“Ein Privatunternehmen sollte seinen Mitarbeitern nicht alle sichtbaren religiösen Zeichen verbieten können – meinen die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Doch ganz sicher scheinen sie nicht zu sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt übergab deshalb den Fall am Mittwoch an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), statt in dem Revisionsverfahren selbst ein Urteil zu fällen. Ursprünglich hatte eine 35-jährige muslimische Verkäuferin aus dem Raum Nürnberg gegen die Drogerie Müller geklagt. Die für alle Filialen der Kette geltende Kleiderordnung hatte der Frau untersagt, bei der Arbeit im Ladenraum ein Kopftuch zu tragen. Die Beschäftigte hatte nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit begonnen, ihr Haar zu verhüllen. Denn in ihren Augen ist das religiöse Pflicht. Die Vorsitzende Richterin am BAG, Inken Gallner, sprach von einem Konflikt zwischen Religionsfreiheit und unternehmerischer Freiheit. Letztere haben etwa durch Paragraf 106 Gewerbeordnung das Recht, ihren Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Darunter fallen auch Bekleidungsfragen. Zugleich müssen aber die Grundrechte der davon betroffenen Arbeitnehmer beachtet werden. (…) die Urteile in den unteren Instanzen bislang zu ihren Gunsten ausgefallen sind, sowohl am Arbeitsgericht Nürnberg als auch am Landesarbeitsgericht Nürnberg. Denn die Kleiderordnung der Drogerie untersagt nur »großflächige« religiöse Zeichen, worunter etwa das Kopftuch fällt. Die Formulierung »großflächig« umfasst keine kleineren Symbole, wie zum Beispiel christliche Halsketten mit Kreuzanhänger. Deshalb sind diese Kleiderregeln laut der ersten Urteile »unmittelbar diskriminierend«…” Artikel von Lotte Laloire vom 30.01.2019 beim ND online – wir erinnern an die Kampagne im LabourNet-Archiv: Nein zum Kopftuch-Verbot! Kein Berufsverbot für Frauen! Und: Kein Kopftuchzwang… Siehe auch einen Kommentar:
- BAG zur Wirksamkeit des Kopftuchverbots: EuGH könnte für Wirbel sorgen“Für das BAG verletzt ein Kopftuchverbot die Religionsfreiheit. Gleichwohl wollte das Gericht nicht abschließend über die Wirksamkeit des Verbots entscheiden und legte die Frage dem EuGH vor. Zu Recht, wie Michael Fuhlrott findet. (…) Ob das Tragen des Tuches während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber verboten werden darf, sollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entscheiden (Beschl. v. 30.1.2019, Az. 10 AZR 299/18). Das Gericht betonte zwar die Bedeutung der grundgesetzlich geschützten Religions- und Glaubensfreiheit, die einem pauschalen Kopftuchverbot entgegenstehe. Allerdings sah sich das deutsche Gericht aufgrund der insoweit die unternehmerische Freiheit stärker betonenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an einer abschließenden Entscheidung gehindert und legte dem EuGH das Verfahren im Wege der Vorabentscheidung vor. (…) So müsse der EuGH etwa die Frage beantworten, ob eine allgemeine arbeitgeberseitige Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbiete, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt sei. Hierbei gab das BAG zu bedenken, dass maßgeblich auch die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden müsse, die nicht nur nach deutschem Verfassungsrecht, sondern auch von der GRC und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützt werde. Die endgültige Klärung der Frage, ob Kopftuchverbote damit aufgrund innerbetrieblicher Neutralitätsvorgaben gerechtfertigt sein können, wird damit noch einige Zeit in Anspruch nehmen…” Kommentar von Prof. Dr. Michael Fuhlrott am 30.01.2019 bei Legal Tribune Online
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen