Freitag, 5. Oktober 2012

Neue Gesetze zur Sicherungsverwahrung

04.10.12 Thomas Meyer-Falk Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 (vgl http://de.indymedia.org/2011/05/307207.shtml), in welchem das Gericht unter anderem die materiellen Haftbedingungen in der Sicherungsverwahrung kritisierte, versuchen u.a. die Bundesländer eigene SV-Gesetze auf den Weg zu bringen. Anhand dreier Beispiele soll die Entwicklung skizziert werden. A.) Was ist „SV“? Gemäß § 66 Strafgesetzbuch kann Sicherungsverwahrung, d.h. eine erst nach Ende der Haftstrafe zu verbüßende Freiheitsentziehung verhängt werden, wenn der/die Angeklagte einen „Hang“ zur Begehung von Straftaten aufweist, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (können). Die Betroffenen verbüßen dann, wie angedeutet, erst die für die begangene Tat verhängte Strafe und werden im Anschluss so lange weiter im Gefängnis festgehalten, Jahre, Jahrzehnte, unter Umständen bis zum Tod, wie sie als „gefährlich“ für die Allgemeinheit angesehen werden. Etwas, das überwiegend Psychiater und Psychologen beurteilen, auch wenn die Entscheidung über Weitervollzug oder Freilassung formal die Gerichte treffen. Eingefügt in das Strafgesetzbuch wurde die SV 1933 von den Nationalsozialisten, wiewohl es schon in der Weimarer Zeit Vorüberlegungen zu solch einer Maßregel gegeben hatte. B.) Urteil des BVerfG vom 04. Mai 2011 Da seit jeher der Schwerpunkt beim Vollzug der SV auf der „Verwahrung“, d.h. dem bloßen Wegschließen der Betroffenen lag, beanstandete neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch das BVerfG die Haftsituation in den SV-Abteilungen der BRD. Das Bundesverfassungsgericht setzte dem Bundesgesetzgeber sowie den Landesgesetzgebern eine Frist bis zum 31. Mai 2013 zur Herstellung eines grundgesetzkonformen Haftregimes, welches insbesondere deutlichen Abstand zum Strafvollzug aufweisen und „freiheitsorientiert“ gestaltet sein müsse, mit dem Ziel baldmöglichster Haftentlassung. Zum einen soll sich also die Ausgestaltung der konkreten Haftsituation in den SV-Abteilungen (welche bis dato nur in eigenen Fluren oder Abteilungen innerhalb der Gefängnisse bestanden) deutlich von den Bedingungen in Strafhaft-Abteilungen unterscheiden, denn schließlich sei die Strafe abgebüßt. Zum anderen solle durch vielfältige Therapieangebote versucht werden, die Zeitdauer der Unterbringung in der SV zu verkürzen. C.) Zahlen zur SV Zum Stichtag 31. März 2012 saßen 445 Personen bundesweit in Sicherungsverwahrung, davon zwei Frauen (Quelle: Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/). Lediglich sechs (männliche) Sicherungsverwahrte befanden sich unter gelockerten Haftbedingungen im „Offenen Vollzug“, können also die JVA tagsüber verlassen, um z.B. in Freiheit arbeiten zu gehen. Die meisten Verwahrten sitzen in NRW (107), gefolgt von Baden-Württemberg (67), Bayern (44), Rheinland-Pfalz (43) und Hessen (41). Die übrigen Verwahrten verteilen sich auf die anderen Bundesländer (Quelle: a.a.O.). D.) Gesetzentwürfe aus Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen Wer die Entwürfe im Detail selbst lesen möchte, findet die Links am Ende dieses Beitrags. Ich möchte mich beschränken auf eine kurze Darstellung der Gemeinsamkeiten sowie entsprechender Unterschiede. 1.) Gemeinsamkeiten Alle drei Bundesländer stellen therapeutische Maßnahmen in den Mittelpunkt des künftigen Vollzuges der SV. Es sollen insbesondere „sozialtherapeutische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsmaßnahmen“ ergriffen werden, die dem Ziel dienen „die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten zu mindern“, so dass möglichst bald eine Freilassung erfolgen könne. In den Zellen eingeschlossen werden sollen die Betroffenen lediglich während der Nachtzeit; tagsüber sollen sie sich innerhalb ihrer Abteilung und auch im Gefängnishof frei bewegen dürfen. Wer noch keine Vollzugslockerungen (wie Hafturlaub oder Ausgänge, hierbei verlässt man die JVA ohne Bewachung durch Beamte) erhält, soll im Regelfall mindestens vier Mal pro Jahr „ausgeführt“ werden, d.h. zusammen mit Wärtern das Gefängnis für ein paar Stunden verlassen dürfen. Während alle genannten Bundesländer in ihren Strafvollzugsgesetzen den Bezug von Päckchen mit Lebensmitteln für die Strafgefangenen verboten haben, sollen künftig die Verwahrten sich Pakete mit Esswaren schicken lassen dürfen (was für Inhaftierte von besonderer Bedeutung ist, denn das Sortiment des jeweiligen Gefängnisshops ist sehr, sehr begrenzt und die Preise sind überdurchschnittlich teuer). Ferner wird der Lohn für die Arbeit angehoben: von etwa 10 Euro (während der Strafhaftzeit) pro Tag auf knapp 20 Euro pro Tag. Und während man in Strafhaft seinen Bedarf an Lebensmitteln, sowie Körperpflegeprodukten lediglich vom sogenannten „Hausgeld“ (3/7 des täglichen Verdienstes werden auf dieses Konto gebucht, so dass man circa 70-100 Euro im Monat als „Hausgeld“ zur Verfügung hat; die restlichen 4/7 auf ein Überbrückungsgeld- bzw. Eigengeldkonto) decken darf, soll man in SV auch „Eigengeld“ nutzen können, auf dieses Konto dürfen Freunde und Verwandte Gelder einzahlen. Das sind Detailregelungen, die Menschen in Freiheit wenig sagen dürften, für die Betroffenen jedoch eine kleine Erleichterung in ihrem Alltag bedeuten. 2.) Unterschiede Wiewohl sich die Bundesländer eigentlich auf eine einheitliche Regelung der SV geeinigt haben, finden sich dann im Detail doch Unterschiede. So will Bayern an der schon für den Strafvollzug geltenden Arbeitspflicht festhalten (zumindest wenn aus behandlerischen Gründen eine Arbeit zugewiesen wird), während Niedersachsen und Baden-Württemberg auf eine Arbeitspflicht verzichten. Dafür gewährt Bayern (erstaunlich liberal) künftig dann Taschengeld, wenn ein Verwahrter „bedürftig“ (sprich mittellos) ist, auch wenn er die eigentlich zugewiesene Arbeit verweigert. Wohingegen Baden-Württemberg jenen, die nicht arbeiten möchten (was sie ja auch nicht müssen laut Gesetzentwurf „zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung“), nur dann Taschengeld gewährt, wenn die Untergebrachten krank oder so alt sind, dass sie Rentnern gleichen, oder wenn die Anstalt keine Arbeit zur Verfügung stellt. Das GRÜN/Rot regierte Baden-Württemberg möchte zudem die Zahl der Pakete, die sich ein Verwahrter schicken lassen darf, begrenzen, während die anderen beiden Bundesländer keine zahlenmäßige Obergrenze planen. Die CDU in Niedersachsen möchte jenen Untergebrachten, die auf die Gefängnisnahrung verzichten, täglich bis zu 7,20 Euro als „Verpflegungsgeld“ auszahlen, damit sie sich selbst verköstigen können. Letzteres ist auch in den anderen beiden Ländern geplant, nur ist man dort geiziger und möchte lediglich circa 2 Euro pro Tag als „Verpflegungsgeld“ gewähren. Dies sind nur einige der Unterschiede; und wie man aus weiteren Bundesländern (z.B. Rheinland-Pfalz) hört, sollen auch weitere Bundesländer ihre eigenen Regelungen im Detail planen. E.) Erste Reaktionen aus der Fachwelt und der Politik Professor i.R. Feest ( http://www.strafvollzugsarchiv.de/) wurde als Sachverständiger zu einer Anhörung im Niedersächsischen Landtag zu dem dortigen SV-Gesetzentwurf geladen und äußert sich erfreulich kritisch zu dem Thema SV insgesamt und zu dem Gesetzentwurf im Speziellen ( http://www.strafvollzugsarchiv.de/index.php?action=archiv_beitrag&;thema_id=16&beitrag_id=537&gelesen=537). Er hält es für fragwürdig, weshalb man nicht gänzlich auf das Instrument der Sicherungsverwahrung verzichte. Kritisch hinterfragt Professor Feest die Absicht, durch Entzug oder Gewährung von „Vergünstigungen“ die Verwahrten zu zwingen im Vollzug „mitzuarbeiten“. Warum es der Anstalt möglich sein soll, Besuchsverbote und Kontaktverbote (per Brief) zu und mit bestimmten Personen auszusprechen, hält Feest für nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der ersten Beratung des Gesetzentwurfs im Niedersächsischen Landtag (vom 20.06.2012) wies der LINKE-Abgeordnete Hans-Henning Adler (Plenarprotokoll Seite 17945) auf die Tatsache hin, dass es die Nazis 1933 waren, die das „Gewohnheitsverbrechergesetz“, sprich die SV einführten, was den CDU-Abgeordneten Jens Nacke in Rage versetze. In mehreren erregten Zwischenrufen, mit welchen er versuchte, die Rede des LINKEN zu stören, diffamierte er Adler als „verrückt“ (Zitat: „Sie sind wohl verrückt geworden“), da der LINKEN-Abgeordnete angeblich die „Sicherungsinhaftierung der BRD mit der Naziinhaftierung“ verglichen habe, so CDU-Abgeordneter Nacke. Auf diese Polemik kritisch angesprochen, reagierte Nacke in einem Antwortbrief an mich vom 04. September 2012 ersichtlich dünnhäutig und verwahrte sich „aufs Schärfste“ dagegen, dass die CDU ein Nazigesetz verteidige, denn schließlich wären es auch die Nationalsozialisten gewesen, die „die Straftatbestände von Mord und Totschlag“ in das Strafgesetzbuch eingefügt hätten. Eine Logik, die ich nicht ganz nachvollziehen konnte. F.) Was kostet das alles? Niemand kann sagen, dass sich der Staat das Thema wenig kosten lassen würde. So weist Bayern in seinem Gesetzentwurf (Seite 4) Baukosten für ein eigenes SV-Gebäude auf dem Gelände der JVA Straubing ( http://www.justizvollzug-bayern.de/JV/Anstalten/JVA_Straubing/) von über 24 Millionen Euro aus. Dazu noch weitere 2 Millionen für die Ausstattung mit Personal (wobei es sich bei den 2 Millionen um die jährlichen Kosten handelt). Niedersachsen lässt laut seinem Gesetzentwurf Baukosten von über 12 Millionen Euro springen (Gesetzentwurf Seite 50) und jährliche Personalkosten von 1,3 Millionen (a.a.O., S. 51). Baden-Württemberg spart sich einen Neubau (und widmete eine Untersuchungshaftanstalt um), rechnet aber mit Personalmehrkosten von ca. 740.000 Euro im Jahr (Gesetzentwurf S. 52). Bundesweit dürfte sich der Staat, grob geschätzt, die Beibehaltung der Sicherungsverwahrung einen knapp drei-stelligen Millionenbetrag kosten lassen. Nur der geringste Teil landet dann wirklich in den Taschen der Verwahrten: so rechnet Baden-Württemberg mit lediglich „3.500 Euro“ Mehraufwendungen pro Jahr für das Taschengeld der Verwahrten. G.) Ausblick Das Thema „Sicherungsverwahrung“ wird Gesellschaft und Justiz auch in den kommenden Jahren und Jahrzehnten weiter beschäftigen. Denn ungelöst ist nach wie vor der Umgang mit jenen Verwahrten, deren SV vor 1998 angeordnet wurde und bei denen die rückwirkende Verlängerung dieser SV von maximal 10-Jahre-Unterbringung in „Lebenslange-Unterbringung“ trotz Beanstandung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 nicht substantiell verändert wurde. Ferner werden sich nicht wenige Verwahrte wegen der teils erheblichen Unterschiede im Haftalltag und der Ausstattung der SV von Bundesland zu Bundesland an die Gerichte wenden. Ein Beispiel: die GRÜN/Rote-Landesregierung in Stuttgart lehnt es strikt ab, die Zellen der Verwahrten mit Dusche und Kochzeile auszustatten, obwohl schon Gerichte zu erkennen gegeben haben, dass eine solche Mindestausstattung geboten sei. Während nun Hessen, Niedersachsen und andere CDU geführte Bundesländer eiligst Baupläne ändern und Duschen und Kochzeilen vorsehen, könnten die Verwahrten aus dem Südwesten ab Juni 2013 ihre Freilassung verlangen. Wie das? Verletzt eine JVA das vom Bundesverfassungsgericht formulierte „Abstandsgebot“ (d.h. der Vollzug in der SV muss sich erheblich von dem in der Strafhaft unterscheiden), führt dies dazu, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt werden und der Betroffene entlassen werden muss. Darüber hinaus vermittelt eine Maßregel wie die der Sicherungsverwahrung ein Menschenbild, das man nur als pervertiert bezeichnen kann: es unterstellt die Existenz des Typus von „Gewohnheitsverbrecher“, des unverbesserlichen „homo criminalis“, des kriminellen Menschen. Viele Stimmen in Politik und Justiz suggerieren, in der Sicherungsverwahrung säßen die „Gefährlichsten der Gefährlichen“. Allerdings räumen selbst die der Justiz zuarbeitenden forensischen Psychiater ein, dass lediglich 5-10% der Sicherungsverwahrten mutmaßlich „wirklich“ gefährlich seien, im Sinne von zu erwartenden schweren Gewalt- oder Sexualdelikten, also 90-95% der Verwahrten völlig zu Unrecht verwahrt würden. Was auch immer mit dem Institut der Sicherungsverwahrung für Ziele und Absichten verfolgt werden mögen, eine rationale Kriminalitätspolitik, im Sinne von Verhütung, Vermeidung und Erkennen von Ursachen der Kriminalität, gewiss nicht. Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA-Z. 3113 Schönbornstr. 32, 76646 Bruchsal http://www.freedom-for-thomas.de http://www.freedomforthomas.wordpress.com Die erwähnten Gesetzentwürfe: Baden-Württemberg: http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/showregulation.do;jsessionid=7E7C5859C5BC1087737E9FBE426F4860?regulationId=2298588 Bayern: http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/ministerium/ministerium/gesetzgebung/gesetzentwurf_baysvvollzg.pdf Niedersachsen: http://www.mj.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30988&;article_id=106805&_psmand=13

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