Montag, 8. Oktober 2012

Eingliederungsvereinbarung ändern oder aufheben

06.10.2012 Vielfach besteht Unsicherheit, ob und wie eine bestehende Eingliederungsvereinbarung (EinV) abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden kann. Grundsätzlich sind dabei die für Verwaltungsakte (§ 48 SGB X) bzw. öffentlich rechtliche Verträge (§ 59 SGB X) geltenden Grundlagen zu beachten - je nach dem, ob die bestehende EinV als Vertrag oder Verwaltungsakt erlassen wurde. Eingliederungsvereinbarung als Vertrag oder Verwaltungsakt Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Leistungsträgers, ob er eine EinV in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Hilfeempfänger schließt, oder als Verwaltungsakt erlässt. (vgl. BSG in B 4 AS 13/09 R vom 22. Sept. 2009) Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung durch eine andere neue Eingliederungsvereinbarung Eine EinV als Verwaltungsakt (VA) kann keine EinV als Vertrag ersetzen, der Vertrag müsste dazu gemäß § 59 SGB X zuvor vom Leistungsträger gekündigt werden. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall: eine EinV als Vertrag kann keine EinV als VA ersetzen, der VA müsste gemäß § 48 SGB X zuvor vom Leistungsträger mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Sowohl die Kündigung einer EinV als Vertrag, als auch die Aufhebung einer EinV als VA, setzten voraus, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die dem Vertrag bzw. VA zugrunde lagen, sodass dieser nicht länger zielführend ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, gilt eine EinV als VA grundsätzlich bis zum Ende des darin genannten Gültigkeitszeitraumes. Eine EinV als Vertrag kann jedoch auch innerhalb ihres Gültigkeitszeitraumes durch eine neue EinV als Vertrag ersetzt werden, darin liegt eine Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Ergänzung einer Eingliederungsvereinbarung Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (VA) kann nicht durch einen weiteren VA ergänzt werden, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Leistungsträger muss im Fall einer wesentlichen Änderung die bisherige EinV als VA aufheben und dann eine neue erlassen. Bei einer EinV als Vertrag ist eine Anpassung gemäß § 59 Abs. 1 SGB X möglich, indem ein Zusatzvertrag zur bestehenden EinV geschlossen wird, welcher die bestehende EinV entsprechend ergänzt bzw. abändert. Aber auch dafür ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die dem Vertrag zugrunde lagen, erforderlich. wesentliche Änderung Anhand der rechtlichen Grundlagen muss man also feststellen, dass Anpassung und Ersatz einer EinV immer eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die dem Vertrag bzw. VA zugrunde lagen, erfordern. Aufgrund Inhalt und Zweck einer EinV (vgl. § 15 SGB II) kann eine solche wesentliche Änderung nur in den persönlichen Verhältnissen des Leistungsbeziehers liegen, deren Veränderung eine Anpassung/Änderung der Eingliederungsstrategie erfordert. Derartige Gründe können z.B. sein: längerfristige Erkrankung, Unfallschaden (Behinderung), Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, Familienzuwachs. Also letztlich alle Ereignisse, welche die Vermittelbarkeit betreffen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen