Samstag, 28. Januar 2017

BVerfG zum Mobbing: Wer vor Gericht stänkert, der fliegt



"Wer sich während einer Mobbing-Verhandlung schlecht über seinen 
Arbeitgeber äußert und diesem Verleumdung vorwirft, muss damit 
rechnen, dass ihm die Kündigung ins Haus flattert. Das 
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat klargestellt, dass derlei Worte 
zwar unter die Meinungsfreiheit fallen, allerdings eine »negative 
Prognose« für die weitere Zusammenarbeit begründen können... (...) Bei 
der Prüfung, ob eine weitere Zusammenarbeit der 
Arbeitsvertragsparteien zu erwarten ist, dürften zum Nachteil des 
Arbeitnehmers auch Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess 
berücksichtigt werden, so die Karlsruher Richter. Grundsätzlich seien 
allerdings auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht 
auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt und, soweit 
sie im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur 
Rechtsdurchsetzung geeignet und erforderlich erscheinen, gleichzeitig 
durch Art. 103 Abs. 1 GG. (...) Verfahrensbeteiligte dürfen daher in 
gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche 
Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu 
unterstreichen (...). Diese Maßgaben sind gerade dann zu beachten, 
wenn ein Anspruch wegen Mobbings geltend gemacht wird, da Beschäftigte 
in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen 
und beweisen müssen und sich zwangsläufig negativ über den 
Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kolleginnen und Kollegen äußern, so 
das BVerfG. Dies habe das Landesarbeitsgericht beachtet. Die 
Äußerungen im Prozess dienen bei der Prognose als Beleg für eine 
verfestigte negative Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner 
Arbeitgeberin, seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen, die auch an 
zahlreichen anderen Stellen zum Ausdruck gekommen sei..." Beitrag vom 
20. Januar 2017 von der Fachredaktion des Bund-Verlags bei Nachrichten 
für Betriebsräte
http://www.bund-verlag.de/blog/betriebsrat/wer-im-prozess-staenkert-der-fliegt/?newsletter=BR-Newsletter%2F24.01.2017

Siehe den Beschluss und unseren Kommentar dazu
http://www.labournet.de/?p=110771

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