollbesuche durch Funktionäre, finanzielle Aus-
beutung der Mitglieder durch moralischen Spendenzwang, Abschottung der Mitglieder
nach außen, Säuberungen, „repressive Strukturen“, „Gehirnwäsche“, „Unfehlbarkeits-
dogma“). Diese Verleumdungen dienen den Beklagten zu 2) und 3) allesamt dazu, die
Einstufung der Klägerin zu 1) als „Sekte“ – und damit des Klägers zu 2) als „Sekten-
führer“ - zu rechtfertigen, denn als Merkmale einer „Sekte“ gelten nach allgemeinem
Verständnis
• „charismatischer Führer als Objekt der Verehrung“
• „ökonomische Ausbeutung der Gruppenmitglieder durch den oder die Anführer“
• „Milieukontrolle, Isolation vom bisherigen sozialen Umfeld“
• „Bewusstseinskontrolle“ usw. (vgl. u.a. www.esowatch.com)
Hieran wird das perfide und tendenziöse Vorgehen in dem streitgegenständlichen Buch
deutlich. Das ganze Ziel besteht darin, die Klägerin zu 1) als nur „scheinbare Partei“
darzustellen, die in Wahrheit eine üble „Sekte“ sei. Dazu werden gezielt zu den ver-
schiedensten Sektenmerkmalen Verleumdungen ins Blaue hinein behauptet, damit sich
so das schon vorher feststehende Urteil begründen lässt. Mit einer politischen Partei
müsste man sich über die politischen Ziele, Auffassungen, Methoden und tatsächlichen
Verhaltensweisen auseinandersetzen, wozu die Beklagten zu 2) und zu 3) weder willens
noch in der Lage sind. Mit einer Sekte, die sich bloß als Partei tarnt, ist natürlich jede
sachliche Auseinandersetzung unnötig, zumindest wenn es nach den Beklagten zu 2)
und zu 3) geht.
Diese Darstellung erfolgt zudem mit einer weiteren politischen Absicht: Sie zielt auf die
Möglichkeit eines perspektivischen Verbots der Klägerin zu 1) über den kalten Weg des
Entzugs der Parteieigenschaft, statt den Weg eines Parteiverbots vor dem Bundesverfas-
sungsgericht gehen zu müssen. Bereits in der Vergangenheit wurde mehrfach von Bun-
deswahlleitern (erfolglos) versucht, die Parteieigenschaft der Klägerin zu 1) in Frage zu
stellen.
Tatsächlich hat die Klägerin zu 1) nichts sektenartiges an sich. Davon kann sich jeder
überzeugen bei ihren öffentlichen Festen, bei ihren Auftritten auf Demonstrationen, im
Verhalten ihrer Mitglieder, im Freundeskreis und in der Nachbarschaft usw. usf. Dass
die Klägerin zu 1) bestimmte Bereiche der Parteiarbeit vertraulich behandelt, vor allem
die Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, hat einen ganz anderen Grund. Er liegt schlicht-
weg in der Tatsache, dass Mitglieder der MLPD gezielt aus verschiedene Gewerkschaf-
ten wie der IG Metall herausgeworfen werden, wenn ihre Mitgliedschaft bekannt wird
(u. a. begründet mit so fragwürdigen Expertisen wie in diesem Buch). Oder auch des-
halb, weil verschiedenste Unternehmer Marxisten-Leninisten, derer sie habhaft werden
können, entlassen und in die Arbeitslosigkeit schicken wollen. Diese Vertraulichkeit be-
stimmter Bereiche der Parteiarbeit wird der Klägerin zu 1) von ihren politischen Geg-
nern aufgezwungen, hat aber nichts mit einem angeblichen Sektencharakter zu tun.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 1) eine intensive weltanschau-
liche Auseinandersetzung gegen das religiöse Sektenwesen führt. Sie bekämpft aber
auch jegliches Sektierertum in der politischen und organisatorischen Arbeit. Nur am
Rande seien die Beklagten zu 2) und zu 3) darauf hingewiesen, dass viel eher auf den
Verfassungsschutz die Merkmale einer sektenhaften Tätigkeit zutreffen, insbesondere
was repressive Strukturen, Abschottung, Milieukontrolle u. ä. angeht.
Es versteht sich von selbst, dass die Bezeichnung „Sekte“ gegenüber einer politischen
Partei diskriminierenden Charakter hat und in hohem Maße geeignet ist, das Ansehen
der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) in der öffentlichen Meinung zu schädigen. Ge-
nau dies ist von den Beklagten auch beabsichtigt.
c) Äußerung gemäß Hilfsantrag zu 1c), Antrag zu 3b) (S. 88) „Gehirnwäsche“
An dieser Textstelle zitieren die Beklagten zu 2) und 3) aus der Präambel der organisati-
onspolitischen Grundsätze (Satzung) der MLPD – und nicht des Parteiprogramms, wie
in Fußnote 91 fälschlich angegeben – das grundlegende Bekenntnis der MLPD zur
Kontrolle der Denkweise als wesentlichem Bestandteil und Voraussetzung der demo-
kratischen Kontrolle der Massen über die Verantwortlichen in der Leitung der Wirt-
schaft, des Staates und der Partei im Sozialismus. Ausdruck dieser Kontrolle ist nach
dem Verständnis der MLPD die Pflicht der Leitungen zur regelmäßigen Rechenschafts-
legung über ihre Tätigkeit, Einhaltung von Beschlüssen, Stellungnahme gegenüber Kri-
tiken usw.
Dies ohne jede Begründung als „Gehirnwäsche“ zu bezeichnen, hat mit einer Ausein-
andersetzung um der Sache willen nichts mehr tun. Unter dem - reichlich diffusen - Be-
griff „Gehirnwäsche“ wird im engeren Sinne die Brechung psychischen Widerstandes
durch physische Gewalt, insbesondere Folter, verstanden, im weiteren, umgangssprach-
lichen Sinne ein „Konzept zur psychischen Manipulation“ (Wikipedia, vgl. auch OVG
Münster vom 31.05.06, 5 B 993/95).
Tatsächlich zielt das System der Selbstkontrolle der Klägerin zu 1) auf die Herausbil-
dung selbständig denkender und handelnder Menschen. Die Klägerin zu 1) lehnt strikt
jede Art von Gehirnwäsche und Verzerrung des Kampfs um die Denkweise in dieser
Richtung ab. So heißt es in dem Buch „Kampf um die Denkweise in der Arbeiterbewe-
gung“ kritisch zu einer kleinbürgerlichen Verzerrung des Systems der Selbstkontrolle:
„Die kleinbürgerliche Denkweise ist in jeder Beziehung willkürlich in der Ka-
derbehandlung. Das geht damit einher, das ganze Verhältnis unter den Genos-
sen in eine Lehrer-Schüler-Beziehung umzuwandeln. Die Kritik-Selbstkritik wird
zum Vorwurf, zur Einschüchterung bei eigener Wichtigtuerei.“ (S. 252)
Das Ziel der Selbstkontrolle der Denkweise in der Partei besteht eben nicht in der Mani-
pulation der Mitglieder, der Brechung eines angeblichen Widerstands o. ä., sondern dar-
um, die Organisation der Klägerin zu 1) mit Hilfe überzeugender Argumente zu verein-
heitlichen, politische Entwicklungen richtig einzuschätzen, eine richtige Politik dazu zu
entwickeln und sie in die Tat umzusetzen.
In Bezug auf eine politische Partei hat der Vorwurf der „Gehirnwäsche“ zweifellos be-
leidigenden Charakter und stellt ebenfalls eine Schmähkritik dar, zumal keinerlei kon-
krete Tatsachen mitgeteilt werden (können), die eine solche Wertung stützen könnten.
d) Äußerung gemäß Hilfsantrag zu 1e), Antrag zu 3c) (S. 90)
Die Aussage, Intellektuelle seien in der MLPD „eher nicht willkommen“, stellt eine
dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar, die mit der Realität nicht das Ge-
ringste zu tun hat. Dass die Beklagten zu 2) und 3) zum „Beweis“ hierfür in Fußnote 95
auch noch anführen, die Klägerin habe 1991 „ihre Nebenorganisation Bund marxis-
tisch-leninistischer Intellektueller (MLBI) aufgelöst“, belegt nur ein weiteres Mal ihre
völlige Ahnungslosigkeit oder bewusste Falschdarstellung bezüglich der MLPD: Tat-
sächlich war die Auflösung des MLBI mit der Aufnahme aller seiner Mitglieder in
die MLPD verbunden. Die MLPD wünscht sich ausdrücklich sogar mehr Mitglieder
aus dem Bereich der Intelligenz und hebt hervor: „Die abhängige Intelligenz ist schon
seit längerer Zeit, vor allem in den imperialistischen Ländern, aber auch in einer wach-
senden Zahl abhängiger kapitalistischer Länder und sogar in einigen neokolonial ab-
hängigen Ländern, zum Hauptbündnispartner der Arbeiterklasse geworden.“ (Mor-
genröte der internationalen sozialistischen Revolution, S. 476 – 477) Sie betont aus-
drücklich „die strategische Bedeutung der Gewinnung eines möglichst großen Teils
der kleinbürgerlichen Intelligenz für den revolutionären Klassenkampf an der Seite
der Arbeiterklasse.“ (ebenda, S. 478)
e) Äußerung gemäß Hilfsantrag zu 1f), Antrag zu 3d) (S. 90)
Auch die Aussage, die Klägerin verlange für die Teilnahme an Aktivitäten der Partei
„völlige Unterwerfung unter deren Führungsanspruch“, ist ehrverletzend und falsch.
Trotz der sprachlich missglückten Formulierung soll damit wohl zum Ausdruck ge-
bracht werden, die MLPD verlange bei gemeinsamen Aktivitäten der Partei mit anderen
Organisationen bzw. Personen, dass diese sich ihrem „Führungsanspruch“ unterzuord-
nen hätten.
Tatsächlich arbeitet die MLPD in den verschiedensten Aktionseinheiten, z.B. zum anti-
faschistischen Kampf, in der Umweltbewegung usw. sowie in zahlreichen überparteili-
chen Selbstorganisationen mit und tritt dabei stets für eine gleichberechtigte Zusammen-
arbeit auf der Grundlage weltanschaulicher Offenheit, gemeinsam vereinbarter Prinzipi-
en und Überparteilichkeit ein. Sie wendet sich gerade gegen die Unterwerfung von Ak-
tionseinheiten unter einzelne Organisationen, gegen ihre Verwandlung in Anhängsel der
SPD, der reformistischen Gewerkschaftsführung usw. Nach der Logik der Beklagten
verfolgt offenbar jeder, der sich nicht bedingungslos dem Führungsanspruch der gesell-
schaftstragenden Organisationen unterwirft, selbst einen „Führungsanspruch“.
Was die Klägerin zu 1) ablehnt, ist die von den Beklagten erwartete bedingungslose Un-
terwerfung unter den kleinbürgerlichen Führungsanspruch anderer Organisationen oder
Personen bzw. die antikommunistische Ausgrenzung. Es ist typisch für die Denkweise
der Beklagten zu 2) und zu 3), dass sie die Ablehnung der Unterwerfung unter einen
kleinbürgerlichen und bürgerlichen Führungsanspruch als Forderung der völligen Un-
terwerfung unter den Führungsanspruch der Klägerin zu 1) diffamieren. Tatsächlich
sind es gerade solche Verleumdungen wie in der hier streitgegenständlichen Schrift, die
immer wieder als Begründung für die Absicht herangezogen werden, die Klägerin zu 1)
aus Aktionseinheiten und anderen Zusammenschlüssen auszuschließen.
f) Äußerung gemäß Hilfsantrag zu 1d), Antrag zu 4b)
Die Äußerung, bei der MLPD habe Stefan Engel „als Gralshüter der proletarischen
Denkweise das parteiinterne Monopol festzustellen, wann ein X ein X und wann es
gegebenenfalls ein U ist“ (wohlgemerkt in einem Buch, das den Anspruch einer
wissenschaftlichen Analyse erhebt!), verletzt auch den Kläger zu 2) massiv in seiner
persönlichen Ehre und zeugt ein weiteres Mal davon, dass es den Beklagten
ausschließlich um die Verunglimpfung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) zum
Zwecke ihrer Rufschädigung geht. Behauptet wird damit explizit, in der MLPD bestehe
eine Art „Unfehlbarkeitsdogma“ bezüglich des Klägers zu 2).
Dies entspringt genauso der Fantasie der Beklagten zu 2) und 3) wie der angeblich mit
dem Kläger zu 2) betriebene „Personenkult“. Insofern kann zunächst auf die
Ausführungen unter 5a) verwiesen werden.
Tatsächlich legen die Kläger größten Wert auf eine jederzeit zutreffende materialistisch-
dialektische Einschätzung. Sie haben keinerlei Interesse daran, aus einem “X” ein “U”
zu machen, weil nach ihrer Ansicht nur die Übereinstimmung ihrer Ansichten und
Vorgehensweisen mit der objektiven Wirklichkeit zielführend ist. Es sind die Beklagten,
die in dem streitgegenständlichen Text ständig versuchen, aus jedem “X” ein “U” zu
machen.
Es gibt in der MLPD auch kein “Unfehlbarkeitsdogma”, schon gar nicht einzelner
Personen. Es ist sogar ein Markenzeichen der Kläger, dass sie bei auftretenden Fehlern
die Methode der stillschweigenden Korrektur ablehnen und auf einer kritisch-
selbstkritischen Aufarbeitung bestehen. Über ideologisch-politische Fragen entscheidet
im übrigen der Parteitag der Klägerin als höchstes Organ und zwischen zwei Parteitagen
das gewählte Zentralkomitee (§ 10 des Statuts) und nicht der Vorsitzende allein, der
zudem größten Wert auf kollektive Arbeit und Entscheidungsfindung legt. So haben
z.B. an dem aktuellen Buch “Morgenröte der internationalen sozialistischen
Revolution” über 130 Personen unter Schriftleitung des Klägers zu 2) mitgewirkt; im
Zuge
der
Beurteilung
und
Beschlussfassung
gab
es
mehrere
tausend
Änderungsvorschläge und -Anträge, die großteils aufgegriffen wurden. Beschlossen
wurde es sodann vom Kollektiv des Zentralkomitees. Ein angebliches persönliches
Wahrheits-”Monopol” des Klägers zu 2) entspringt rein der Fantasie der Beklagten zu
2) und 3), die anscheinend in ihrer bisherigen Arbeit nur solch bürgerliche
Führungsmethoden kennengelernt haben.
6.
a) Die vorstehenden verleumderischen Tatsachenbehauptungen und substanzlosen diffa-
mierenden Werturteile werden abgerundet durch eine Vielzahl willkürlicher und teil-
weise regelrecht abstruser Interpretationen von Fakten und Zitaten sowie eine gehässige
Sprache. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil hierdurch der wissenschaftliche An-
spruch des gesamten Buchabschnitts disqualifiziert und sein Charakter als Schmäh-
schrift deutlich wird:
•
Auf S. 87 wird aus dem banalen Umstand, dass Stefan Engel dem Zentralkomi-
tee angehört und von diesem - übrigens in geheimer Wahl - zu seinem Vorsit-
zenden gewählt wurde – was bekanntlich in jeder Partei gleichbedeutend mit
„Parteivorsitzender“ ist - und darüber hinaus auch Schriftleiter des theoretischen
Organs „Revolutionärer Weg“ ist, die Unterstellung einer Ämterhäufung und –
anmaßung abgeleitet: Er nenne sich „Vorsitzender der MLPD, Vorsitzender des
Zentralkomitees, aber auch, um seine Rolle als ideologischer Papst der Partei
anzudeuten, Schriftleiter des theoretischen Organs“.
•
Den im Parteiprogramm der Klägerin nachzulesende Standpunkt zu Stalins Feh-
lern
„Dabei wurde jedoch der notwendige ideologische Kampf gegen die
kleinbürgerliche Denkweise vernachlässigt und auf die Mobilisierung
der Massen gegen die kleinbürgerlich entarteten Vertreter der Büro-
kratie verzichtet. Das waren die beiden Hauptfehler Stalins. Zur Ge-
währleistung einer unbeschwerten Kontrolle, in erster Linie gegenüber
dem Zentralkomitee der Partei, wurde 1923 unter Führung Lenins eine
unabhängige Zentrale Kontrollkommission eingeführt. Es war Ausdruck
der Unterschätzung der Gefahr der Restauration des Kapitalismus, als
unter Stalin 1933 die Zentrale Kontrollkommission ihren unabhängigen
Charakter verlor. Stattdessen wurde der Kampf gegen bürokratische
Misswirtschaft und Sabotage mit einem selbst bürokratisierten Ge-
heimdienst und einseitig mit administrativen Methoden geführt. Die
bürokratisch-zentralistischen Führungsmethoden in der Partei-, Wirt-
schafts- und Staatsführung wurden nicht angetastet. Aufgrund falscher
Anschuldigungen wurden auch unschuldige Menschen hingerichtet
oder zu Freiheitsstrafen verurteilt" („Programm der MLPD“, S. 44,
Hervorhebung d.U.)
mag man für richtig oder falsch halten. Er ist jedoch das genaue Gegenteil der
von den Beklagten zu 2) und 3) vorgenommenen Interpretation, selbst Stalin
habe aus Sicht der MLPD „offenbar nicht genug Menschen umgebracht“ (S. 87
oben).
Teile der im Hilfsantrag zu 1a) – 1f) genannten Diffamierungen sowie weitere Schmäh-
kritiken tauchen zudem in dem gesamten Abschnitt noch an zahlreichen anderen Stellen
auf: „Fangtechniken einer Politsekte“ (S. 89 unten), „repressiv-autoritäre Sektenstruk-
tur“, „menschenverachtende maoistische Ideologie“, „ein Stall voll Narren“ (S. 91),
usw.
b)
Der gesamte streitgegenständliche Buchabschnitt zielt somit darauf ab, die MLPD mit
frei erfundenen unwahren Tatsachenbehauptungen und herabsetzenden Werturteilen
ohne hinreichenden Sachbezug als politisch bedeutungslose, fanatische „Sekte“ erschei-
nen zu lassen, die mit ihrem Vorsitzenden „Personenkult“ betreibt und ihre Mitglieder
mit „Säuberungen“, „Gehirnwäsche“, „repressiven Strukturen“ und „moralischem
Druck“ zur Erfüllung von Spendenkampagnen psychisch und physisch unterdrückt und
ausbeutet, und sie so mit Organisationen wie „Scientology“ auf eine Stufe zu stellen.
Wer die MLPD und ihre Mitglieder in ihrer politischen Praxis kennen gelernt hat, wird
auf einen solchen Unsinn zwar kaum hereinfallen.
Die streitgegenständliche Schrift zielt aber darauf, in der Öffentlichkeit mit diesem
Konglomerat aus Verleumdungen und Verdrehungen eine abschreckende bzw.
verunsichernde Wirkung auszuüben, zumal die Autoren kraft ihrer akademischen
„Autorität“ als Politikwissenschaftler und „Extremismusforscher“ damit den Eindruck
erwecken, über gesicherte „Insiderkenntnisse“ der Praxis und des Parteilebens der Klä-
gerin zu verfügen.
Es ist nach aller bisherigen Erfahrung auch davon auszugehen, dass die darin enthalte-
nen Verleumdungen über kurz oder lang Eingang in Verfassungsschutzberichte, Publi-
kationen der Bundes- und Landeszentralen für politische Bildung, Lexika etc. sowie in –
auch von der Beklagten zu 1) verlegte – Schulbücher finden, so dass die Gefahr besteht,
dass sie irgendwann in den Rang „offenkundiger“ Tatsachen erhoben werden, die keines
Beweises mehr bedürfen - wenn dem nicht ein Riegel vorgeschoben wird.
Die Klägerin hat keineswegs ein Problem damit, sich mit antikommunistischen Vorur-
teilen im politischen Meinungsstreit auseinanderzusetzen und sich Kritik an ihren politi-
schen Vorstellungen und Zielen zu stellen. Sie ist jedoch weder bereit noch verpflichtet,
sich wegen der von ihr vertretenen Weltanschauung und mit erfundenen Behauptungen
über ihr Parteileben nach Belieben verleumden zu lassen.
7.
Der Klägerin zu 1) steht nach alledem zumindest ein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB
auf Unterlassung der Verbreitung der im Hilfsantrag zu 1 a) – f) genannten Äußerungen
zu. Aufgrund seiner individuellen Betroffenheit von den ehrverletzenden Äußerungen
im Hilfsantrag zu 1a) und 1d) steht dieser Anspruch insoweit auch dem Kläger zu 2) zu.
Darüber hinaus gibt jedoch die Absicht der persönlichen Diffamierung der Kläger dem
gesamten Buchabschnitt (Seiten 86 – 91) aus den oben unter 6. genannten Gründen der-
art das Gepräge, dass er insgesamt als Schmähkritik zu qualifizieren ist. Die Entfer-
nung allein der im Hilfsantrag 1) genannten Äußerungen ist zum Schutz des Persönlich-
keitsrechts der Kläger daher nicht ausreichend, vielmehr ist vor einer weiteren Verbrei-
tung der gesamte Abschnitt zu entfernen. Daraus rechtfertigt sich der Hauptantrag
Ziff. 1.
Die Beklagte zu 1) ist, da sie das Buch „Linksextrem – Deutschlands unterschätzte Ge-
fahr?“ als Verlegerin verbreitet, verpflichtet, die Verbreitung des Buches zu unterlas-
sen, wenn nicht der die Klägerin betreffende Abschnitt – hilfsweise die o.g. Äußerungen
– entfernt oder unleserlich gemacht werden. Die Beklagten zu 2) und 3) sind als Auto-
ren des Buches verpflichtet, in Bezug auf die Klägerin zu 1) die Äußerungen gemäß den
Anträgen 3) und 4) und in Bezug auf den Kläger zu 2) die Äußerungen gemäß Antrag 4)
zu unterlassen .
Mit Schreiben der Unterzeichner vom 25. Juni 2012 wurden die Beklagten zu 1) – 3)
aufgefordert, den Klageanträgen Ziff. 1), 3) und 4) entsprechende strafbewehrte Unter-
lassungs- und Verpflichtungserklärungen abzugeben.
Beweis: 1. Schreiben an die Beklagte zu 1) vom 25. Juni 2012, Anlage 2)
2. Schreiben an den Beklagten zu 2) vom 25. Juni 2012, Anlage 3)
3. Schreiben an den Beklagten zu 3) vom 25. Juni 2012, Anlage 4)
Hierauf haben sämtliche Beklagten bis heute nicht reagiert, so dass die Wiederholungs-
gefahr nicht ausgeräumt und daher Klage geboten ist.
8.
Durch die falschen und ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen und beleidigende Äu-
ßerungen entsteht auch ein materieller Schaden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des
Klägers zu 2), der als freier Publizist tätig ist und u. a. von dem Vertrieb von Büchern
unter seinem Namen finanziell abhängig ist. Es liegt auf der Hand, dass die streitgegen-
ständlichen Diffamierungen insbesondere die Möglichkeiten des Vertriebs im Buchhan-
del einschränken, denn welcher Buchhandel bzw. welche Buchhandelskette möchte
schon Bücher eines Autoren, um den sich ein angeblicher „Personenkult“ entwickelt
hat, der ein „X in ein U verwandelt“ usw., in seinem Programm haben. Es dürfte bei den
Autoren des Buchs sogar eine solche Schädigungsabsicht vorliegen. Nur aus Gründen
der Schwierigkeiten der Bezifferung des Schadens und der komplexen Kausalitätspro-
blematik wird vorliegend darauf verzichtet, einen unmittelbaren materiellen Schaden
geltend zu machen.
Jedenfalls stehen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) aber eine angemessene Gel-
dentschädigung für die durch die Verleumdungen entstandenen immateriellen Schä-
den zu.
Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeits-
rechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass die Verletzung der Würde und der
Ehre des Betroffenen sonst ohne Sanktionen bliebe und somit der Rechtsschutz der Per-
sönlichkeit verkümmern würde. Im Vordergrund steht der Gesichtspunkt der Genugtu-
ung des Betroffenen; außerdem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Eine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet dann einen Anspruch auf
eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und
die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Letzteres hängt insbesondere von den Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner
von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens
ab (BGH vom 05.10.2004, XI ZR 255/03).
Wie oben unter 5. und 6. im Einzelnen dargelegt, sind diese Voraussetzungen vorlie-
gend gegeben. Insbesondere die Vorwürfe der „Kontrollbesuche“ gegenüber neuen Mit-
gliedern als „noch harmloser Aspekt“ der „repressiven Strukturen“, der „ständigen Säu-
berungen“ etc. setzen die Klägerin zu 1) in ihrem sozialen Geltungsanspruch als politi-
sche Partei ganz erheblich herab.
Gleiches gilt für den Kläger zu 2) bezüglich der Unterstellungen des „Personenkultus“
und des angeblichen „Monopols der Wahrheit zur Verwandlung eines X in ein U“.
Diesen Aussagen kommt, wie unter 6 b) und 6 c) dargelegt, auch eine erhebliche Ver-
breitungswirkung zu bzw. wird diese ihr noch zukommen. So wird das Buch schon heu-
te in Besprechungen z.B. im Internet als bedeutende seriöse Quelle zur Information über
linke Parteien und Organisationen bezeichnet. Nur beispielhaft werden hierzu vorgelegt:
- Artikel „Mit Demokratie auf Kriegsfuß“, Welt online vom 21.01.2012, Anlage 5
- Artikel „Haut die Bullen platt wie Stullen“, Welt online vom 27.01.2012, Anlage 6
- Artikel im „Humanistischen Pressedienst“ vom 05.10.2011, Anlage 7
- Buchvorstellung im „Deutschlandradio“ (www.dradio.de) vom 12.02.2012, Anlage 8
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Buch nicht um
ein periodisches Druckwerk handelt und die Kläger somit nicht die Möglichkeit haben,
zumindest den falschen Tatsachenbehauptungen mit einer Gegendarstellung entgegen-
zutreten.
Die Zubilligung einer Geldentschädigung hinsichtlich der Klägerin zu 1) scheitert auch
nicht daran, dass es sich bei der Klägerin zu 1) nicht um eine natürliche Person, sondern
um eine Personenvereinigung in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins han-
delt. Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung häufig vertreten, dass juristischen Per-
sonen kein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. auf eine Geldentschädigung zustehe.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.09.1980 jedoch mit überzeugender
Begründung dargelegt, dass beispielsweise einer Religions- oder Weltanschauungsge-
meinschaft in der Form eines rechtsfähigen Vereins im Falle einer schweren Persönlich-
keitsrechtsverletzung ein Genugtuungsbedürfnis nicht abgesprochen werden könne und
ihm daher eine Geldentschädigung wegen immaterieller Beeinträchtigung ebenso zuste-
hen könne wie einer natürlichen Person (BGH NJW 1981, 675, 676).
Gerichtskostenvorschuss aus einem Streitwert von EUR 20.000,00 ist als Verrechnungs-
scheck beigefügt.
Stierlin Weispfenning
Rechtsanwalt Rechtsanwalt
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen