"Ende August 2017 wurde das vom Bundesministerium des Innern (BMI)
bereits am 14.8. unter Berufung auf Art. 9 II GG (Vereinsverbot)
verfügte Verbot des internet-Portals „linksunten.indymedia“ bekannt.
Warum dies schon im allerersten Ansatz – und auch in den
Folgeschritten – juristischer Unsinn, aber politisch durchaus eine
ernste Sache ist, wird im Folgenden begründet. (...) Eine zusätzliche
Dramatik erlangt von Verbot von „linksunten.indymedia“ durch folgenden
Umstand: Würde die Konstruktion des BMI eines Medienverbots im Wege
eines Vereinsverbotes akzeptiert, so würde dies nicht nur informelle
Gruppen wie linksunten, sondern genauso auch kommerzielle
Presseunternehmen betreffen. (...) Das heißt: Sollte sich das
Bundesministerium des Innern dazu entschließen, ein Presseunternehmen
als „verboten“ im Sinne des Art. 9 II GG, § 3 VereinsG zu
klassifizieren, so wären auch dessen Zeitungen mit einem Schlag
verboten. Wie im Falle von linksunten hätte auch in einem solche Fall
eine Klage gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung, wenn das
BMI (wie im Falle von linksunten geschehen) sofortige Vollziehung
anordnet – die aufschiebende Wirkung müßte vielmehr zusätzlich bei
Gericht beantragt werden (und würde dann gewährt oder auch nicht)..."
Juristische Kritik am linksunten-Verbot von Detlef Georgia Schulze
(pdf), einem/r Kollateralbetroffenen des Verbots, in einer
aktualisierten Fassung zum 3. Mai 2019
http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2019/05/19Thesen_linksunten.pdf
Siehe dazu im Dossier auch einen Aufruf und ein neues
Soli-Spendenkonto für die Anklage gegen drei Berliner Journalisten
wegen Indymedia-Solidarität
http://www.labournet.de/?p=120589
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