Samstag, 28. Januar 2017
BVerfG zum Mobbing: Wer vor Gericht stänkert, der fliegt
"Wer sich während einer Mobbing-Verhandlung schlecht über seinen
Arbeitgeber äußert und diesem Verleumdung vorwirft, muss damit
rechnen, dass ihm die Kündigung ins Haus flattert. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat klargestellt, dass derlei Worte
zwar unter die Meinungsfreiheit fallen, allerdings eine »negative
Prognose« für die weitere Zusammenarbeit begründen können... (...) Bei
der Prüfung, ob eine weitere Zusammenarbeit der
Arbeitsvertragsparteien zu erwarten ist, dürften zum Nachteil des
Arbeitnehmers auch Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess
berücksichtigt werden, so die Karlsruher Richter. Grundsätzlich seien
allerdings auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht
auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt und, soweit
sie im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur
Rechtsdurchsetzung geeignet und erforderlich erscheinen, gleichzeitig
durch Art. 103 Abs. 1 GG. (...) Verfahrensbeteiligte dürfen daher in
gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche
Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu
unterstreichen (...). Diese Maßgaben sind gerade dann zu beachten,
wenn ein Anspruch wegen Mobbings geltend gemacht wird, da Beschäftigte
in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen
und beweisen müssen und sich zwangsläufig negativ über den
Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kolleginnen und Kollegen äußern, so
das BVerfG. Dies habe das Landesarbeitsgericht beachtet. Die
Äußerungen im Prozess dienen bei der Prognose als Beleg für eine
verfestigte negative Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner
Arbeitgeberin, seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen, die auch an
zahlreichen anderen Stellen zum Ausdruck gekommen sei..." Beitrag vom
20. Januar 2017 von der Fachredaktion des Bund-Verlags bei Nachrichten
für Betriebsräte
http://www.bund-verlag.de/blog/betriebsrat/wer-im-prozess-staenkert-der-fliegt/?newsletter=BR-Newsletter%2F24.01.2017
Siehe den Beschluss und unseren Kommentar dazu
http://www.labournet.de/?p=110771
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