Samstag, 11. Mai 2019

3. Mai – Internationaler Tag der Pressefreiheit: 19 Thesen zum linksunten-Verbot

"Ende August 2017 wurde das vom Bundesministerium des Innern (BMI)  
bereits am 14.8. unter Berufung auf Art. 9 II GG (Vereinsverbot)  
verfügte Verbot des internet-Portals „linksunten.indymedia“ bekannt.  
Warum dies schon im allerersten Ansatz – und auch in den  
Folgeschritten – juristischer Unsinn, aber politisch durchaus eine  
ernste Sache ist, wird im Folgenden begründet. (...) Eine zusätzliche  
Dramatik erlangt von Verbot von „linksunten.indymedia“ durch folgenden  
Umstand: Würde die Konstruktion des BMI eines Medienverbots im Wege  
eines Vereinsverbotes akzeptiert, so würde dies nicht nur informelle  
Gruppen wie linksunten, sondern genauso auch kommerzielle  
Presseunternehmen betreffen. (...) Das heißt: Sollte sich das  
Bundesministerium des Innern dazu entschließen, ein Presseunternehmen  
als „verboten“ im Sinne des Art. 9 II GG, § 3 VereinsG zu  
klassifizieren, so wären auch dessen Zeitungen mit einem Schlag  
verboten. Wie im Falle von linksunten hätte auch in einem solche Fall  
eine Klage gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung, wenn das  
BMI (wie im Falle von linksunten geschehen) sofortige Vollziehung  
anordnet – die aufschiebende Wirkung müßte vielmehr zusätzlich bei  
Gericht beantragt werden (und würde dann gewährt oder auch nicht)..."  
Juristische Kritik am linksunten-Verbot von Detlef Georgia Schulze  
(pdf), einem/r Kollateralbetroffenen des Verbots, in einer  
aktualisierten Fassung zum 3. Mai 2019
http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2019/05/19Thesen_linksunten.pdf

Siehe dazu im Dossier auch einen Aufruf und ein neues  
Soli-Spendenkonto für die Anklage gegen drei Berliner Journalisten  
wegen Indymedia-Solidarität
http://www.labournet.de/?p=120589

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